Rechtsprechung / VG Köln / 2022

VG Köln Beschluss vom 24.06.2022 – 22 L 825/22.A

ECLI:DE:VGK:2022:0624.22L825.22A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1.

Der Antragstellerin wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt K.    E.         aus C.    beigeordnet.

2.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2955/22.A gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der erhobenen Hauptsacheklage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen,

4

hat Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-06-24/22-l-825-22-a#rd_1

Der nach §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, § 36 Abs. 4 AsylG. Denn es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Ablehnung des Asylantrages und des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-06-24/22-l-825-22-a#rd_2

Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei der Antragstellerin offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs.1 AsylG). Das Offensichtlichkeitsurteil muss grundsätzlich den gesamten Asylantrag erfassen. Zudem darf auch der Tatbestand des § 26 AsylG offensichtlich nicht vorliegen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-06-24/22-l-825-22-a#rd_3

Vgl. VG Köln, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 25 L 1487/13.A – juris, Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 30 Rn. 7; Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 33. Edition (Stand: 01.04.2022), AsylG § 30 Rn. 11.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-06-24/22-l-825-22-a#rd_4

Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Die Anerkennung der Antragstellerin gemäß § 26 Abs. 1 und 2 bzw. Abs. 4 AsylG im Wege des Familienasyls bzw. Familienflüchtlingsschutzes kann hier nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Denn das Bundesamt hat dem Vater der Antragstellerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Februar 2015 (Gesch.-Z.: 0000000-000) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Zwar hat das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 20. Juli 2018 (Gesch.-Z.: 000000-000) zurückgenommen. Gegen den Rücknahmebescheid ist jedoch beim erkennenden Gericht eine Anfechtungsklage anhängig (22 K 5420/18.A). Dieser Klage kommt aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung bewirkt, dass der Rücknahmebescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens keine Wirkung entfaltet. Die Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes vom 20. Juli 2018 muss bei der Entscheidung über den Asylantrag der Antragstellerin somit außer Acht bleiben. Das Bundesamt hätte daher die Voraussetzungen des § 26 AsylG prüfen bzw. jedenfalls im Rahmen des Offensichtlichkeitsurteils berücksichtigen müssen. Da dies nicht geschehen ist, erweist sich das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes als offensichtlich rechtswidrig.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).