Rechtsprechung / VG Magdeburg / 2012

VG Magdeburg Beschluss vom 05.06.2012 – 11 A 25/11

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0605.11A25.11.0A

VerwaltungsrechtSachsen-AnhaltVerwaltungsrecht Sachsen-AnhaltVolltext

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Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_1

Die Antragsteller fechten die am 30. und 31. August 2011 bei dem Landkreis B. durchgeführte Personalratswahl mit der Begründung an, dass ihnen – trotz ihrer Funktion als Amts- oder Sachgebietsleiter – das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) zugestanden hätte und immer noch zustehe.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_2

Die Antragsteller sind Beschäftigte des Landkreises B.: Die Antragstellerin zu 1. (A.) ist Oberamtsrätin (LBesG A 13). Sie ist Leiterin des Finanzverwaltungsamtes (Amt 20). Ihr sind zwei Sachgebietsleiter unterstellt. Das Finanzverwaltungsamt (Amt 20) ist vom Rechnungs- und Kommunalprüfungsamt (Amt 14) getrennt. Die übrigen Antragsteller sind nicht verbeamtet; sie sind Angestellte des Landkreises B.. Der Antragsteller zu 2. (C.) ist im Ordnungsamt (Amt 32) beschäftigt. Dort gibt es einen Amtsleiter und zwei Sachgebietsleiter. Er ist einer der beiden Sachgebietsleiter. Der Antragsteller zu 3. (E.) ist im Brand- und Katastrophenschutzamt (Amt 38) tätig. Dort gibt es eine Amtsleiterstelle und vier Sachgebietsleiterstellen. Im Zeitpunkt der Wahl waren aber nur drei Sachgebietsleiterstellen besetzt. Die Antragstellerin zu 4. (G.) ist Sachgebietsleiterin im Schul- und Kulturamt (Amt 40). Der Antragsteller zu 5. (I.) ist Leiter des Schul- und Kulturamtes (Amt 40). Ihm sind zwei Sachgebietsleiter (zum Beispiel Frau G.) unterstellt. Die Antragstellerin zu 6. (K.) ist Sachgebietsleiterin im Sozialamt (Amt 50). Das Sozialamt hat eine Amtsleiterin und drei Sachgebietsleiterinnen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_3

Die Verwaltung des Landkreises B. ist hierarchisch aufgebaut: An der Spitze steht der Landrat; darunter stehen vier Dezernenten; dann kommen die Amtsleiter; ihnen nachgeordnet sind die Sachgebietsleiter. Im Zeitpunkt der Wahl gab es – von der Sonderstellung, die das Rechnungs- und Kommunalprüfungsamt gemäß § 98 Abs. 2 PersVG LSA einnimmt, einmal abgesehen – mindestens 15 Amtsleiterstellen und rund 40 Sachgebietsleiterstellen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_4

Ob diese Amts- und Sachgebietsleiter „zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind“ und aus diesem Grund von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 14 Abs. 3 PersVG LSA), ist strittig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_5

Der beteiligte Landrat behauptet, aus der „Handreichung für Führungskräfte“, die in der Amtsleiterberatung am 13. April 2011 verteilt worden sei, ergebe sich, dass alle Amts- und Sachgebietsleiter (also alle Antragsteller) „Abmahnungsberechtigte“ seien. Aus diesem Grund seien sie „zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt“ (§§ 14 Abs. 3 und 68 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA) und kraft Gesetzes (§ 14 Abs. 3 PersVG LSA) von der Wählbarkeit ausgeschlossen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_6

Im Juni 2011 löste der Personalrat durch seinen mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossenen Rücktritt „Wahlen außerhalb der Wahlperiode“ (§ 26 PersVG LSA) aus.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_7

Anfang Juli 2011 bestellte der amtierende Personalrat die Mitglieder des Wahlvorstandes. In der ersten Sitzung des Wahlvorstandes wurde der Wahltag auf den 30. und 31. August 2011 festgelegt. Mitte Juli 2011 wurde vom Wahlvorstand die Frage erörtert, ob Amts- und Sachgebietsleiter, die personelle Verantwortung trügen, wählbar seien oder nicht. Nach Einholung von Stellungnahmen und Auswertung von Gerichtsentscheidungen gelangte der Wahlvorstand zu der Überzeugung, dass Amts- und Sachgebietsleiter Abmahnungsberechtigte seien und Verantwortung in den Bereichen Personalauswahl und Aus- und Fortbildung trügen.

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Am 29. Juli 2011 fasste der Wahlvorstand folgenden Beschluss:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_8

„1. Der Wahlvorstand für die PR-Wahl 2011 wird die Wahlvorschläge für ungültig erklären, auf denen Amtsleiter und Sachgebietsleiter kandidieren. Die Wahlvorschläge werden mit Empfangsbestätigung zurückgegeben. Bis zum Ende der achtzehnkalendertägigen Einreichungsfrist am 05. August 2011 können gültige Wahlvorschläge eingereicht werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_9

2. Diese Entscheidung des Wahlvorstandes wird am Montag, 01.08.2011 den Ersatzmitgliedern des WV per E-Mail, im Intranet und an den Bekanntmachungsstandorten allen Mitarbeitern zur Kenntnis gegeben. Damit können Wahlvorschläge noch entsprechend korrigiert werden.

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3. Der erste am 28.07.2011 von ver.di vorgelegte Wahlvorschlag wird für ungültig erklärt und mit Empfangsbestätigung zurückgegeben.

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4. Begründung: Bewerber Herr I. ist Sachgebietsleiter.

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5. Der zweite, am 29.07.2011 von Frau A. vorgelegte Wahlvorschlag wird für ungültig erklärt und mit Empfangsbestätigung zurückgegeben.

14

6. Begründung: Frau A. ist Amtsleiterin.“

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_10

Am 02. August 2011 wurde von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ein geänderter Wahlvorschlag für die Gruppe der Arbeitnehmer eingereicht, auf dem kein Amts- oder Sachgebetsleiter kandidierte. Dieser (geänderte) Wahlvorschlag wurde als gültig gewertet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_11

Am 03. August 2011 wurde für die Gruppe der Beamten ein abgeänderter Wahlvorschlag unter dem Kennwort „E.“ eingereicht, auf dem kein Amts- oder Sachgebietsleiter kandidierte. Dieser (geänderte) Wahlvorschlag wurde als gültig gewertet. .

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_12

Auch drei weitere, für die Gruppe der Arbeitnehmer abgegebene Wahlvorschläge mit den Kennwörtern „Am Start“, „Neue Optionen“ und „M./H./B./E.“ wurden als gültig angesehen, obwohl auf dem Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Neue Option“ Frau D., Fachbereichsleiterin KVHS, kandidierte.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_13

Der Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Gemeinsam Stark! – E., K. und C.“ wurde als ungültig eingestuft, weil alle drei Bewerber (die Antragsteller zu 2., 3. und 6.) aufgrund ihrer Funktion als Sachgebietsleiter oder Sachgebietsleiterin nicht wählbar seien.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_14

Der Wahlvorschlag mit dem Kennwort „M./G./H./B./E.“ wurde als ungültig behandelt, weil Frau G. (Antragstellerin zu 4.) als Sachgebietsleiterin nicht wählbar sei.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_15

Am 30. und 31. August 2011 fand die Personalratswahl statt. Es waren 847 Beschäftigte wahlberechtigt, davon 75 Beamte. Es waren 11 Personalratsmitglieder zu wählen, davon ein Mitglied für die Gruppe der Beamten. Es wurden 537 Stimmen abgegeben, davon 29 Stimmzettel für die Gruppe der Beamten. Für die Gruppe der Arbeitnehmer lagen vier (als gültig gewertete) Wahlvorschlagslisten vor. Auf die Wahlvorschlagsliste „Am Start“ entfielen vier Sitze; auf die drei übrigen Wahlvorschlagslisten entfielen jeweils zwei Sitze.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_16

Am 01. September 2011 wurde das Wahlergebnis durch Aushang bekanntgegeben. In der Kreisvolkshochschule in O. hing die Bekanntmachung in der Zeit vom 01. bis zum 07.09.2011 aus. An den übrigen Bekanntmachungsorten hing die Bekanntmachung des Wahlergebnisses bis zum Ende der Anfechtungsfrist aus (wenigstens bis zum 16.09.2011).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_17

Am 15. September 2011 haben die Antragsteller die Wahl angefochten. Sie meinen, dass ihnen das passive Wahlrecht nicht hätte abgesprochen werden dürfen. Sie würden nicht zu den Personen gehören, die „zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt“ seien.

23

Die Antragsteller beantragen,

24

die Wahl zum Personalrat des Landkreises B. vom 30. und 31. August 2011 für unwirksam zu erklären.

25

Der beteiligte Personalrat und die beteiligte Dienststellenleitung stellen keinen Antrag.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_18

Die beteiligte Dienststellenleitung macht geltend, dass die Amts- und Sachgebietsleiter (also alle Antragsteller) zu den „Abmahnungsberechtigten“ gehören würden und als solche „zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt“ seien. Darüber hinaus enthalte der – nicht vorgelegte – Aufgabengliederungsplan Grundsätzliches zur Leitungstätigkeit von Amts- und Sachgebietsleitern. Dazu gehörten insbesondere die Mitwirkung und Entscheidung bei der Personalauswahl, die Vertretung gegenüber dem Personalrat, soweit nicht eine zentrale Stelle die Dienststellenfunktion wahrnehme.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_19

Am 04. Juni 2012 hat das Gericht – per Fax – mehrere Fragen an die Beteiligten gerichtet und um Vorlage der „Handreichung für Führungskräfte“ gebeten. Aufgrund eines (behördeninternen) Kommunikationsproblems haben die Vertreter der Beteiligten zu 1. und 2. vor dem Termin (05. Juni 2012) keine Kenntnis von dem Fax erlangt. Die Fragen sind im Termin erörtert worden; und das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Rechtsstreit trotz des Fehlens der „Handreichung für Führungskräfte“ entscheidungsreif sei.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahrensakte 11 A 3/10 MD und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

II.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_21

Die am 30. und 31. August 2011 bei dem Landkreis B. durchgeführte Wahl zum Personalrat ist für unwirksam (ungültig) zu erklären, weil der Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller statthaft und zulässig (1.) und auch begründet (2.) ist.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_22

1. Gemäß § 27 Abs. 1 PersVG LSA können mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, jeder entsprechend vertretene Berufsverband oder die Leitung der Dienststelle binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_23

Unter Berücksichtigung dieser Vorschrift ist der Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller statthaft und zulässig. Die Antragsteller sind Wahlberechtigte und erfüllen das so genannte Quorum (mindestens drei Wahlberechtigte). Sie haben die Wahl innerhalb der Ausschlussfrist („binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet“) bei dem zuständigen Verwaltungsgericht angefochten. Das Wahlergebnis wurde am 01. September 2011 bekanntgegeben. Bis zum Ablauf der 14-tägigen Frist haben die Antragsteller den Wahlanfechtungsantrag bei Gericht eingereicht (Eingang 15.09.2011).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_24

2. Der Wahlanfechtungsantrag ist auch begründet. Die am 30. und 31. August 2011 durchgeführte Personalratswahl leidet an einem Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit, weil vier Wahlvorschläge, auf denen Amts- bzw. Sachgebietsleiter kandidierten, zu Unrecht als ungültig gewertet und zurückgegeben bzw. zurückgewiesen wurden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_25

Gemäß § 104 Abs. 1 und 2 PersVG LSA ist die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung eine Wahlordnung für die Wahlen zu den Personalvertretungen zu erlassen, die insbesondere Vorschriften über die Behandlung von Vorschlagslisten enthält.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_26

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 WO PersVG LSA sind Wahlvorschläge „insbesondere“ ungültig, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht wurden oder Kandidaten enthalten, die gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 WO PersVG LSA i. V. m. § 14 Abs. 3 PersVG LSA nicht wählbar sind. Gemäß § 14 Abs. 3 PersVG LSA „sind die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind“, nicht wählbar.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_27

Zu den in § 7 PersVG LSA genannten Personen gehören insbesondere der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle (§ 7 Abs. 1 PersVG LSA) sowie deren ständige Vertreter (§ 7 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA). Darüber hinaus kann sich die Dienststellenleitung – vom Fall der Verhinderung einmal abgesehen – „durch sie ständig vertretene oder in der Sache entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen, wenn die Personalvertretung zustimmt“.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_28

Die Antragsteller, die auf den (zurückgewiesenen) Wahlvorschlägen kandidierten, gehör(t)en nicht zu den in § 7 PersVG LSA genannten Personen. Sie sind, obwohl Amts- oder Sachgebietsleiter, nicht die Leitung der Dienststelle; denn die kommunalen Gebietskörperschaften stellen – im personalvertretungsrechtlichen Sinne – eine einzige einheitliche Dienststelle dar, an deren „Spitze“ der Landrat, der Bürgermeister, der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft, die Betriebsleitung des Eigenbetriebs oder der Verbandsgeschäftsführers des Zweckverbandes stehen (§ 98 Abs. 1 PersVG LSA).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_29

Ebenso wenig gehören die Antragsteller zu den Personen, die gemäß § 14 Abs. 3 PersVG LSA nicht wählbar sind. Danach sind Beschäftigte, „die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind“, nicht wählbar. Die Vorschrift schließt Beschäftigte von der Wählbarkeit aus, um Interessen- und Pflichtenkollisionen zu vermeiden. Wer „zu selbständigen Entscheidung von Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt“ ist, soll sich mit diesen Maßnahmen, die er in Gang gesetzt hat, nicht als Personalratsmitglied befassen müssen oder befassen dürfen. Er soll sich nicht selbst kontrollieren müssen oder kontrollieren dürfen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_30

Die in § 14 Abs. 3 PersVG LSA zur Umschreibung des von der Wählbarkeit ausgeschlossenen Personenkreises benutzte Formulierung („zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt“) ist dieselbe, die der Bundesgesetzgeber verwendet hat, um für das Bundespersonalvertretungsgesetz den vom Wählbarkeitsausschluss betroffenen Personenkreis zu umschreiben (§ 14 Abs. 3 BPersVG). Von daher ist es gerechtfertigt, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 Abs. 3 BPersVG in den Blick zu nehmen, zumal das Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (anders als das Berliner Personalvertretungsgesetz) eine ähnlich einheitliche Terminologie und Systematik aufweist wie das Bundespersonalvertretungsgesetz, was sich auch in den Vorschriften (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA und § 77 Abs. BPersVG) widerspiegelt, die den Mitbestimmungsausschluss bei der Einstellung oder Ernennung von Entscheidungsträgern betreffen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_31

Für das Bundespersonalvertretungsgesetz hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 11. März 1982, 6 P 8/80, veröffentlicht in Juris, entschieden, dass der Begriff der Personalangelegenheiten in § 14 Abs. 3 BPersVG mit dem in anderen Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes wortgleich verwandten Begriff identisch ist und nur die in § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG aufgezählten Angelegenheiten erfasst.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_32

Nach den §§ 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 BPersVG hat der Personalrat „in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer“ bzw. „in Personalangelegenheiten der Beamten“ mitzubestimmen. Nach dem Wortlaut des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) führt eine Entscheidungsbefugnis in „sozialen Angelegenheiten“ (§ 75 Abs. 2 BPersVG) oder in Angelegenheiten, die durch eine Dienstvereinbarung (§ 75 Abs. 3 und 76 Abs. 2 BPersVG) geregelt werden sollen, nicht zum Wählbarkeitsausschluss.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_33

Dasselbe gilt für Beschäftigte, die zur Abgabe dienstlicher Beurteilungen und zur Erteilung von Urlaub und Dienstbefreiung befugt sind. Sie bleiben wählbar, weil sie keine Entscheidungsbefugnis haben, die die in den §§ 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 BPersVG aufgelisteten „Personalangelegenheiten“ der Arbeitnehmer und Beamten betreffen (BVerwG, 6. Senat, Beschlüsse vom 11 März 1980 und vom 10. Mai 1982, 6 P 8/80 und 6 P 2/81, beide veröffentlicht in Juris).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_34

Für das Berliner Personalvertretungsgesetz, das keine dem Bundespersonalvertretungsgesetz vergleichbare Terminologie und Systematik enthält, hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2005, 6 B 2 /05, veröffentlicht in Juris, entschieden, dass die Dienstkraft von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_35

die „die Kompetenz zu Maßnahmen hat, die zwischen Dienststelle und Personalrat förmlich zu verhandeln sind. Dies trifft auf die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach § 86 Abs. 3, §§ 87, 88 BlnPersVG zu, aber auch auf die Mitwirkungsangelegenheiten nach § 90 Nrn. 7 und 8 BlnPersVG. Auch das Mitwirkungsverfahren ist förmlich geregelt. Es garantiert dem Personalrat Erörterungs-, Einwendungs- und Initiativrechte (§ 79 Abs. 4, § 84 BlnPersVG). Es macht keinen Sinn, mit dem Dienststellenleiter über dienstliche Beurteilungen und disziplinarische Maßnahmen unter Beteiligung eines Personalratsmitglieds zu verhandeln, welchem für eben diese Maßnahmen dienststellenintern die Entscheidungskompetenz zusteht.“

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_36

Für das Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt liegt noch keine obergerichtliche Entscheidung vor. Ungeachtet dessen lässt sich – wie schon gezeigt – feststellen, dass das Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt eine dem Bundespersonalvertretungsgesetz vergleichbare Terminologie und Systematik aufweist. Das Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt nimmt dieselben Abgrenzungen vor. Es unterscheidet zwischen „Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten“ (§ 65 PersVG LSA) und „Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten“ (§ 66 PersVG LSA) und Mitbestimmung in Angelegenheiten der Arbeitnehmer“ (§ 67 PersVG LSA). Und innerhalb der zuletzt genannten Vorschriften werden die „Personalangelegenheiten“ aufgelistet, die mitbestimmungspflichtig sind.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_37

Eine (beabsichtigte) Abmahnung gehört nicht zu den mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten im Sinne des § 67 Abs. 1 PersVG LSA. Eine (beabsichtigte) Abmahnung ist in § 67 Abs. 2 PersVG LSA berücksichtigt, der den Begriff „Personalangelegenheiten“ nicht verwendet. Die (beabsichtigte) Abmahnung ist von der Dienststellenleitung (also nicht von einem Amts- oder Sachgebietsleiter) zu begründen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 PersVG LSA) und dem Personalrat zu übermitteln, damit der Personalrat von seinem Anhörungsrecht (§ 67 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA) Gebrauch machen und eventuelle Bedenken innerhalb von drei Arbeitstagen anmelden kann (§ 67 Abs. 2 Satz 3 PersVG LSA). Ein „förmliches Verhandeln“ – eine Erörterung der (beabsichtigten) Abmahnung und erhobenen Bedenken – findet nicht statt (Reich: Kommentar zum Personalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt, 5. Auflage, 2007, § 67 Rdnrn. 15 und 16).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_38

Da die (bloße) Abmahnungsberechtigung im Gegensatz zur Kündigungsbefugnis (§ 67 Abs. 1 Nr. 8 PersVG LSA) keine Befugnis zu selbständigen Entscheidungen in „Personalangelegenheiten der Dienststelle“ begründet und – zudem – zwischen Dienststelle und Personalrat nicht „förmlich zu verhandeln“ ist, durfte den Antragstellern die Wählbarkeit nicht abgesprochen werden, zumal sie ja auch keine Position bekleiden, bei der das Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen ist (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA). Die Annahme einer „Spiegelbildlichkeit“ der in den §§ 14 Abs. 3 und 68 Abs. 1 Nr. PersVG LSA normierten Tatbestände ist gerechtfertigt (BVerwG, 6. Senat, Beschluss vom 11. März 1980, 6 P 8/80, veröffentlicht in Juris).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_39

Selbständig tragend kommt hinzu, dass die Antragsteller und die übrigen Amts- und Sachgebietsleiter keine Abmahnungsberechtigte im Rechtssinne sind. Eine Abmahnungsberechtigung setzt vor, dass die Befugnis, eine arbeits- und personalvertretungsrechtlich relevante Abmahnung aussprechen zu dürfen, von der Leitung der Dienststelle „nach unten“ delegiert worden ist. Es ist zwar denkbar, dass der Landrat seine Abmahnungsberechtigung in der Weise delegiert, dass er – wenn nötig – die Dezernenten abmahnt und dass die Dezernenten die Amtsleiter, die Amtsleiter die Sachgebietsleiter und die Sachgebietsleiter die Sachbearbeiter abmahnen; aber zweckmäßig wäre es nicht, weil die Begründungspflicht dem Landrat als Dienststellenleiter obliegt (§ 67 Abs. 2 Satz 2 PersVG LSA). Schon das spricht gegen eine Abmahnungsberechtigung der Antragsteller.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_40

In jedem Fall erfordert die Anerkennung einer arbeits- und personalvertretungsrechtlich relevanten Abmahnungsberechtigung einen Übertragungsakt. Ein solcher Übertragungsakt ist zwar – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – an keine bestimmte Form gebunden; er muss aber stattgefunden und sich in irgendeiner Form manifestiert haben und sei es auch nur in einer geduldeten Verwaltungspraxis.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_41

Ein solcher Übertragungsakt ist nicht feststellbar. Ein förmlicher (schriftlicher) Übertragungsakt existiert nicht. Im (internen) Recht des Landkreises gibt es keine (verbindliche) Regelung zur Abmahnung. Die „Handreichung für Führungskräfte“ ist nur unter Amtsleitern verteilt worden (Schreiben des Beteiligten zu 2. vom 02. November 2011). Die in diesem Schreiben vom 02. November 2011 zitierte Definition („abmahnungsberechtigt ist, wer verbindliche Anweisungen über Ort, Zeit, Art und Weise der Arbeitsleistung geben kann“) deckt die arbeits- und personalvertretungsrechtlich relevante Abmahnung als „Vorstufe zur Kündigung“ nicht. Es existiert auch keine (geduldete) Verwaltungspraxis, die den Amts- oder Sachgebietsleitern die Befugnis einräumt, arbeits- und personalvertretungsrechtlich relevante Abmahnung als „Vorstufe zur Kündigung“ auszusprechen. Es gibt noch keine, von einem Amts- oder Sachgebietsleiter ausgesprochene Androhung einer Kündigung, die die Voraussetzungen einer Abmahnung (Hinweis-, Androhungs- und Dokumentationsfunktion) erfüllt (zum Vorstehenden: Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner: Kommentar zum Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt, Rdnr. 167 zu § 67).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_42

Nach alledem bleibt festzustellen, dass die Antragsteller und die übrigen Amts- und Sachgebietsleiter des Landkreises B. keine Abmahnungsberechtigte sind, weil nicht jedes Kritik-, Beanstandungs- oder Rügerecht mit der Befugnis gleichzusetzen ist, arbeits- und personalvertretungsrechtlich relevante Abmahnungen als „Vorstufe zur Kündigung“ auszusprechen.

51

Mithin musste dem Wahlanfechtungsantrag stattgegeben werden, weil den Antragstellern das passive Wahlrecht zu Unrecht abgesprochen worden ist.

52

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 GKG).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2012-06-05/11-a-25-11#rd_43

Eine weitergehende Kostenentscheidung ergeht in landespersonalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten nicht, weil die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten keine Frage des Obsiegens oder Unterliegens, keine Frage des Prozessrechts, sondern des materiellen Rechts ist.

54

Der Wert des Gegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.