Rechtsprechung / VG Köln / 18. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 27.04.2026 – 18 K 5144/25
18. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0427.18K5144.25.00
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Gründe§
Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO der Beigeladenen aufzuerlegen, da die entstandenen Kosten des Verfahrens auf verschuldetes vorprozessuales Verhalten der Beigeladenen zurückzuführen sind. Die Beigeladene hatte ihre Anschlussberechtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AEG in Bezug auf die beiden Gleisanschlüsse bereits vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens verloren, teilte dies aber weder der Beklagten noch der Klägerin mit. Für die Beklagte bestand auch kein Anlass, die Anschlussberechtigung der Beigeladenen in Frage zu stellen. Die Beklagte hat die hier streitgegenständliche vertragsersetzende Entscheidung unter Zugrundelegung der Anschlussberechtigung der Beigeladenen erlassen, was das gerichtliche Verfahren erst veranlasste. Die Beigeladene hätte auch erkennen können, dass sich die Klägerin gegen die vertragsersetzende Entscheidung der Beklagten gerichtlich zu Wehr setzen würde. Die von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vorgenommene Antragsänderung wirkte nicht streitwerterhöhend und führt damit zu keiner anderen Kostenverteilung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.