Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG auf die Wertstufe bis 0000 Euro festgesetzt.