Rechtsprechung / VG Köln / 2018

VG Köln Beschluss vom 09.01.2018 – 20 I 32/17

ECLI:DE:VGK:2018:0109.20I32.17.00

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Tenor§

Die Erinnerung der Antragsteller (Erinnerungsführer) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28.07.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-01-09/20-i-32-17#rd_2

Der Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO (Kostenerinnerung) hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-01-09/20-i-32-17#rd_3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat seiner Kostenberechnung zu Recht einen Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt; eine gesonderte Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit für die Beigeladene ist nicht erfolgt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-01-09/20-i-32-17#rd_4

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Kosten der I. und II. Instanz in Anbetracht der in den Beschlüssen des VG Köln vom 26.04.2017 – 20 L 1811/17 - und des OVG NRW vom 27.04.2012 – 15 B 4912/17 – ergangenen Kostenentscheidungen zutreffend festgesetzt. Das OVG NRW hat ausdrücklich entschieden, dass die erstattungsfähigen Kosten beider Instanzen der Beigeladenen die Antragsteller zu tragen haben und den Streitwert – wie bereits die beschließende Kammer in I. Instanz in Ziff. 3 des Tenors des Beschlusses vom 26.04.2017 - auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dem hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unbeschadet des letzten Halbsatzes der Gründe des Beschlusses des VG Köln vom 26.04.2017 („... wobei auf die Anfechtung der Auflage Nr. 1 2.000,00 Euro entfallen.“) zutreffend Rechnung getragen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-01-09/20-i-32-17#rd_5

Es ergibt sich vorliegend auch keine unverhältnismäßige und den Zugang zu Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG womöglich unangemessen erschwerende Kostenlast für die Antragsteller, denn es ist lediglich ein (weiterer) Beteiligter beigeladen worden, dessen außergerichtliche Kosten den Antragstellern auferlegt worden sind. In einem solchen (Normal-)Fall der Beiladung wird nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechungspraxis grundsätzlich keine Begrenzung der diesbezüglichen Kostenlast der Kläger-/Antragstellerseite vorgenommen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-01-09/20-i-32-17#rd_6

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2010 – OVG 1 K

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-01-09/20-i-32-17#rd_7

60.09 -, juris.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-01-09/20-i-32-17#rd_8

Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.