Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kunsthochschulgesetz
KunstHG§ 71 Zusammenwirken von Hochschulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/71#abs-1 (1) Zur gegenseitigen Abstimmung und besseren Nutzung ihrer Lehrangebote insbesondere durch gemeinsame Studiengänge und zur Verbesserung der Studienbedingungen wirken die Kunsthochschulen, Universitäten und Fachhochschulen zusammen. Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung; Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang, auch in einer gemeinsamen Einrichtung nach Absatz 2, vereinbart, so regeln die beteiligten Hochschulen insbesondere die mitgliedschaftliche Zuordnung der Studierenden des Studiengangs zu einer der Hochschulen oder zu den beteiligten Hochschulen; im Falle der Einschreibung an mehreren Hochschulen muss eine der beteiligten Hochschulen als Hochschule der Ersteinschreibung gekennzeichnet sein. Führen Hochschulen einen Studiengang, mehrere Studiengänge oder sonstige Studienangebote gemeinsam durch, kann in der Vereinbarung festgelegt werden, welche der beteiligten Hochschulen die erforderliche Prüfungsordnung mit Wirkung für und gegen alle beteiligten Hochschulen erlässt; im Falle eines gemeinsamen Fachbereiches oder einer gemeinsamen Organisationseinheit nach Absatz 2 erlässt der Fachbereichsrat dieses Fachbereichs oder das ihm entsprechende Gremium der Organisationseinheit die Prüfungsordnung. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/71#abs-2 (2) Mehrere Hochschulen können durch Vereinbarung gemeinsame Fachbereiche, Organisationseinheiten im Sinne des § 24 Absatz 4, künstlerische oder wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen (gemeinsame Einheiten) bei einer oder mehreren der beteiligten Hochschulen errichten oder Verwaltungsverbünde bilden, wenn es mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und Ausstattung dieser Einrichtungen zweckmäßig ist; Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Die Kunsthochschulen arbeiten hinsichtlich der Erfüllung der ihnen obliegenden Verwaltungsaufgaben in der Regel zusammen, indem sie
1.im Sinne des Satzes 1 gemeinsame Verwaltungseinheiten oder Verwaltungsverbünde bilden oder
2. im Sinne des Absatzes 3 andere Hochschulen mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Verwaltung beauftragen oder mit ihnen zur Erfüllung derartiger Aufgaben zusammenarbeiten.
Werden die gemeinsamen Einheiten bei mehreren der beteiligten Hochschulen errichtet, sind in der Vereinbarung darüber hinaus die erforderlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse der Rektorate, bei gemeinsamen Fachbereichen oder Organisationseinheiten nach § 24 Absatz 4 zudem über die Mitwirkung in der Selbstverwaltung sowie über die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Studierenden zu einer oder zu den beteiligten Hochschulen zu treffen; hinsichtlich der Beschäftigten arbeiten die Dienststellenleitungen und die Personalvertretungen vertrauensvoll zusammen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt. Nehmen der Verwaltungsverbund oder die gemeinsame Einheit Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft wahr, gilt hierfür Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/71#abs-3 (3) Die Kunsthochschule kann andere Hochschulen des Landes, Behörden des Landes oder sonstige Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, im gegenseitigen Einvernehmen mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Verwaltung beauftragen oder mit ihnen zur Erfüllung derartiger Aufgaben zusammenarbeiten. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. § 91 Absatz 1 bis 3 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/71#abs-4 (4) Die Kunsthochschulen wirken untereinander sowie mit den Hochschulen in der Trägerschaft des Landes bei der Lehre, Forschung und Kunstausübung dienenden dauerhaften Erbringung und Fortentwicklung der medien-, informations- und kommunikationstechnischen Dienstleistungen im Sinne des § 26 Absatz 2, des Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagements sowie der Medien-, Informations- und Kommunikationstechnik zusammen, soweit dies sachlich geboten und unter organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kriterien möglich ist. Die Zusammenarbeit dient der effizienten und effektiven Erbringung der Dienstleistungen im Sinne des § 26 Absatz 2 insbesondere durch die Nutzung und den Aufbau hochschulübergreifender kooperativer Strukturen. Die Kunsthochschulen bedienen sich zur Erledigung ihrer Aufgaben in der Erbringung der Dienstleistungen im Sinne des § 26 Absatz 2 auch der Dienstleistungen des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie sollen den Einsatz der Datenverarbeitung in den Hochschulbibliotheken im Benehmen mit dem Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen planen. Hinsichtlich der Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung gilt § 73b.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/71#abs-5 (5) Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Ministerium im Benehmen mit der betroffenen Kunsthochschule regeln, dass Aufgaben im Bereich der Verwaltung der Kunsthochschule von anderen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums oder im Einvernehmen mit anderen Hochschulen des Landes, Behörden des Landes oder sonstigen Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, von diesen Stellen wahrgenommen werden, oder dass die Kunsthochschule zur Erfüllung dieser Aufgaben mit derartigen Stellen mit deren Einvernehmen zusammenwirken. Hinsichtlich der Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung gilt § 73b. Besteht die Aufgabe, deren Wahrnehmung übertragen oder zu deren Erfüllung zusammengewirkt werden soll, in Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft, insbesondere in solchen der dienstherrenübergreifenden Bearbeitung oder Festsetzung der Beihilfe, gelten für die Wahrnehmung oder Erledigung dieser Aufgabe die §§ 84 bis 91 Landesbeamtengesetz; dabei ist es abweichend von § 88 Absatz 1 Landesbeamtengesetz ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig, für die Zwecke der Wahrnehmung oder Erfüllung der Aufgaben nach Halbsatz 1 die Personalakte der in der Verwaltungsvereinbarung nach Satz 1 bestimmten Stelle vorzulegen; im Übrigen gilt für diese Stelle § 80 Absatz 5 Sätze 3, 5 und 6 Landesbeamtengesetz entsprechend. Die Kunsthochschule bestätigt die Übertragung oder Zusammenarbeit im Sinne des Satzes 2 in einer Ordnung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/71#abs-6 (6) Die Kunsthochschulen können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge untereinander sowie mit Hochschulen in der Trägerschaft des Landes oder mit staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen zusammenwirken. Hinsichtlich der Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung gilt § 73b. Satz 1 gilt auch, wenn dabei die Schwellenwerte nach § 2 der Vergabeverordnung nicht erreicht werden, soweit die durch das Ministerium gemäß § 7 Absatz 2 der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vorgegebenen Vergaberichtlinien beachtet werden. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge außerhalb derartiger Kooperationen sind die für den Bereich der Landesverwaltung geltenden Vorschriften uneingeschränkt zu beachten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/71#abs-7 (7) Die Kunsthochschulen können mit anderen Hochschulen gemeinsam Vorhaben der Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Forschungsvorhaben im Sinne der §§ 61, 62 und 63 durchführen. Hinsichtlich der Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung gilt § 73b.