Rechtsprechung / VG Minden / 2006

VG Minden Beschluss vom 04.04.2006 – 11 L 192/06

ECLI:DE:VGMI:2006:0404.11L192.06.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 120,67 EUR festgesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_2

Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (sinngemäß) gestellte Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_3

die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 22.2.2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners betreffend Grundbesitzabgaben vom 23.1.2006 anzuordnen, soweit hiermit eine Grundsteuer in Höhe von 482,68 EUR festgesetzt wurde,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_5

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und dem Aufschubinteresse der Antragsteller fällt zu Gunsten des Antragsgegners aus. Dabei wendet die Kammer die in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO getroffene Regelung entsprechend an, dass die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_6

Vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rdnr. 157.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_7

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.1988 - 3 B 2564/88 -, NVwZ-RR 1990, 54; OVG NRW, Beschluss vom 17.3.1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_9

Derartige Erfolgsaussichten für das Widerspruchsverfahren vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohnungseigentum (1 BvR 1644/05) begründet derartige Zweifel allein nicht. Die mit dem Verfahren befassten Instanzgerichte,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_10

vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18.2.2004 - 7 K 4720/02 - DStRE 2005, 1221 und VGH Mannheim, Beschluss vom 27.6.2005 - 2 S 1313/04 - DStRE 2005,1224,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_11

haben die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bejaht. Die gegen diese Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde - soweit ersichtlich - bisher durch das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a BVerfG).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_12

Das VG Düsseldorf hat in einem

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_14

ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer in Auseinandersetzung mit der Argumentation der Beschwerdeführer zur Vergleichbarkeit mit der für verfassungswidrig erklärten Vermögenssteuer,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_15

vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.6.1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, 121,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_16

bejaht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier streitigen Grundsteuerfestsetzung kann das Gericht deshalb nicht feststellen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_17

Sofern - wie hier - die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides allein aus der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Steuergesetzes hergeleitet wird, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BFH zu § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO schwer wiegende öffentliche Interessen - etwa das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung - grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen überwiegen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_18

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.9.1993 - 16 B 2069/03 -, NWVBl. 1994, 29 = NVwZ 1994, 198 m.w.N. zur Rechtsprechung des BFH.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_19

Mit dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_20

vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.4.1992 - 2 BvR 283/92 -, ZKF 1993, 87,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_21

Einschränkung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trägt der BFH der Rechtsprechung des BVerfG Rechnung, die in fiskalisch bedeutsamen Fragen auf die Verfassungswidrigkeit von Steuergesetzen zunehmend mit einer nur auf die Zukunft wirkenden Unvereinbarkeitserklärung reagiert.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_22

Vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgaben- und Finanzgerichtsordnung, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2005, § 69 Rdnr. 96 m.w.N. zur Rechtsprechung des BFH.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_23

Dies gilt insbesondere auch für die Entscheidung des BVerfG zur Vermögenssteuer, die von den Verfassungsbeschwerdeführern zur Begründung der Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer herangezogen wird.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_24

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.6.1995 - 2 BvL 37/91 -, a.a.O. Seite 148.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_25

In Anwendung dieser Grundsätze stehen dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller - ungeachtet der noch ausstehenden Entscheidung des BVerfG - hier jedenfalls schwer wiegende öffentliche Interessen im o.g. Sinne entgegen. Eine Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuer hätte über den Einzelfall hinaus Bedeutung für eine Vielzahl anderer Verfahren, in denen Grundstückseigentümer in den letzten Wochen und Monaten Widersprüche - nicht zuletzt auf Grund einer Empfehlung der Eigentümerschutzgemeinschaft Haus- und Grund NRW (vgl. www.haus-und-grund-nrw.de) - gegen Grundsteuerfestsetzungen erhoben haben und würde zu einem erheblichen Einnahmeausfall bei den erhebenden Städten und Gemeinden führen. Außerdem spricht nach der o.g. Praxis des BVerfG viel dafür, dass selbst im Falle einer für verfassungswidrig erachteten Grundsteuer das BVerfG nur die Unvereinbarkeit des GrStG mit dem GG feststellt und dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes einräumt, d.h. Rechtsmittel der Antragsteller gegen die Grundsteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2006 auch in diesem Fall erfolglos bleiben würden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_26

Angesichts dessen vermag das Gericht ein berechtigtes Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung nicht zu erkennen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_27

Weder vorgetragen noch ersichtlich ist im Übrigen, dass die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative VwGO).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-04/11-l-192-06#rd_28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).