Rechtsprechung / VG Köln / 8. Kammer / 2026

VG Köln Beschluss vom 10.06.2026 – 8 L 75/26

8. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0610.8L75.26.00

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Gründe§

Der Antrag der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (8 K 254/26) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2025 (Az.: N01) zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten und einer mittleren Tiefgarage auf dem Grundstück G01, anzuordnen,

hat Erfolg.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn das Interesse der Antragsteller, von der Baumaßnahme vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt, als betroffene öffentliche Interessen und das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Klage unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 212a BauGB, dass Drittanfechtungsklagen gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 7 B 687/23 -, juris, Rn. 18; Beschluss vom 22. März 2016 - 7 B 1083/15 -, juris, Rn. 7.

Danach war die aufschiebende Wirkung hier anzuordnen. Die vorzunehmende Abwägung fällt zugunsten der Antragsteller aus. Denn die Klage der Antragsteller wird bei summarischer Prüfung Erfolg haben, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. Oktober 2025 nach der gebotenen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und die Antragsteller in ihren Rechten verletzt.

Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder sie unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich.

Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 26, m. w. N.

Hiervon ausgehend, verstößt das durch die angegriffene Baugenehmigung genehmigte Vorhaben der Beigeladenen durch den südlichen Versprung in den oberen Geschossen mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die Antragsteller schützende Rechtsvorschriften des Abstandsflächenrechts. Denn bei diesem, die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller unstreitig nicht einhaltenden Versprung handelt es sich nicht um einen privilegierten Vorbau im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW.

Ein Vorbau im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW ist - auch in Anknüpfung an das Begriffsverständnis in der Architektur - ein unselbständiger, über den Hauptbaukörper hinausgehender Gebäudeteil von untergeordneter Bedeutung, der aus funktionalen oder gestalterischen Gründen vor die Außenwand tritt. Dabei hat die Unterordnung des Vorbaus nicht nur einen quantitativen, sondern auch einen funktionalen Aspekt. Die quantitativen Grenzen eines Vorbaus werden weitestgehend durch die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a und b BauO NRW genannte maximale Breite und Tiefe bestimmt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2023 - 2 B 1238/22 -, juris, Rn. 16 ff., m. w. N.

In qualitativer Hinsicht nehmen Vorsprünge nicht mehr an der Privilegierung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW teil, wenn durch sie die Abstandsflächen funktional dafür in Anspruch genommen werden, überhaupt einen in seiner Zweckbestimmung nutzbaren Raum zu schaffen, etwa um weiteren Wohnraum zu schaffen. Vielmehr soll die abstandsrechtliche Privilegierung nur für bestimmte unselbstständige Gebäudeteile gelten, die sich aus der Baugestaltung oder aus der Bautradition rechtfertigen und typischerweise die durch die Abstandsflächenregelungen geschützten Belange nur geringfügig beeinträchtigen. Denn der Gesetzgeber wollte es nicht ermöglichen, die Abstandsflächen scheibchenweise durch verschiedenartige Vorsprünge und Ausbuchtungen am Gebäude zur weiteren Bebauung in Anspruch zu nehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2023 - 2 B 1238/22 -, juris, Rn. 22 ff., m. w. N.

Insbesondere ein Erker als Unterfall eines Vorbaus dient der Fassaden- oder Innenraumgestaltung, der Verbesserung des Ausblicks oder, da er gegenüber einer geraden Wand eine größere Wandfläche und damit mehr Platz für Fenster hat, der Verbesserung der Lichtverhältnisse.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 10 A 3416/07 -, juris, Rn. 11 f. m. w. N.

Dies zugrunde gelegt weist das Vorhaben der Beigeladenen zum Grundstück der Antragsteller hin keinen Vorbau im Sinne von § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW auf, denn der Erker erfüllt nicht die insoweit maßgeblichen funktionalen Anforderungen; er dient vorliegend vielmehr maßgeblich der Erweiterung bzw. Nutzbarmachung der Wohnfläche in den südlich ausgerichteten Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss.

Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die durch den Erker auf den jeweiligen Etagen und in den jeweiligen Wohneinheiten zusätzlich geschaffene Wohnfläche die Gesamtwohnfläche insgesamt nicht erheblich vergrößert. Denn zu berücksichtigen ist vielmehr auch, ob die durch den Erker vergrößerten Räume auch ohne den Erker funktionsgerecht nutzbar wären oder ob sie erst durch die Wohnflächenerweiterung zu funktionsgerecht nutzbaren Räumen werden bzw. jedenfalls in einem Maße vergrößert werden, der ihnen eine andere Nutzungsqualität verleiht.

Vgl. zur früheren Regelung des § 6 Abs. 7 BauO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 10 A 3416/07 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.

Die beiden Erkerzimmer im ersten Obergeschoss sind je 11,83 m² groß, wobei ca. 2 m² auf den Erker entfallen, was 16,9 Prozent der jeweilen Raumgröße entspricht. Erheblicher ist der Anteil im zweiten Obergeschoss: Die Erkerzimmer im zweiten Obergeschoss sind jeweils 11,34 m² groß. Der Erker vergrößert den jeweiligen Wohnraum um ca. 3,5 m², nimmt damit also ca. 30 Prozent der jeweiligen Raumfläche ein. Ohne den Vorbau wären beide Räume jeweils nur ca. 7,8 m² groß und damit einer jeweiligen Nutzung zu Wohnzwecken nur mit erheblichen Einschränkungen zuführbar.

Vgl. für einen Fall, in dem der Erkerbereich ca. 40 Prozent der jeweiligen Raumfläche einnahm OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 - 7 A 405/02 -, juris, Rn. 50. Vgl. auch die mittlerweile aufgehobene DIN 283, die bei einem Zimmer eine Mindestgröße von 10 m² vorsah.

Hinzu tritt, dass die Dachfläche des Erkers im dritten Obergeschoss als Dachterrasse genutzt werden soll. Damit ist der Vorsprung jedenfalls kein reines, gestalterischen Zwecken dienendes Fassadenelement mehr, sondern schafft eine eigene Nutzfläche. Die so entstehende südliche Terrasse soll insgesamt eine Fläche von 4,31 m² erhalten, wobei mehr als die Hälfte auf den Dachbereich des Erkers entfallen wird. Auch insoweit dient der Erker nicht dazu, die Fassade zu gestalten oder die Belichtung zu verbessern, sondern dazu, die Terrassennutzfläche zu verdoppeln.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vorbau einem Erker entsprechend nicht bereits im Erdgeschoss einen Versprung aufweist, sondern erst ab dem ersten Obergeschoss. Denn ein Erker ist nicht in jedem Fall von der Einhaltung der Abstandsflächen ausgenommen. Voraussetzung einer abstandsflächenmäßigen Privilegierung ist vielmehr weiterhin das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW. Im Übrigen eröffnet § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW den Anwendungsbereich der Privilegierung auch für Vorbauten, die sich über die gesamte Höhe der Außenwand eines Gebäudes erstrecken können, also schon von der Geländeoberfläche aus beginnen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2023 - 2 B 1238/22 -, juris, Rn. 20 f., m. w. N.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Privilegierung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW auch deshalb im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, weil die Umwehrung der Terrasse die Höhe der Außenwand überragt und deshalb nicht mehr von einem „Vortreten“ vor die Außenwand gesprochen werden kann bzw. durch diese in quantitativer Hinsicht möglicherweise ein Vortreten von mehr als 1,6 m zur maßgeblichen Außenwand im Dachgeschoss gegeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene ist an den Kosten zu beteiligen, da sie einen Sachantrag gestellt hat und mit ihm unterlegen ist.

Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache (§§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG). Der in Anlehnung an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW 2019 bestimmte Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden (vgl. ebd. Ziff. 14 Buchstabe a).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.