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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 21.08.2026 – 12 L 1979/26

12. Kammer

ECLI:DE:VGK:2026:0821.12L1979.26.00

G r ü n d e

Die Anträge,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 17.07.2026 anzuordnen,

sind gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 112 JustG NRW statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie sind schon deshalb begründet, weil den in diesen Ordnungsverfügungen jeweils unter Ziffern 1 und 2 erlassenen Abschiebungsandrohungen die Grundlage fehlt. Die Antragsteller sind nicht im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil ihnen die Fiktionswirkung ihres Antrags vom 02.09.2025 (Bl. 1501 der Beiakte 011) zugute­kommt. Dieser Antrag wurde noch vor Ablauf der ihnen zuvor erteilten Aufenthalts­erlaubnisse nach § 104c AufenthG gestellt, aber bislang von der Antragsgegnerin nicht beschieden. Soweit die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragsteller zu­nächst mit­teilte, dieser handschriftlich verfasste Antrag sei unbestimmt und schwer lesbar bzw. unlesbar (Beiakte 011-1538 und 1542) und werde ohne Konkretisierung als gegenstandslos betrachtet, also nicht beschieden werden, steht dem entgegen, dass der Antrag der Antragsteller vom 02.09.2025 zwar etwas schwer leserlich, aber nicht unlesbar ist und zudem über­schrieben ist mit “Beantragung Bleiberecht“. Dieses Recht steht im Zusammenhang mit dem der Antragsgegnerin bekannten Aufenthalts­recht der Antragsteller aus § 104c AufenthG und war und ist deshalb ohne weiteres als Antrag auf Erteilung von Aufent­haltserlaubnissen nach §§ 25a bzw. 25b AufenthG zu verstehen. Denn nach § 104c Abs. 3 Satz 4 AufenthG a.F. konnte während des Aufenthalts nach § 104c Abs. 3 Satz 3 AufenthG a.F., der die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG für die Dauer von 18 Monaten regelte, nur eine Aufent­haltserlaubnis nach §§ 25a oder 25b AufenthG erteilt werden; diesbezüglich gilt das­selbe gemäß § 104c Abs. 2 Satz 1 Auf­enthG n.F. Die Antragsgegnerin hatte die An­tragsteller auf eine solche erforderliche Antragstellung vor Ablauf der ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c Auf­enthG auch gemäß § 104c Abs. 4 AufenthG a.F. zu Recht hingewiesen.

Da die den Antragstellern erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG mitt­lerweile abgelaufen sind, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zusam­menhang mit den §§ 25a und 25b AufenthG von der Antragsgegnerin auch die Ertei­lung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu prüfen. Diesbezüglich gilt allerdings § 104c Abs. 3 Satz 5 AufenthG a.F./ § 104c Abs. 2 Satz 3 AufenthG n.F.

Außerdem ist die Dauer des gegenüber dem Antragsteller zu 1 erlassenen abschie­bungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots mit 30 Monaten nicht kongruent mit der 24monatigen Dauer dieser Verbote, die den übrigen Familienmitgliedern gegen­über erlassen worden sind.

Die jeweiligen abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbote teilen als ge­mäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG zur Abschiebungsandrohung ak­zessorische Verwaltungsakte deren rechtliches Schicksal.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wird wegen der auf der Antragstellerseite betroffenen neun Personen, einem jeweils zugrundezulegenden Streitwert von 2.500,00 Euro je Ordnungsverfü­gung und der Halbierung der daraus gebildeten Summe aufgrund des eiligen Rechts­schutzes auf 11.250,00 € festgesetzt (§ 53 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.