Rechtsprechung / VG Magdeburg / 4. Kammer / 2025
VG Magdeburg Urteil vom 17.06.2025 – 4 A 156/24 MD
4. Kammer · ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0617.4A156.24MD.00
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Tenor§
Das Verfahren wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Bescheide vom 20.03.2024 und vom 04.07.2024 in Gestalt der Bescheide vom 23.08.2024 sowie vom 10.06.2025 abgetrennt und unter insoweitiger Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unter neuem Aktenzeichen fortgeführt.
Es wird festgestellt, dass Ziffer 1 des Bescheides vom 04.07.2024 in Gestalt der Bescheide vom 23.08.2024 sowie vom 10.06.2025 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1/4 sowie der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu 3/8. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen trägt der Kläger jeweils zu einem 1/4. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu 3/8.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Randnummer1
Der Kläger wendet sich als eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung gegen eine vom Beklagten zugunsten der Beigeladenen erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Arten des Feldhamsters, der Feldlerche und des Mäusebussards.
Randnummer2
Die angegriffene artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung dient der Vorbereitung und Aufbereitung des Industriegebietes „E.“ für eine großflächige Industrieansiedlung bei A-Stadt. Geplant ist insbesondere die Ansiedlung einer Halbleiterfabrik der I. GmbH, die derzeit allerdings verschoben wurde.
Randnummer3
Bereits im Jahr 2000 beschloss die Landeshauptstadt A-Stadt, die Fläche des E. als Gewerbegebiet einzurichten (vgl. Aufstellungsbeschluss vom 30.11.2000 und Erweiterungsbeschluss vom 15.03.2001). Es wurde ein Bauplanungsverfahren mit dem Ziel der „Ausweisung von Industrie- und Gewerbeflächen für Ansiedlungen mit großem Flächenbedarf im Südwesten der Landeshauptstadt A-Stadt“ eröffnet. Insgesamt umfasst das Gebiet ca. 380 ha und wurde bislang intensiv landwirtschaftlich genutzt.
Randnummer4
Am 22.07.2022 wurde der Bebauungsplan Nr. 3… "E.", mit dem die überplanten Grundstücke als Industriegebiet ausgewiesen werden, von der Landeshauptstadt A-Stadt bekannt gemacht. In den textlichen Festsetzungen des Planteils B des Bebauungsplans sind unter Ziffer 4 verschiedene artenschutzrechtliche Festsetzungen enthalten. So sind unter anderem die im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorkommenden Feldhamster vor Baubeginn umzusiedeln. Nach der Umsiedlung sei die betreffende Fläche, sofern Baumaßnahmen nicht unmittelbar bevorstehen, vom Mutterboden zu beräumen, regelmäßig zu mähen oder zu grubbern. Eine Ausgleichsfläche von 14,5 ha sei im Vorkommensgebiet des Feldhamsters bereitzustellen und hamsterfreundlich zu bewirtschaften.
Randnummer5
Eine erste Änderung des Bebauungsplans 3… E. wurde im Amtsblatt der Landeshauptstadt A-Stadt vom 05.07.2024 bekanntgemacht. Die Änderung dient der Anpassung einzelner Bebauungsplanfestsetzungen.
Randnummer6
An das Plangebiet vorstehenden Bebauungsplans in der Fassung der 1. Änderung grenzt ein weiteres Plangebiet an, das mit einem Teil der Fabrik und mit Zulieferern ebenfalls Bestandteil der Industrieansiedlung werden soll. Für das sich unmittelbar in südwestlicher Richtung anschließende Plangebiet hat die Gemeinde S. den Bebauungsplan „Ü…“ aufgestellt und am 31.03.2025 bekanntgemacht. Für die sich südöstlich anschließenden, bereits beplanten und schon durch Industrie und Gewerbe genutzten Flächen in der Gemeinde S. Ortsteil O. sind Änderungen der Bebauungspläne entworfen. Für das in westlicher Richtung angrenzende Plangebiet in der Gemeinde Wanzleben wurde noch kein Bebauungsplan aufgestellt.
Randnummer7
Insgesamt soll der Hightechpark Flächen von 1.100 ha umfassen.
Randnummer8
Im Laufe des Planungsprozesses fanden mehrere faunistische Untersuchungen des E.-Areals insbesondere in Bezug auf den Feldhamster statt, der sowohl in der Roten Liste Sachsen-Anhalts, der Roten Liste Deutschlands als auch weltweit als Rote Liste-Status „1-vom Aussterben bedroht“ eingestuft wird.
Randnummer9
Im Jahr 2001 stellte das Büro „Salix“ 24 Feldhamsterbaue fest. Im Herbst des Jahres 2009 wurde die Fläche daher speziell in Bezug auf die Art „Feldhamster“ durch die Planungsgemeinschaft „Landschaftsplanung, Rekultivierung und Grünplanung“ GbR (im Folgenden „LaReG“) kartiert. Dabei wurden insgesamt 145 Feldhamsterbaue festgestellt.
Randnummer10
In den Jahren 2019 und 2020 fanden weitere faunistische Untersuchungen durch das Büro Ökotop GbR statt. Dabei wurde die Fläche stichprobenartig kartiert. In Bezug auf das Feldhamstervorkommen konnten 2019 auf einer kartierten Fläche von 95,4 ha insgesamt 2 Baue nachgewiesen werden, wovon ein Bau als nicht belaufen eingestuft wurde. Im Jahr 2020 konnten auf einer kartierten Fläche von 91,6 ha insgesamt 6 Baue festgestellt werden, wovon ausweislich des Berichts wahrscheinlich nur 2 Baue belaufen gewesen seien.
Randnummer11
Auch im Jahr 2022 wurde das Gelände auf das Vorkommen von Feldhamstern hin erneut feinkartiert. Es wurden insgesamt 7 Feldhamster festgestellt, abgefangen und zwischenzeitlich bis zur Wiederauswilderung in den Zoo Leipzig verbracht. Sodann wurde im Jahr 2023 auf dem E.-Areal in Vorbereitung des Oberbodenabtrages ein 200 m breiter Ring um die Fläche schwarz gehalten, um die Fläche feldhamsterfrei zu halten. Im Frühjahr 2024 wurde ein weiterer Feldhamster auf dem E. im Rahmen archäologischer Ausgrabungen entdeckt.
Randnummer12
Mit Bescheid vom 21.02.2023 erteilte die Landeshauptstadt A-Stadt eine Baugenehmigung für den Oberbodenabtrag auf dem Gebiet des Bebauungsplanes „ E.“ auf einer Fläche von ca. 220 ha und einer Tiefe von 0,40 m, damit diese Fläche im Vorfeld durch eine gleichmäßige Nivellierung der Fläche baureif gemacht werden könne und für eine großflächige Ansiedlung geeignet sei.
Randnummer13
Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung war die I.- GmbH noch nicht Eigentümer der Flächen. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 29.08.2023.
Randnummer14
Am 21.02.2024 beantragte die Landeshauptstadt A-Stadt die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG. Zur Vorbereitung des Oberbodenabtrages sollten gemäß dem eingereichten Antrag die Flächen des Bebauungsplanes „E.“ durch Vergrämungsmaßnahmen für die Arten Feldhamster und Feldlerche unattraktiv gestaltet werden.
Randnummer15
Die Beigeladene, die als landeseigene Gesellschaft die Baureifmachung durchführt, übernahm die Baugenehmigung der Landeshauptstadt A-Stadt und hielt gegenüber dem Beklagten an dem Antrag auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung fest.
Randnummer16
Mit Bescheid vom 20.03.2024 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG für Vergrämungsmaßnahmen zur Vorbereitung des Oberbodenabtrages. Insbesondere wurde für den Feldhamster eine Ausnahme vom Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für den Fang und die Umsiedlung sowie eine Ausnahme für die Störung und für die Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten erteilt. Für die Feldlerche wurde eine Ausnahme vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und eine Ausnahme vom Störungsverbot erteilt.
Randnummer17
Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht A-Stadt (4 A 71/24 MD) und ersuchte gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (4 B 73/24 MD). Zur einvernehmlichen Beilegung dieser Verfahren schlossen die Beteiligten am 15.05.2024 einen Vergleich, mit dem unter anderem festgelegt wurde, dass die Beigeladene auf der verfahrensgegenständlichen Fläche drei Kartierungen durchführt, während sie das Schwarzmachen auf dem diese Fläche umgebenden Ring fortführen kann (Ziffer 1). Ferner verständigten die Beteiligten sich darauf, dass die Beigeladene die Feldhamsterkernflächen fortführt. Sachziel des Prozesses sei es, im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen die bestehenden multifunktionalen Flächen mit auch unterschiedlich rotierenden Maßnahmen unter Erhalt ihrer Multifunktionalität so nah wie möglich als Pufferflächen um die Kernflächen zu positionieren (verschobene Ausgleichsflächen) und so zu Gunsten der Feldhamsterpopulation zu bewirtschaften, wie es im Anhang zur Anlage 7 des Antrages der Landeshauptstadt A-Stadt konzipiert sei (vgl. im Einzelnen Sitzungsniederschrift vom 15.05.2024).
Randnummer18
In Umsetzung des Vergleiches vom 15.05.2024 fanden im Jahr 2024 weitere Feldhamsterkartierungen auf dem E. statt. Dabei wurden einige Baue festgestellt, bei denen eine Besiedlung durch den Feldhamster als möglich eingeschätzt wurde. Ausweislich des Berichts der Ökotop GbR vom 20.11.2024 konnte trotz der großen Anzahl von 14 Bauen, bei denen bei der Kartierung eine Besiedlung durch Feldhamster als möglich eingeschätzt wurde, kein Tier gefangen werden. Insgesamt seien laut dem Bericht 31 Baue dokumentiert worden, die eindeutig vom Feldhamster stammen. 9 Baue hätten aufgrund ihrer Merkmale als sichere Winterbaue klassifiziert werden können, d.h. in diesen Bauen habe ein Feldhamster den Winter 2023/24 verbracht. In 2 Bauen habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erfolgreiche Reproduktion stattgefunden (Wurfbaue), bei 2 weiteren Bauen sei dies möglich. 14 Baue hätten Spuren einer Nutzung durch Feldhamster innerhalb der letzten 3 bis 4 Wochen vor der Kartierung aufgewiesen. Diese Einschätzung sei durch den Einsatz eines auf Feldhamster spezialisierten Artenschutzspürhundes bestätigt worden. 17 der 31 Baue seien im Rahmen der Kartierung als nicht bzw. wahrscheinlich nicht besetzt eingestuft.
Randnummer19
Die Flächen wurden sodann freigegeben und nach der Freigabe gegrubbert, um eine eventuelle Wiederbesiedlung zu erschweren.
Randnummer20
Mit Bescheid vom 30.08.2024 erteilte der Beklagte der I. GmbH auf ihren Antrag vom 15.11.2023 in der Fassung vom 15.02.2024 die 1. Teilgenehmigung nach § 8 und § 4 BImSchG für die Errichtung der beantragten Haupt- und Nebengebäude der Halbleiterfabrik.
Randnummer21
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 04.07.2024 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf den Antrag der Landeshauptstadt A-Stadt vom 21.02.2024 in Ergänzung des Bescheides vom 20.03.2023 die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (1.) zum Fang und zur Umsiedlung, Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und Störung des Feldhamsters im Rahmen des Oberbodenabtrages auf dem Areal des Bebauungsplanes (B-Plan) Nr. 353-2 „E.“, (2.) zur Beseitigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerche, wobei die hiermit einhergehende Störung der Feldlerche ebenfalls genehmigt wurde und (3.) zur Beseitigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Mäusebussards. Die Ausnahme gelte auch für die von der Beigeladenen mit den Arbeiten beauftragten Personen (Ziffer 4). Dieser Bescheid ergänze die bereits am 20.03.2024 gewährte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung. Sofern die dort getroffenen Regelungen im Widerspruch zu den hier getroffenen stünden, würden diese hiermit ersetzt werden (Ziffer 5). Im Übrigen werde der Antrag abgelehnt (Ziffer 6).
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Die Genehmigung wurde mit verschiedenen Auflagen verbunden. Der Beigeladenen wurde unter anderem aufgegeben, weitere Kartierungen und Vergrämungsmaßnahmen vorzunehmen (Ziffern 1.1 bis 1.7). Ferner wurden in den Ziffern 1.8 und 1.9 Kompensationsmaßnahmen für den Feldhamster sowie in den Ziffern 1.10 und 1.11 Kompensationsmaßnahmen für die Feldlerche festgelegt.
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Gegen die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 04.07.2024 hat der Kläger am 08.08.2024 Klage erhoben.
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Zur Begründung macht er unter Bezugnahme auf seine jeweiligen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren geltend, die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung sei rechtswidrig, da eine Ungewissheit darüber verbleibe, ob die vorgesehenen FCS-Maßnahmen in Verbindung mit dem Risikomanagement (Nebenbestimmungen 1.8 bis 1.11) gewährleisten, dass sich - wie vom EuGH vorausgesetzt (Urteil vom 10.10.2019 - C-674/14 -, juris Rn. 66; Urteil vom 11.6.2020 - C-88/19 -, juris Rn. 58) - der ungünstige Erhaltungszustand des Feldhamsters und der Feldlerche nicht weiter verschlechtere und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert werde.
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Gründe§
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Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der maßgeblichen Fassung vom 18.07.2013, wonach das klägerische Interesse für Verbandsklagen in der Regel mit einem Wert von 15.000,00 € zu bemessen ist.
Randnummer232
Unter Berücksichtigung der unionrechtlichen Vorgaben, wonach die im Rahmen der RL 85/337/EWG, RL 2003/35/EG und der RL 96/61/EG geschaffenen gerichtlichen Überprüfungsverfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen (vgl. Art. 10a RL 85/337/EWG i.d.F. der RL 2003/35/EG; EuGH, Urteil vom 16.07.2009 - C-427/07-juris Rn. 92 - 94), hält die Kammer im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes für Klagen von Umweltschutzverbänden eine Streitwertfestsetzung am unteren Rand des bei Verbandsklagen Üblichen, die den nach Ziffer 2.2.2 des Streitwertkataloges 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Privatkläger, die als Drittbetroffene sonstige Beeinträchtigungen geltend machen, maßgeblichen Streitwert von 15.000,00 € nicht übersteigt, für angemessen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris). Insoweit war auch zu beachten, dass es sich bei der Ausnahmegenehmigung im Vergleich zu dem im Zusammenhang stehenden Bauvorhaben des Oberbodenabtrages um ein Interesse handelt, das im Verhältnis hierzu wertmäßig als geringer anzusehen ist.