Rechtsprechung / VG Magdeburg / 11. Kammer / 2012

VG Magdeburg Beschluss vom 25.01.2012 – 11 A 2/12

11. Kammer · ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0125.11A2.12.0A

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Leitsatz

Ein Antrag auf Erlass eines Anerkennungsbeschlusses ist statthaft, zulässig und begründet, soweit die anerkennende Partei über den Streitgegenstand verfügen kann.(Rn.27)

Gründe§

I.

Randnummer1

Der Antragsteller begehrte ursprünglich die Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechtes bei der Entsendung von vier namentlich benannten Beschäftigten zu Fortbildungsveranstaltungen und die Aufhebung der Entsendung. Er begehrt nunmehr die Feststellung, dass die Entsendung der vier Beschäftigten keine Maßnahme war, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldete, sodass sie keiner vorläufigen Regelung zugängig gewesen sei.

Randnummer2

Der Antragsteller ist der bei der Stadt A-Stadt gebildete Personalrat. Der Beteiligte ist die korrespondieren Dienststellenleitung.

Randnummer3

Im November 2011 informierte der Beteiligte die Beschäftigten der Stadt A-Stadt über die Möglichkeit der Teilnahme an einem von dem Studieninstitut für Kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e. V. (SIKOSA) angebotenen Beschäftigtenlehrgang II mit vorgeschaltetem Auffrischungslehrgang ab dem 13. Januar 2012. Der Beteiligte machte darauf aufmerksam, dass sich die Fortbildungsmaßnahme über zwei Jahre erstrecken werde, der Unterricht freitags und samstags stattfinde und die anfallenden Kosten, die der Arbeitgeber „vorschießen“ könne, vom Teilnehmer zu tragen seien.

Randnummer4

Nur die vier nachstehend benannten Beschäftigten (N., J., S. und H.) bekundeten Interesse an der Fortbildungsveranstaltung.

Randnummer5

Mit vier – im Wesentlichen gleichlautenden – Schreiben vom 08. Dezember 2011 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Teilnahme der vier Beschäftigten an der in Rede stehenden Fortbildungsmaßnahme. Der Beteiligte machte den Antragsteller darauf aufmerksam, dass alle Beschäftigten auf die Möglichkeit der Teilnahme hingewiesen worden seien, dass aber nur die vier vorstehend benannten Beschäftigten ihr Interesse bekundet hätten.

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In seiner Sitzung vom 15. Dezember 2011 lehnte der Antragsteller die Zustimmung mit der Begründung ab, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, zumal kein kurzfristiger Qualifizierungsbedarf bestünde und über andere Qualifizierungsmaßnahmen noch nicht ausreichend informiert worden sei.

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Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers fasste der Beteiligte am 21. Dezember 2011 den Entschluss, die vier vorstehend benannten Beschäftigten zu dem am 13. Januar 2012 beginnenden Auffrischungslehrgang zu entsenden.

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Unter dem 23. Dezember 2011 rief der Beteiligte die Einigungsstelle an.

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Unter dem 27. Dezember 2011 forderte die Geschäftsstelle der Einigungsstelle der Stadt A-Stadt den Antragsteller auf, bis zum 31. Januar 2012 drei Vertreter zu benennen, die in der Einigungsstelle tätig werden sollen.

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Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 stellte der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten fest, dass der Beteiligte eine Entscheidung getroffen habe, obwohl das Mitbestimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen worden sei. Außerdem machte er den Beteiligten darauf aufmerksam, dass die Einigungsstelle eine abschließende Entscheidung treffen könne und die Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Regelung (§ 61 Abs. 5 PersVG LSA) nicht erfüllt seien.

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Am 04. Januar 2012 fasste der Antragsteller den Beschluss, um Rechtsschutz nachzusuchen.

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Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 – eingegangen am 01. Februar 2012 – hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mit folgenden Anträgen eingeleitet:

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„1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 4 PersVG LSA dadurch verletzt hat, dass er die Beschäftigten Frau H., J., S. und N. ab dem 13. Januar 2012 zu einem Beschäftigungslehrgang II bzw. einem Auffrischungslehrgang zum Beschäftigtenlehrgang II entsandte, obwohl das Mitbestimmungsverfahren noch nicht zu Ende geführt wurde.

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2. Der Beteiligte wird verpflichtet, die Entsendung der Beschäftigten Frau H., J., S. und N. ab dem 13. Januar 2012 zu dem Beschäftigungslehrgang II bzw. einem Auffrischungslehrgang zum Beschäftigtenlehrgang II aufzuheben.“

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Mit Schreiben vom 15.02.2012 hat der Beteiligte darauf aufmerksam gemacht, dass die Einigungsstelle die Angelegenheit am 27. Februar 2012 beraten wird.

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Unter dem 28.02.2012 hat der Beteiligte mitgeteilt, dass die Einigungsstelle ihre Zustimmung zur Teilnahme der in der Antragschrift des Antragstellers vom 25. Januar 2012 benannten Beschäftigten erteilt habe. Dadurch habe sich der in der Antragschrift vom 25. Januar 2012 unter Ziffer 2 gestellte Antrag erledigt. Es zeichne sich auch eine weitergehende Erledigung ab.

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Mit Schreiben vom 15. März 2012 hat der Antragsteller die Auffassung des Beteiligten bestätigt, dass sich durch die Zustimmungserklärung der Einigungsstelle der in der Antragsschrift vom 25. Januar 2012 unter Ziffer 2 gestellte Antrag erledigt habe.

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In demselben Schreiben hat der Antragsteller in Abänderung des bisherigen Antrages beantragt festzustellen,

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„dass die Entsendung der Beschäftigten Frau H., J., S. und N. ab dem 13. Januar 2012 zu einem Beschäftigungslehrgang II bzw. einem Auffrischungslehrgang zum Beschäftigtenlehrgang II bis zur Entscheidung der Einigungsstelle am 27.02.2012 keine Maßnahme war, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet und bis zur endgültigen Entscheidung eine vorläufige Regelung nach § 61 Abs. 5 PersVG LSA erlaubte.“

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Mit Schreiben vom 19.04.2012 hat der Beteiligte den geänderten Antrag (Schriftsatz des Antragstellers vom 15.03.2012) anerkannt.

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Mit Schreiben vom 07. Mai 2012 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass mit der Erklärung des Beteiligten vom 19.04.2012 dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers Genüge getan worden sei. In prozessualer Hinsicht hat er beantragt, einen Anerkennungsbeschluss zu erlassen und den Wert des Gegenstandes auf 10.000 Euro festzusetzen.

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Der beantragten Gegenstandswertfestsetzung hat der Beteiligte widersprochen.

Randnummer23

Mit übereinstimmenden Schriftsätzen vom 11. und 13. Juni 2012 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Randnummer25

Der Antrag auf Erlass eines Anerkennungsbeschlusses ist statthaft, zulässig und begründet.

Randnummer26

Gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 und 80 Abs. 2 ArbGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Gemäß § 306 ZPO ist eine „Partei“, die den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise anerkannt hat, dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht (§ 306 Satz 2 ZPO).

Randnummer27

Der demnach statthafte Antrag ist zulässig und begründet. Ein Anerkennungsbeschluss ist zulässig und begründet, soweit die anerkennende Partei über den Streitgegenstand verfügen kann (OVG Hamburg, B. v. 14.12.2010, 8 Bf 31/10.PVL, Nr. 24, veröffentlicht in juris).

Randnummer28

Die Verfügungsbefugnis ist hier gegeben, weil der Beteiligte mit seinem Anerkenntnis vom 19. April 2012 nur der Tatsache Rechnung getragen hat, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung im Sinne des § 61 Abs. 5 PersVG LSA nicht vorgelegen haben. Die Qualifizierungsmaßnahme war weder unvorhersehbar noch dringlich. Es bestand kein kurzfristiger (akuter) Qualifizierungsbedarf, sondern allenfalls ein kurzfristig unterbreitetes Angebot bezüglich einer auf die Dauer von zwei Jahren angelegten Qualifizierungsmaßnahme.

Randnummer29

Nach alledem musste dem Antrag des Antragstellers auf Erlass eines Anerkennungsbeschlusses entsprochen werden.

Randnummer30

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Randnummer31

Eine weitergehende Kostenentscheidung ergeht in Landespersonalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten nicht, weil die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten keine Frage des Obsiegens oder Unterliegens, keine Frage des Prozessrechts, sondern des materiellen Rechts ist.

Randnummer32

Die Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt die Tatsache, dass – bis zur Antragsänderung vom 15.03.2012 – zwei Anträge gestellt worden waren, die zwar einem einheitlichen Lebenssachverhalt entstammten, aber unterschiedlichen Rechtsschutzzielen dienten, was – bis zur Antragsänderung – eine Streitwertaddition rechtfertigt (Landesarbeitsgericht Köln, B. v. 04. Juni 2007, 9 Ta 104/07, veröffentlicht in juris).