Rechtsprechung / VG Köln / 2017

VG Köln Urteil vom 11.10.2017 – 23 K 326/16

ECLI:DE:VGK:2017:1011.23K326.16.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X.    ,                     unter der Anschrift L.---weg 0 in L1.    -X.    . Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Es ist derzeit “mit einem 1 ½-geschossigen“ Einfamilienhaus bebaut. Die hintere Gebäudekante des Bestandsgebäudes befindet sich rund 33 Meter von der Straße entfernt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_3

Am 31. August 2015 stellte die Klägerin eine Bauvoranfrage für das Bauvorhaben „Neubau eines 2-geschossigen Mehrfamilienhauses mit Satteldach“. Unter der Rubrik „Genaue Fragestellung zum Vorbescheid (zur planungsrechtlichen Zulässigkeit oder bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit)“ war die Frage angegeben: „Ist ein Entwurf in den angegebenen Maßen genehmigungsfähig?“. Dem Antrag war ein Lageplan beigefügt, aus dem sich eine Gebäudetiefe des Vorhabens von 25,50 Meter sowie ein Abstand der hinteren Gebäudekante zur Straße von 33,13 Meter ergibt. Die Firsthöhe ist mit 63,15 Meter angegeben. Zudem enthält der Lageplan Berechnungen und zeichnerische Darstellungen zu den Abstandflächen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_4

Unter dem 16. Oktober 2015 schrieb die Beklagte die Klägerin unter dem Betreff „Voranfrage zur Klärung des Planungsrechts“ an. Mit diesem Schreiben forderte sie Unterlagen zur Berechnung des Brutto-Rauminhaltes, einen aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte sowie Angaben über die Firsthöhen der Nachbarbebauungen nach. Zudem wies die Beklagte darauf hin, dass sich die geplante Bautiefe nicht einfüge.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_5

Am 3. November 2015 sprachen der Architekt und der Ehemann der Klägerin persönlich bei der Beklagten vor und reichten die geforderten Unterlagen nach.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_6

Ferner kam es zu E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten, bei der die Frage des „Einfügens“ erörtert wurde.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_7

Mit Bauvorbescheid vom 22. Dezember 2015 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage ab. Das geplante Bauvorhaben füge sich hinsichtlich der Bautiefe von ca. 28 Meter und dem Abstand der hinteren Bauflucht von der Straße von ca. 33 Meter nicht ein.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_8

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 20. Januar 2016 Klage erhoben. Sie macht geltend, das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. Diese sei geprägt durch einen Bestand an Ein- und Mehrfamilienhäusern unterschiedlichster Größe ohne erkennbare städtebauliche Ordnung. Das Bestandsgebäude präge die Umgebung, wobei eine geringfügige Überschreitung der bisherigen hinteren Baugrenze durch das geplante Vorhaben unschädlich sei.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_9

Soweit die Beklagte erstmals im Klageverfahren in Frage stelle, ob die Bauvorlage einen hinreichend bestimmten und bescheidungsfähigen Antrag enthalte, sei den geäußerten Bedenken nicht zu folgen. Hierzu hat die Klägerin im Schriftsatz vom 25. August 2016 durch ihren Prozessbevollmächtigten ausführen lassen, es gehe ihr es vorrangig um die Frage, ob sich das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich einfüge. Dieser Erklärungsgehalt der Fragestellung lasse sich ausgehend von den beigefügten Bauvorlagen ohne weiteres ermitteln. Von dieser Fragestellung sei auch die Beklagte im Verwaltungsverfahren ausgegangen. Zudem könne ihr auch nicht das Fehlen einer unterschriebenen Übereinstimmungserklärung nach § 7 BauprüfVO entgegengehalten werden. Eine solche Erklärung habe der Architekt bei seiner Vorsprache am 3. November 2015 abgegeben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_10

Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 hat die Klägerin sodann die Auffassung vertreten, von der Fragestellung des Architekten seien neben bauplanungsrechtlichen Fragen auch die Abstandflächenvorschriften der Bauordnung NRW erfasst.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_11

Diese Auffassung hat die Klägerin im weiteren Verlauf des Klageverfahrens nicht weiterverfolgt, sondern sich wiederum auf den Standpunkt gestellt, es gehe um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Jedenfalls werde die Voranfrage nunmehr dahingehend präzisiert. Da für die hier erhobene Verpflichtungsklage der maßgebliche Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei, sei eine solche Präzisierung noch möglich. Hierfür spreche auch die gesetzliche Regelung in § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW, wonach selbst der Verfahrensfehler eines fehlenden erforderlichen Antrags während eines gerichtlichen Verfahrens durch die nachträgliche Stellung des Antrags geheilt werden könne. Was für einen fehlenden Antrag gelte, müsse erst recht für einen unklaren Antrag gelten, insbesondere wenn - wie hier - die angebliche Unklarheit im Verwaltungsverfahren folgenlos geblieben sei und der Antrag dort von der Behörde entsprechend dem tatsächlichen Ansinnen ausgelegt worden sei.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_12

Die Klägerin beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_13

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Dezember 2015 zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides vom 31. August 2015 positiv zu bescheiden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_14

Die Beklagte beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_15

die Klage abzuweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_16

Sie hält die Klage bereits für unbegründet, weil der Antrag keine entscheidungsfähige konkrete Fragestellung enthalten habe. Zudem seien die Antragsunterlagen mangels Übereinstimmungserklärung nach § 7 BauPrüfVO unvollständig. Eine Nachreichung im gerichtlichen Verfahren sei nicht gestattet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_17

Ungeachtet dessen füge sich das Vorhaben hinsichtlich der Bebauungstiefe auch nicht gemäß § 34 BauGB in dem maßgeblichen Geviert ein.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_18

Das Gericht hat am 29. September 2017 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_21

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_22

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides. Der dies versagende Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_23

Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Bauvorbescheides ist § 71 BauO NRW in Verbindung mit § 75 BauO NRW. Danach ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_24

Die Ablehnung der Bauvoranfrage ist rechtmäßig. Einer positiven Bescheidung steht - ohne dass es auf den im Ablehnungsbescheid vom 22. Dezember 2015 genannten Ablehnungsgrund des fehlenden Einfügens ankäme - entgegen, dass die Bauvoranfrage vom 31. August 2015 keine hinreichend konkrete Fragestellung enthält.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_25

§ 69 Abs. 1 und 2 BauO NRW verlangt vom Bauherrn, den Bauantrag schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Bauantrag und die Bauvorlagen, die der Konkretisierung des Bauvorhabens dienen, müssen eindeutig sein. Der Antrag, der den Anforderungen der Bauprüfverordnung zu genügen hat, muss so bestimmt und klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindungswirkung der Baugenehmigung regelt. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht bescheidungsfähig.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_26

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 2 A 325/15 –, juris, Rn. 12 ff, Urteil vom 28. Mai 1993 – 7 A 1112/90 –, juris.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_27

Dieselben Anforderungen gelten gemäß § 71 BauO NRW in Bezug auf die Bauvoranfrage. In § 71 Abs. 2 BauO NRW wird ausdrücklich die Vorschrift des § 69 BauO NRW in Bezug genommen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_28

Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass sich der Bauvorbescheid als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung darstellt. Er stellt verbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage, soweit sie selbständiger Beurteilung zugänglich ist, öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Mit dieser Rechtswirkung des Bauvorbescheides geht einher, dass der - schriftlich zu stellende - Vorbescheidsantrag eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen muss, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann. Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens und der dort vorzunehmenden Beurteilung sein soll,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_29

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1999 – 10 A 828/99 –, juris Rn. 13, Urteil vom 27. Januar 2016 – 7 A 1899/14 –, juris Rn 27.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_30

In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es hier an einer hinreichend konkreten Fragestellung. Wörtlich heißt es unter dem Stichwort „Genaue Fragestellung zum Vorbescheid (zur planungsrechtlichen Zulässigkeit oder bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit)“: „Ist ein Entwurf in den angegebenen Maßen genehmigungsfähig?“

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_31

Während die Klägerin sich zunächst auf den Standpunkt gestellt hat, diese Frage sei zweifelsohne nur bauplanungsrechtlich zu verstehen gewesen und von der Beklagten auch so verstanden worden, hat sie später die Auffassung vertreten, die Frage sei umfassend gemeint. Inzwischen ist sie wiederum der Auffassung, allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit habe abgefragt werden sollen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_32

Bereits die eigenen Ausführungen der Klägerin belegen, dass die Voranfrage verschieden verstanden werden kann und damit gerade nicht die für eine bindende Klärung bestimmter Vorfragen erforderliche Klarheit aufweist.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_33

Die Bauvoranfrage ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_34

vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 – 4 C 99.77 – und OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 558/02 –.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_35

Allein der Bauherr hat das Recht und als Kehrseite dessen auch die Pflicht, den Gegenstand der Bauvoranfrage zu bestimmen. Die Baugenehmigungsbehörde kann die Prüfung nicht von sich aus auf Teilaspekte des zur Entscheidung gestellten konkreten Vorhabens beschränken oder den Antrag in einer bestimmten Weise auslegen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_36

Es ist nicht Gegenstand des Verfahrens, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Bauvoranfrage nach § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW als unvollständig oder mangelhaft zurückzuweisen oder ob sie gehalten gewesen wäre, von der Klägerin eine Klarstellung der Fragestellung zu fordern. An der fehlenden Bescheidungsfähigkeit der von der Klägerin gestellten Bauvoranfrage würde eine solche Verpflichtung des Beklagten, sollte sie bestanden haben, nichts ändern.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_37

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 558/02 –, juris Rn. 72.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_38

Zudem lagen der Bauvoranfrage der Klägerin keine vollständigen Unterlagen bei. Werden Bauvorlagen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht oder während des Genehmigungsverfahrens geändert, so hat der Entwurfsverfasser nach § 7 BauPrüfVO jeweils zu erklären, dass die Bauvorlagen bezüglich ihres Planungs- und Bearbeitungsstandes übereinstimmen. An der Vorlage einer Übereinstimmungserklärung hinsichtlich des am 28. Oktober 2015 nachgereichten Lageplans fehlt es hier. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte diese Erklärung auch nicht anlässlich der Vorsprache des Architekten bei der Beklagten am 3. November 2015 mündlich abgegeben werden. § 69 BauO NRW fordert Schriftlichkeit.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_39

Die aufgezeigten Mängel sind auch nicht nachträglich im gerichtlichen Verfahren behoben worden.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_40

Zunächst kommt eine nachträgliche Präzisierung der Fragestellung nicht in Betracht.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_41

Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die Regelung in § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW zur Nachholbarkeit einer fehlenden Antragstellung stützen, weil das maßgebliche Fachrecht eine abweichende Regelung enthält.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_42

Der Gesetzgeber hat in § 71 Abs. 2 BauO NRW i.V.m. § 69 BauO NRW dem Bauherrn auferlegt, bereits mit der Antragstellung der Behörde einen vollständigen und prüffähigen Antrag vorzulegen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_43

§ 69 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW sieht vor, dass die Nachreichung einzelner Bauunterlagen gestattet werden kann. Damit hat der Gesetzgeber ein klares Regel- /Ausnahmeverhältnis definiert, bei dem die Nachreichung von Unterlagen den Ausnahmefall darstellt, der überdies der Gestattung durch die Behörde bedarf. Gleiches wie für die Nachreichung von Unterlagen muss für die nachträgliche Präzisierung eines unklaren Antrages gelten.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_44

Aus diesem Grunde ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des VG Arnsberg,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_45

vgl. Urteil vom 27. Januar 2007 – 4 K 1693/07 –, juris Rn. 26,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_46

wonach eine Präzisierung noch im Klageverfahren erfolgen könne, nicht zu folgen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_47

Eine derartige Gestattung hat die Beklagte hier beanstandungsfrei entsprechend ihrer Verwaltungspraxis nicht erteilt.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_48

Gleiches gilt in Bezug auf die fehlende Übereinstimmungserklärung: Auch insoweit musste die Beklagte eine Nachreichung nicht akzeptieren. Ohne dass es rechtlich hierauf ankommt, sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass die mit Schriftsatz vom 25. August 2016 als Anlage CBH 2 vorgelegte Übereinstimmungserklärung keine Unterschrift erkennen ließ und - anders als im Schriftsatz vom 15. September 2017 angekündigt - eine unterschriebene Übereinstimmungserklärung diesem Schriftsatz nicht beigefügt war.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_49

Da es mithin an einer wirksamen Bauvoranfrage fehlt, kommt es auf die Frage, ob sich das geplante Vorhaben hinsichtlich der hinteren Bautiefe einfügt, nicht mehr an.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_51

Rechtsmittelbelehrung

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_52

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_54

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_55

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_56

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_57

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_58

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_59

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_60

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_61

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_63

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_67

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_68

Rechtsmittelbelehrung

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_69

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_70

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-10-11/23-k-326-16#rd_71

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.