Rechtsprechung / VG Köln / 2014

VG Köln Beschluss vom 22.10.2014 – 19 L 1475/14

ECLI:DE:VGK:2014:1022.19L1475.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 270,00 € festgesetzt.

Gründe§

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Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-10-22/19-l-1475-14#rd_1

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 19 K 4229/14 gegen den Elternbeitragsbescheid vom 21.07.2014 bis zum Erlass eines Änderungsbescheides anzuordnen, soweit mit dem Bescheid vom 21.07.2014 höhere Elternbeiträge festgesetzt werden als sie bei einem beitragspflichtigen Jahreseinkommen in Höhe von 26.401,00 € nach der Beitragssatzung der Antragsgegnerin vorgesehen sind,

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hat keinen Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-10-22/19-l-1475-14#rd_2

Die Antragsteller besitzen für ihren Aussetzungsantrag nicht mehr das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Antragsgegnerin hat den streitigen Bescheid bereits mit Bescheid vom 06.08.2014 geändert. Sie hat die Antragsteller mit ihrem Änderungsbescheid vom 06.08.2014 der Einkommensstufe von 24.542,01 € bis 36.813,00 € zugeordnet und für die Betreuung des Kindes E.  X.   M.   monatliche Beiträge in Höhe von 60,00 € festgesetzt. Die Antragsteller haben ihren Antrag dennoch aufrechterhalten. Sie haben trotz gerichtlichen Hinweises vom 30.09.2014 keine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-10-22/19-l-1475-14#rd_3

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat die Kammer ein Viertel der streitigen Beitragsforderung zugrundegelegt.