Rechtsprechung / VG Köln / 2009

VG Köln Beschluss vom 26.02.2009 – 6 K 3709/08

ECLI:DE:VGK:2009:0226.6K3709.08.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-26/6-k-3709-08#rd_2

Über die Rüge der Beklagten, der Verwaltungsrechtsweg sei unzulässig, ist gemäß § 17a Abs. 3 S. 2 GVG vorab zu entscheiden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-26/6-k-3709-08#rd_3

Für das Begehren der Klägerin, unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Prüfungsausschusses der Beklagten die Vordiplomprüfung der Klägerin im Fach Eurythmie für bestanden zu erklären, ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S.1 VwGO eröffnet. Der Streit der Beteiligten über das Bestehen der Vordiplomprüfung durch die Klägerin ist nichtverfassungsrechtlicher Art, keinem anderen Gericht zugewiesen sowie als öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. d. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO einzuordnen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-26/6-k-3709-08#rd_4

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist, beurteilt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-26/6-k-3709-08#rd_5

Vgl. BVerwGE 74, 368, 370; 87, 115, 119.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-26/6-k-3709-08#rd_6

Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist dabei grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn für das Rechtsschutzbegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-26/6-k-3709-08#rd_7

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., § 40 Rn. 6b.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-26/6-k-3709-08#rd_8

Das ist hier der Fall. Rechtsgrundlage der Prüfungsabnahme und Anspruchsgrundlage der Klägerin hinsichtlich der Bewertung ihrer Prüfungsleistungen sind die „Allgemeine Diplomprüfungsordnung" sowie die „Besondere Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Eurythmie" der Beklagten. Die Tätigkeit der Beklagten auf Grundlage dieser Prüfungsordnungen ist als öffentlich-rechtliches Handeln anzusehen. Dies folgt aus § 71 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 KunstHG NRW. Gemäß § 71 Abs. 2 KunstHG hat die Beklagte als staatlich anerkannte Kunsthochschule nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Habilitationen durchzuführen. Abschlüsse, Prüfungen, Grade und Habilitationen der Beklagten entfalten im Rahmen der Anerkennung gleiche Rechtswirkungen wie die staatlicher Hochschulen. Die Gleichwertigkeit der einschlägigen Prüfungsordnungen mit den Ordnungen der staatlichen Kunsthochschulen hat die Beklagte nach § 71 Abs. 3 KunstHG durch das Ministerium feststellen lassen. Maßnahmen der Beklagten auf Grundlage dieser Prüfungsordnungen sind denen staatlicher Kunsthochschulen auf Grundlage ihrer Prüfungsordnungen damit gleichgestellt, die Prüfungsordnungen dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Das prinzipiell privatrechtliche Handeln der Beklagten wird dabei in dem durch § 71 Abs. 2 und 3 KunstHG NRW bestimmten Umfang durch die Ausübung hoheitlicher Befugnisse überlagert. Durch die staatliche Anerkennung ist die Beklagte in das öffentliche Berechtigungswesen einbezogen und unterliegt den in § 71 Abs. 3 und 6 KunstHG NRW vorgesehenen speziellen staatlichen Aufsichtsbefugnissen. Die Beklagte übt insoweit Maßnahmen in Wahrnehmung der staatlichen Verantwortung im Bereich des Prüfungs- und Berechtigungswesens hoheitlich aus; sie wird mit dem Recht, öffentlich-rechtliche Hochschulprüfungen abzunehmen und Hochschulgrade zu verleihen, beliehen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-26/6-k-3709-08#rd_9

So auch Görisch in Leuze/Epping, HG NRW, § 113 Rn. 9 ff., § 115 Rn. 12 ff.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-26/6-k-3709-08#rd_10

In dem Umfang der Beleihung handelt die Beklagte öffentlich-rechtlich. Hinsichtlich der von der Beleihung umfassten Bewertung der Prüfungsleistungen der Klägerin handelt es sich damit um öffentlich-rechtliches Handeln der Beklagten, für dessen Überprüfung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-02-26/6-k-3709-08#rd_11

Vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., § 40 Rn. 7.