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# Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 20.02.2004 – 1 L 225/04

ECLI:DE:VGMS:2004:0220.1L225.04.00

## Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Antragstellerin sich ausschließlich auf einen Anordnungsanspruch beruft, jedoch keine Gefahr oder sonstigen wesentlichen Nachteil dargelegt hat, der die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung begründet (Anordnungsgrund). Besteht kein Anordnungsgrund, ist die Antragstellerin - wie alle anderen Rechtsuchenden auch - (ggf. nach Durchführung eines Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahrens) auf das Klageverfahren zu verweisen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG).

**Rn. 1**

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Antragstellerin sich ausschließlich auf einen Anordnungsanspruch beruft, jedoch keine Gefahr oder sonstigen wesentlichen Nachteil dargelegt hat, der die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung begründet (Anordnungsgrund). Besteht kein Anordnungsgrund, ist die Antragstellerin - wie alle anderen Rechtsuchenden auch - (ggf. nach Durchführung eines Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahrens) auf das Klageverfahren zu verweisen.

**Rn. 2**

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

**Rn. 3**

Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG).

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 20.02.2004 – 1 L 225/04, ECLI:DE:VGMS:2004:0220.1L225.04.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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