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BauPrüfVO

§ 7 Übereinstimmungserklärung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen20 Entscheidungen

Werden Bauvorlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht oder während des Genehmigungsverfahrens geändert, haben die Entwurfsverfassenden jeweils zu erklären, dass die Bauvorlagen bezüglich ihres Planungs- und Bearbeitungsstandes übereinstimmen.

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