Rechtsprechung / VG Köln / 2004
VG Köln Beschluss vom 09.02.2004 – 10 K 8854/02
ECLI:DE:VGK:2004:0209.10K8854.02.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
1. Das Verfahren wird eingestellt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
2. Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe§
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-02-09/10-k-8854-02#rd_1
Der Kläger hat am 09.02.2004 durch Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-02-09/10-k-8854-02#rd_2
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 13 Abs.1 Satz 1 GKG).