Rechtsprechung / VG Münster / 2004

VG Münster Beschluss vom 20.02.2004 – 1 L 225/04

ECLI:DE:VGMS:2004:0220.1L225.04.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Antragstellerin sich ausschließlich auf einen Anordnungsanspruch beruft, jedoch keine Gefahr oder sonstigen wesentlichen Nachteil dargelegt hat, der die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung begründet (Anordnungsgrund). Besteht kein Anordnungsgrund, ist die Antragstellerin - wie alle anderen Rechtsuchenden auch - (ggf. nach Durchführung eines Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahrens) auf das Klageverfahren zu verweisen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG).

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2004-02-20/1-l-225-04#rd_2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Antragstellerin sich ausschließlich auf einen Anordnungsanspruch beruft, jedoch keine Gefahr oder sonstigen wesentlichen Nachteil dargelegt hat, der die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung begründet (Anordnungsgrund). Besteht kein Anordnungsgrund, ist die Antragstellerin - wie alle anderen Rechtsuchenden auch - (ggf. nach Durchführung eines Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahrens) auf das Klageverfahren zu verweisen.

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Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG).