Rechtsprechung / VG Köln / 2013

VG Köln Urteil vom 20.11.2013 – 3 K 5787/12

ECLI:DE:VGK:2013:1120.3K5787.12.00

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Tenor§

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.11.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2012 verpflichtet, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.11.2010 einen ungekürzten Familienzuschlag zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land zu 5/7 und die Klägerin zu 2/7.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_2

Die Klägerin steht als Polizeibeamtin im Dienste des beklagten Landes. Sie ist Mutter von zwei Kindern und erhält Familienzuschlag der Stufe II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_3

Der Ehemann der Klägerin war seit dem 01.07.2002 als Angestellter bei der Universität Bonn im öffentlichen Dienst tätig. Seit dem 01.11.2006 erhielt er Dienstbezüge nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes TVL; dieser sieht keinen Familienzuschlag vor. Seitdem war bei der teilzeitbeschäftigten Klägerin nach der damaligen Rechtsauffassung des Landes lediglich ein Anspruch auf anteiligen Familienzuschlag entsprechend ihrer Arbeitszeit gegeben. Gleichwohl erhielt die Klägerin zunächst bis zum 31.01.2008 den vollen Familienzuschlag. Mit Bescheid vom 28.02.2008 hatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung aber den seiner Ansicht nach zu Unrecht gezahlten Familienzuschlag in Höhe von 1730,51 Euro zurückgefordert. Gegen diesen Bescheid hatte die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_4

Mit Schreiben vom 24.06.2011 machte die Klägerin einen Anspruch auf die Zahlung ungekürzten Familienzuschlags geltend. Sie verwies darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 16.12.2010 – 2 C 11.09 – entschieden habe, dass eine Kürzung des Familienzuschlags bei teilzeitbeschäftigten Beamten, die mit einem vollzeitbeschäftigten Angestellten im öffentlichen Dienst verheiratet sind, nicht zulässig sei.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_5

Unter dem 12.07.2011 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung der Klägerin mit, sie erhalte den ungekürzten Familienzuschlag rückwirkend ab dem 01.12.2010.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_6

Mit Schreiben vom 24.10.2011 forderte die Klägerin das beklagte Land auf, ihr den zurückgeforderten Betrag von 1730,51 Euro zurückzuzahlen und ihr auch für die Vergangenheit den ungekürzten Familienzuschlag auszuzahlen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_7

Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 03.11.2011 ab. Es wurde ausgeführt, gemäß einem Erlass des Finanzministers vom 31.05.2011 können nur bei noch offenen Anträgen der Differenzbetrag zum ungekürzten Familienzuschlag rückwirkend ab Antragstellung nachgezahlt werden. In allen übrigen Fällen erfolge die Nachzahlung erst ab dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2010, d. h. ab dem 01.12.2010.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_8

Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2012 zurück.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_9

Am 05.10.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt weiterhin vor, ihr stehe bereits seit dem 01.11.2006 ein Anspruch auf den ungekürzten Familienzuschlag zu. Sie habe bereits in Schreiben vom 12.12.2003 und vom 10.03.2008 einen diesbezüglichen Anspruch geltend gemacht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_10

Die Klägerin beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_11

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 03.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2012 zu verpflichten, an sie einen ungekürzten Familienzuschlag für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 30.11.2010 zu zahlen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_12

Das beklagte Land beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_14

Es nimmt im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_16

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_17

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_18

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.11.2011 und sein Widerspruchsbescheid vom 13.09.2012 sind teilweise rechtswidrig; sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_19

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung ungekürzten Familienzuschlags für die Zeit ab dem 01.01.2008. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine teilzeitbeschäftigte Beamtin nach der Überleitung des Ehemanns in den TVÖD weiterhin einen Anspruch auf den ungekürzten Familienzuschlag.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_20

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 – 2 C 41.09 –

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_21

Dieser Anspruch wird auch entsprechend einem Erlass des Finanzministeriums NW vom 31.05.2011 für die Zeit ab dem 01.12.2010 allgemein anerkannt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_22

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kann dieser Anspruch auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden, soweit nicht Verjährung oder Verwirkung eingetreten ist. Die gesetzliche Norm, aus der sich der Anspruch ergibt, war bereits vor der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorhanden. Es ist lediglich entschieden worden, wie diese Norm auszulegen ist. Insoweit gelten für die nachträgliche Geltendmachung von Ansprüchen die allgemeinen Regeln über die Einrede der Verjährung. Für Ansprüche von Beamten gilt dabei die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_23

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihren Anspruch im Jahre 2011 geltend gemacht, so dass ihr rückwirkend ab dem 01.01.2008 der Anspruch auf ungekürzten Familienzuschlag zustehe.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_24

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_25

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung des ungekürzten Familienzuschlags für die Zeit bis zum 31.12.2007. Insoweit kann sich das beklagte Land auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf die rückwirkende Zahlung des ungekürzten Familienzuschlags kann sinngemäß auch als Geltendmachung der Einrede der Verjährung angesehen werden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_26

Es liegt auch keine Unterbrechung der Verjährung vor. Die Klägerin hat in der Vergangenheit ihren Anspruch auf die Gewährung des ungekürzten Familienzuschlags nicht weiterverfolgt. Gegen den Rückforderungsbescheid des beklagten Landes vom 28.02.2008 hat sie keinen Widerspruch eingelegt. Damit hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie ihren diesbezüglichen Anspruch nicht weiter verfolgt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_27

Der Einrede der Verjährung steht auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Dies ist lediglich bei einem qualifizierten Fehlverhalten des Dienstherrn anzunehmen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_28

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2010 – 3 A 1078/08 –

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_29

Die damalige Verwaltungspraxis konnte bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2010 als vertretbar angesehen werden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das beklagte Land bei der Klägerin den Eindruck hinterlassen hat, es werde sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-11-20/3-k-5787-12#rd_30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.