Rechtsprechung / VG Kassel / 4. Kammer / 2026
VG Kassel Urteil vom 19.06.2026 – 4 K 974/24.KS
4. Kammer · ECLI:DE:VGKASSE:2026:0619.4K974.24.KS.00
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Leitsatz
1. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der Identitätsklärung und Passpflicht kann nur in besonderen Einzelfällen abgesehen werden; die Erfüllung der diesbezüglichen Mitwirkungspflichten stellt keine besondere Härte dar. 2. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. kann nach dem 30. Dezember 2025 nicht länger – auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Besitzstandswahrung – erteilt werden.
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger jeweils zu 1/4 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger begehren die Verlängerung bzw. Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.
Die Kläger reisten am 6. August 1992 ohne Pass oder sonstige Personaldokumente in die Bundesrepublik Deutschland ein (Bl. 1 der Behördenakte A. <BA1>; Bl. 5 der Behördenakte B. <BA2>; Bl. 6 der Behördenakte C. <BA3>; Bl. 9 der Behördenakte D. <BA4>). Sie gaben an, dass sie algerische Staatsangehörige seien. Der Kläger zu 1. sei am … geboren und der Ehemann der am … geborenen Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 2. wird im Rahmen von in der Behördenakte vorhandenen Unterstützerschreiben auch F. bzw. G. und H. bzw. I. genannt (Bl. 234, 270, 930 BA1; Bl. 48, 217 BA4; Bl. 1261 BA3). Die Kläger zu 1. und 2. seien die Eltern des am … geborenen Klägers zu 4., des am … geborenen J. (Kläger in dem Verfahren 4 K 174/23.KS; mitunter auch K. bzw. L. genannt, vgl. etwas Bl. 263 BA4) und der am … geborenen Klägerin zu 3.
Die Kläger stellten hier Asylanträge. Diese wurden mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. November 1993 abgelehnt (Bl. 81 ff. BA1). Die Entscheidung ist seit dem 26. März 1996 bestandskräftig (Bl. 106 ff., 141 ff. BA1). Im Rahmen des Asylverfahrens gab der Kläger zu 1. an, dass er in Algerien einen Reisepass und einen Personalausweis besessen habe. Bei der Ausreise habe er diese nicht mitgeführt, sondern in einem Wald versteckt. Auch die Klägerin zu 2. gab an, dass sie in Algerien einen Reisepass bzw. Personalausweis besessen habe.
Die Kläger erhielten in der Folge Duldungen, da sie nicht im Besitz von Pässen oder Passersatzpapieren waren. Zur Besorgung von Pässen wurden die Kläger bereits ab 1996 aufgefordert. Die jeweils zuständigen Ausländerbehörden traten wiederholt mit den in Deutschland befindlichen algerischen Vertretungen in Kontakt, um Pass- oder Passersatzpapiere für die Kläger zu beschaffen Dies blieb erfolglos. Nach den Angaben eines früheren Bevollmächtigten der Kläger seien diese in der algerischen Botschaft gewesen und ihnen sei erklärt worden, dass ihnen keine Pässe ausgestellt werden könnten, weil bezweifelt werde, dass sie algerische Staatsangehörige seien. Der Kläger zu 1. verweigerte u. a. die Herausgabe von Unterlagen (vgl. Bl. 414 BA1). Die Kläger zu 1. und 4. sollen sich derart ungebührlich verhalten haben, dass sie am 23. Februar 2011 der Räumlichkeiten des Generalkonsulats Algeriens in München verwiesen wurden (Bl. 750, 752 BA1, Bl. 464 f., 609 BA3, Bl. 902 BA4). Ein Personenfeststellungsverfahren hinsichtlich des Klägers zu 1. verlief negativ, Interpol Algerien teilte mit, dass die Person dort unbekannt sei (Bl. 547 ff. BA2, Bl. 236 ff. BA3).
Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen wurden abgelehnt – insbesondere, weil sich die Kläger weigerten, bei der Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren mitzuwirken.
Am damaligen Wohnort der Kläger im Landkreis M. formte sich ein Unterstützerkreis insbesondere aus Nachbarn, Bekannten und Freunden, welche der Familie – durch zahlreiche Unterstützerschreiben sowie Zeitungsberichte – eine gute Integration bescheinigten. Insbesondere die Kinder seien etwa in verschiedenen Vereinen und im Jugendzentrum engagiert.
Ein früherer Bevollmächtigter der Kläger gab 2011 für den Kläger zu 4. an, dass die algerische Botschaft diesem sowie der Klägerin zu 3. ausdrücklich bestätigt habe, dass sie keine algerischen Staatsangehörigen seien (Bl. 760 BA4).
Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 teilte das Generalkonsulat Algeriens in Bonn dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zu 3. mit, dass diese bei ihnen nicht angemeldet sei. Weiterhin führte es auf, welche Unterlagen für eine Anmeldung erforderlich seien (Bl. 765 BA3).
Auf Empfehlung der Härtefallkommission ordnete das N. am 7. Oktober 2015 gegenüber dem seinerzeit zuständigen Landkreis M. an, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen) zu erteilen, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorlägen. Hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung sei eine zumindest überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts ausreichend. Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis – nach einem Jahr – seien Bemühungen zur Passbeschaffung nachzuweisen. Sofern bei der Verlängerung kein gültiges Ausweisdokument vorgelegt werden könne, sei über die Zumutbarkeit der Passbeschaffung und ein Absehen von der Passpflicht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (Bl. 1018 BA1; Bl. 1116 BA3; Bl. 934 f. BA2; Bl. 1159 BA4).
Den Klägern wurde in der Folge jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1 AufenthG erteilt, den Klägern zu 1. und 2. jeweils bis zum 28. September 2017 (Bl. 1183, 1208 BA1; Bl. 3, 1182 f., 1207 BA2), der Klägerin zu 3. zunächst bis zum 23. November 2016 (Bl. 1138 BA3) und dem Kläger zu 4. zunächst bis zum 17. November 2016 (Bl. 1163, 1187 BA4); die Erlaubnisse wurden später bis zum 13. Dezember 2019 verlängert (Bl. 1318 BA4).
Den Klägerinnen zu 2. und 3. wurde zudem ein Reiseausweis für Ausländer erteilt (vgl. Bl. 3, 1177, 1180 f. BA2), um zwecks Beschaffung von Identitätsnachweisen nach Algerien reisen zu können. Nach eigenen Angaben der Klägerinnen habe das algerische Generalkonsulat den Ausweis nicht akzeptiert (Bl. 1223 BA3; Bl. 1211 f. BA2). Sie gaben an, sowohl im algerischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main als auch in der algerischen Botschaft in Berlin vorgesprochen zu haben, welche ihnen kein Visum für Algerien hätten erteilen wollen. Eine schriftliche Erklärung über diese Information werde durch das Generalkonsulat nicht abgegeben (Bl. 1175, 1186, 1310 f. BA1). Das Erscheinen der Klägerinnen zu 2. und 3. beim algerischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main am 27. Februar 2017 bescheinigte dieses (Bl. 1188 BA1). Ausweislich einer von dem Landkreis M. eingeholten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algerien vom 3. April 2017 könnten Geburtsurkunden in Algerien problemlos von Verwandten beantragt werden. Mit den entsprechenden Geburtsurkunden sei die Ausstellung eines Reisepasses beim algerischen Konsulat möglich. Auf E-Mails würde das algerische Konsulat erfahrungsgemäß nicht reagieren (Bl. 1195 BA1).
Die Kläger zu 1. und 2. verzogen am 1. Dezember 2017 in das Gebiet der Beklagten.
Nach Zuständigkeitswechsel beantragte die Klägerin zu 3. am 14. Oktober 2016 bei der Beklagten die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis (Bl. 1174 BA3). Am 15. November 2017 verlängerte die Beklagte die der Klägerin zu 3. erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum 14. November 2019 (Bl. 1238 BA3). Der Klägerin zu 3. wurde von der Beklagten am 1. Februar 2018 (erneut) ein Reiseausweis für Ausländer zwecks Durchführung eines Auslandssemesters ausgestellt (Bl. 1252, 1329 BA3).
Am 7. Oktober 2019 beantragte die Klägerin zu 3. die Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis (Bl. 1270 BA3). Sie gab an, dass sie nach vielen vergeblichen Versuchen bei der algerischen Botschaft keinen Nationalpass bekommen habe. Zuletzt habe sie am 16. April 2019 bei der Botschaft vorgesprochen (Bl. 1278 BA3).
Der Kläger zu 4. verzog ebenfalls in das Gebiet der Beklagten, bei der er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter dem 20. November 2019 beantragte (Bl. 1326 BA4).
Am 10. August 2021 verlängerte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis der Kläger zu 1. und 2. nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (außergewöhnliche Härte) bis zum 9. August 2023 (Bl. 1353 BA1 und Bl. 1308 BA2). Grundsätzlich – so die Beklagte – komme eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG nicht in Betracht, weil die Kläger die Voraussetzungen nach den Vorgaben des N., insbesondere die Passpflicht, nicht erfüllt und auch zumutbare Bemühungen zur Erlangung eines Passes nicht nachgewiesen hätten. Jedoch könne abweichend davon die Verlängerung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erfolgen, weil eine außergewöhnliche Härte aufgrund des über 30-jährigen Aufenthalts der Familie angenommen werde. In diesem Zuge werde im Ermessenswege auf die Vorlage von Pässen und die Sicherung des Lebensunterhaltes verzichtet (Bl. 1345 f. BA1; Bl. 1300 f. BA2).
Am 13. September 2021 verlängerte die Beklagte nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 3. und des Klägers zu 4, jeweils bis zum 12. September 2023, aus denselben Gründen wie bei den Klägern zu 1. und 2. (Bl. 1316 f., 1321 BA3; Bl. 1349 ff., 1354 BA4).
Der Kläger zu 4. verzog am 7. März 2023 in den Landkreis M. (Bl. 1363 BA4), wo er am 29. August 2023 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragte (Bl. 1365 ff. BA4).
Die Kläger zu 1. und 2. beantragten am 18. Juli 2023 (erneut) die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse (Bl. 1366 BA1; Bl. 1321 BA2).
Zuletzt beantragte die Klägerin zu 3. am 6. September 2023 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis (Bl. 1407 BA3). Der Klägerin zu 3. wurde eine Frist bis zum 5. Dezember 2023 gesetzt, um Identitätsdokumente vorzulegen (Bl. 1411 f. BA3). Die Frist wurde am 11. Dezember 2023 bis zum 10. Januar 2024 verlängert (Bl. 1416 BA3). Trotz mehrfacher Erinnerungen zur persönlichen Vorsprache zwecks Verlängerung der Fiktionsbescheinigung nahm die Klägerin zu 3. keinen Termin wahr und verweigerte dies ausdrücklich (Bl. 1423, 1433, 1440 BA3).
Im August 2024 verzog der Kläger zu 4. (erneut) in das Gebiet der Beklagten, die ihm sodann eine Fiktionsbescheinigung ausstellte und verlängerte (Bl. 1460, 1465 BA4).
Die Beklagte bzw. der Landkreis M. hörten die Kläger jeweils mit Schreiben vom 13. März 2024, vom 18. März 2024, vom 28. März 2024 und vom 17. Juli 2024 zur beabsichtigten Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse an (Bl. 1386 ff. BA1, Bl. 1445 ff. BA3, Bl. 1338 ff. BA2 und Bl. 1449 ff. BA4).
Mit hier streitgegenständlichen Bescheiden vom 21. Mai 2024 (Kläger zu 1., Bl. 1394 BA1), vom 27. Mai 2024 (Klägerin zu 3., Bl. 1454 ff. BA3), vom 27. Juni 2024 (Klägerin zu 2., Bl. 1374 ff., 1382 BA2) und vom 3. November 2025 (Kläger zu 4., Bl. 1471 ff. BA4) lehnte die Beklagte jeweils die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger ab und erteilte ihnen eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund fehlender Reisedokumente.
Zur Begründung führte die Beklagte jeweils im Kern aus, dass zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis unter anderem die geklärte Identität und die Erfüllung der Passpflicht gehörten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG). Besitze der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, sei er verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein könnten und in deren Besitz er sei, den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Grundsätzlich sei die Passbeschaffung bzw. Beschaffung von identitätsklärenden Dokumenten für algerische Staatsangehörige zumutbar. Unbeschadet einer Vorsprache beim algerischen Konsulat könne man sich gegebenenfalls unter Einschaltung einer Mittelsperson um geeignete amtliche Dokumente des Heimatlandes bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar sei, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen oder selbst ins Herkunftsland zu reisen. Trotzdem sei es im Lauf der letzten 30 Jahre nicht möglich gewesen, die Identität und Staatsangehörigkeit der Kläger abschließend zu klären. Dies finde in großen Teilen seine Gründe darin, dass die Kläger zu keinem Zeitpunkt aktiv an der Aufklärung mitgewirkt hätten, Versuche, die Identität zu klären, boykottiert hätten sowie Verdachtsmomente gegeben seien, dass die Kläger bei ihrer Einreise über die Identität getäuscht hätten. Den hiesigen Behörden sei bekannt geworden, dass Herr J. im Besitz einer Geburtsurkunde sei, sodass der Sachverhalt neu beurteilt werden müsse. Es könne nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass die Beschaffung von Personaldokumenten für die Kläger nicht möglich sei. Es sei ihnen zuzumuten, sich ebenfalls Geburtsurkunden ausstellen zu lassen und sich damit einen Nationalpass zu beschaffen. Es werde davon ausgegangen, dass die Ausstellung eines Nationalpasses nach Vorlage von algerischen Personaldokumenten problemlos möglich sein werde. Der Zentralen Ausländerbehörde des Regierungspräsidiums O. sei in einem am 4. Mai 2023 geführten Gespräch bestätigt worden, dass die algerische Auslandsvertretung in der Regel innerhalb von vier Wochen einen Nationalpass ausstelle, wenn eine Geburtsurkunde vorliege. Ebenfalls sei ausgeführt worden, dass selbst ohne Vorlage einer Geburtsurkunde Nationalpässe ausgestellt würden, wenn die beantragende Person im Heimatland bekannt sei. Im Asylverfahren hätten die Kläger zu 1. und 2. angegeben, jeweils bereits im Besitz eines algerischen Nationalpasses gewesen zu sein, diesen vor Ausreise aus Algerien jeweils aber dort zurückgelassen zu haben. Trotzdem sei es weder dem algerischen Generalkonsulat noch in einem internationalen Personenfeststellungsverfahren möglich gewesen, eine Person unter den von dem Kläger zu 1. bei seiner Einreise angegebenen Personalien zu finden, sodass erhebliche Zweifel an der Identität bestünden. Es bestünden somit erhebliche Zweifel an der Wahrheit der von den Klägern gemachten Angaben bezüglich ihrer Identität und Anhaltspunkte für die Vermutung, dass sie über ihre Identität getäuscht hätten, damit eine Aussetzung der Abschiebung erfolge. Da die Voraussetzungen des Nachweises der Identität und Staatsangehörigkeit sowie der Passpflicht nicht erfüllt seien und darüber hinaus ein Ausweisungsinteresse bestehe, werde der jeweilige Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und den Klägern eine Duldung aufgrund fehlender Reisedokumente (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) ausgestellt. Aufgrund der aus dem 30-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet resultierenden Verwurzelung werde von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung abgesehen.
Mit Schriftsätzen jeweils vom 26. Juni 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, haben die Kläger zu 1. (4 K 974/24.KS), die Klägerin zu 2. (4 K 1082/24.KS) und die Klägerin zu 3. (4 K 981/24.KS) jeweils Klage erhoben und das Gericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (4 L 973/24.KS; 4 L 980/24.KS und 4 L 1081/24.KS) ersucht.
Im Klageverfahren des J. (4 K 174/23.KS) teilte das P. mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 (Bl. 122 ff. der Gerichtsakte zu 4 K 174/24.KS) mit, dass Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunde bestünden.
Zur Begründung der Eilrechtsschutzgesuche führten die Kläger zu 1. bis 3. aus, dass lediglich die Identitätsklärung und Passbeschaffungsbemühungen streitig seien. Sie seien den zumutbaren Mitwirkungspflichten hinreichend und genügend nachgekommen. J. habe über nicht vertrauenswürdige Dritte eine Geburtsurkunde beschaffen können. Dieser Weg sei nicht noch mal für weitere Familienmitglieder zu bestreiten. Denn er scheitere bereits beim Versuch, erneut Kontakt zum Mittelsmann aufzunehmen. Warum Zweifel an der Identität der Kläger bestünden, wenn die Geburtsurkunde des J. die Kläger zu 1. und 2. als die Eltern bestätige, scheine nicht nachvollziehbar. Zudem zeige der Beklagte in seinem Bescheid kein Verhalten auf, welches den Klägern eine Passbeschaffung ermöglichen würde.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 (Bl. 17 der Behördenakte A. zu 4 L 1673/25.KS <BA1-2>; Bl. 10 der Behördenakte "Ausländerakte Teil 4" der C. zu 4 L 980/24.KS; Bl. 3201 der Behördenakte der B. vom 16.10.2025 zu 4 L 2728/25.KS <BA2-2>) beantragten die Kläger zu 1. bis 3. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG.
Mit Beschlüssen jeweils vom 24. Januar 2025 hat das Gericht die Eilrechtsschutzgesuche der Kläger zu 1. bis 3. abgelehnt.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 (Bl. 30 BA3-2; Bl. 73 BA1-2) forderte die Beklagte die Kläger zu 1. bis 3. zur Übersendung (weiterer) Unterlagen auf. Unter dem 1. April 2025 (Bl. 89 BA1-2; Bl. 37 BA3-2) übersandte die Bevollmächtigte der Kläger weitere Unterlagen und bat um Entscheidung über die Anträge.
Jeweils unter dem 14. April 2025 (Bl. 96 ff. BA1-2; Bl. 43 ff. BA3-2) hörte die Beklagte die Kläger zu 1. und 3. und unter dem 6. Juni 2025 (Bl. 147 ff. BA2-2) die Klägerin zu 2. zur beabsichtigten Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG an und gab ihnen Gelegenheit zur Äußerung. Die Kläger zu 1. bis 3. könnten sich insbesondere nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, da sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkämen, namentlich ihre Identitäten nicht klärten und die Passpflicht nicht erfüllten und daher geltende Gesetze der Bundesrepublik nicht beachteten.
Daraufhin nahm die Bevollmächtigte für die Kläger dahingehend Stellung, dass noch zwei Möglichkeiten bestünden, den Mitwirkungspflichten nachzukommen: erstens die Einschaltung eines Vertrauensanwaltes in Algerien oder zweitens die Ausstellung eines Reiseausweises und eines Aufenthaltstitels nach § 104c AufenthG, um in den dann 18 Monaten nach Algerien zu reisen und dort die Identität zu klären. Lediglich ein Identitätsnachweis könne derzeit nicht beigebracht werden. Dies lasse nicht den Schluss zu, dass die Kläger zu 1. bis 3. sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen würden.
Mit hier ebenfalls streitgegenständlichen Bescheiden vom 28. Mai 2025 (Klägerin zu 3., Bl. 55 ff. BA3-2) – zugestellt am 3. Juni 2025 (Bl. 68 BA3-2) –, vom 3. Juni 2025 (Kläger zu 1., Bl. 108 ff. BA1-2) – zugestellt am 6. Juni 2025 – und vom 25. August 2025 (Klägerin zu 2., Bl. 3227 ff. BA2-2) – zugestellt am 1. September 2025 – lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger zu 1. bis zu 3. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG jeweils ab.
Zur Begründung der Bescheide führte die Beklagte im Kern aus, dass ein Ausländer sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen müsse. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Kläger hierzu vollständig bekennen könnten, da dies eine Erklärung voraussetze, dass man die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland anerkenne und diesen Folge leiste. Hierzu gehöre auch, dass man seine Identität kläre und die Passpflicht erfülle. Beiden Verpflichtungen kämen die Kläger nicht nach. Auch bei den persönlichen Vorsprachen und in der Vergangenheit sei immer wieder deutlich geworden, dass die Kläger zu 1. bis 3. die Autorität von Behörden nicht anerkennten. Auch solle die Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn ein Antragsteller wiederholt falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht habe und dadurch seine Abschiebung verhindere. Die Pflicht der Kläger, sich einen Nationalpass zu beschaffen, bestehe seit bestandskräftiger Ablehnung der Asylanträge am 26. März 1996. Dies sei in den vergangenen 30 Jahren des Aufenthaltes auch ausreichend kommuniziert worden. Ziel der Kläger scheine nicht eine Identitätsklärung zu sein, sondern dass man, auch ohne einer Mitwirkungspflicht nachzukommen, in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gelange. Die notwendigen Maßnahmen zur Identitätsklärung könnten auch erfolgen, wenn man im Besitz einer Duldung sei. Auch seit Beginn des Klageverfahrens bezüglich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis seien keinerlei weitere Schritte hinsichtlich der Passbeschaffung unternommen worden. Es sei genug Zeit gewesen, Vertrauensanwälte in Algerien zu kontaktieren. Auch sei nicht ersichtlich, wieso die Ausstellung eines Aufenthaltstitels verbunden mit einem Reiseausweis für Ausländer zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht erforderlich sei. Die Klägerinnen zu 2. und 3. seien bereits im Besitz eines Reiseausweises und einer Aufenthaltserlaubnis gewesen, um einen Pass beschaffen zu können. Dies sei jedoch nicht zielführend gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso nicht bereits ein Termin beim algerischen Konsulat gebucht worden sei. Es bestehe darüber hinaus ein Ausweisungsinteresse, denn die Kläger hätten in der Vergangenheit über ihre Identität getäuscht. Letztlich erfordere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, dass im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt werden könne. Hierfür sei die Erfüllung der Passpflicht zwingend. Dass die Kläger dieser Pflicht bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nachkommen würden, sei nicht ersichtlich. Den Klägern sei eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG ausgestellt worden, um Bemühungen zur Passbeschaffung nachgehen zu können, was nicht unternommen worden sei. Möglichkeiten habe es seit dieser Zeit viele gegeben, stets seien sie ungenutzt geblieben. Zudem müsse für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert oder zu erwarten sein, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt sichern werde. Aufgrund des Alters und der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- und Erwerbsgeschichte sei nicht davon auszugehen, dass die Kläger zu 1. und 2. ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit überwiegend sichern können würden. Bemühungen der Kläger zu 1. und 2., deutsche Sprachkenntnisse zu erlangen, seien ebenfalls nicht ersichtlich bzw. nicht nachgewiesen. Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht eigneten sich nicht dazu, "Zeit zu gewinnen" und weiterhin vorsätzlich an der falschen Identität und Staatsangehörigkeit festzuhalten. Nach den 18 Monaten würden die Kläger voraussichtlich wieder in eine Duldung zurückfallen, sodass man am selben Punkt wie auch jetzt sein werde. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sei auch aus dem Status der Duldung möglich.
Am 3. Juli 2025 haben die Kläger zu 1. und 3. gegen die Bescheide vom 28. Mai 2025 und vom 3. Juni 2025 Klage erhoben (4 K 1674/25.KS und 4 K 1672/25.KS) und um einstweiligen Rechtsschutz ersucht (4 L 1673/25.KS und 4 L 1671/25.KS).
Zur Begründung der Klagen und Eilanträge betonten die Kläger, dass ihnen in den nächsten 18 Monaten Mitwirkungspflichten auferlegt werden könnten, die sie dann zu erfüllen und nachzuweisen hätten. Aus ihrer Sicht seien aber nur die beiden bisher aufgezeigten Wege ersichtlich. Sie hätten kein Interesse daran, weiterhin in der Duldung leben zu müssen. Ihre Familie habe nun am 9. April 2025 Kontakt mit Vertrauensanwälten in Algerien aufgenommen. In der vorgelegten E-Mail an einen von den Klägern nach ihren Angaben im Internet recherchierten Vertrauensanwalt ("Q@gmail.com") wird die Klägerin zu 2. als H. bzw. mit dem Nachnamen I. bezeichnet. Eine Rückmeldung stehe noch aus.
Mit Beschlüssen jeweils vom 25. Juli 2025 lehnte das Gericht die Eilrechtsschutzgesuche der Kläger zu 1. und 3. ab.
Am 1. Oktober 2025 hat die Klägerin zu 2. gegen den Bescheid vom 25. August 2025 Klage erhoben (4 K 2730/25.KS) und um einstweiligen Rechtsschutz ersucht (4 L 2728/25.KS).
Zur Begründung von Klage und Eilantrag bezog sie sich auf die Begründungen in den Eil- und Klageverfahren der Kläger zu 1. und 3. Inzwischen sei Kontakt zu mehreren Vertrauensanwälten in Algerien aufgenommen worden. Man habe sich zunächst dafür entschieden, ausschließlich die Kontaktdaten des Klägers zu 1. weiterzugeben. Diese Entscheidung beruhe zum einen darauf, dass man zunächst die konkrete Unterstützung durch die Vertrauensanwälte in einem Fall prüfen wolle. Zum anderen diene dies einer ersten Einschätzung der zu erwartenden Kosten. Man habe darüber hinaus beschlossen, einer Anwältin den Kontakt des Klägers zu 1. sowie die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, da diese nach Einschätzung der Bevollmächtigten der Kläger die kompetenteste Ansprechpartnerin unter den kontaktierten Vertrauensanwälten darstelle.
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 hat das Gericht das Eilrechtsschutzgesuch der Klägerin zu 2. abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2025 hat der Kläger zu 4. Klage (4 K 3511/25.KS) gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 23a bzw. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erhoben.
Am 30. Dezember 2025 beantragte der Kläger zu 4. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Bl. 64 der Gerichtsakte 4 K 3511/25.KS). Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden.
Die Kläger tragen im Rahmen der Klageverfahren ergänzend vor, dass sie sich mit E-Mails der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten vom 25. August 2025 an diverse Vertrauensanwälte gewandt und teilweise von diesen Rückmeldungen in Form von Rückfragen erhalten hätten. Es werde in den streitgegenständlichen Bescheiden nicht konkret dargelegt, welche Mitwirkungshandlungen beziehungsweise welche konkreten Schritte von ihnen erwartet würden. Dem Kläger zu 1. sei eine Rückkehr nach Algerien aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht möglich. Die Klägerinnen zu 2. und 3. würden mit entsprechender Erlaubnis unverzüglich nach Algerien reisen, um dort ihre Identität und die ihrer Familie nachzuweisen und die erforderlichen Behördengänge vorzunehmen. Der Kläger zu 1. habe keine Mitarbeiter des algerischen Konsulats beschimpft. Dies sei der Kläger zu 4. gewesen. Im Rahmen einer Vorsprache am 22. Februar 2025 in der algerischen Botschaft sei den Klägerinnen zu 2. und 3. seitens der Mitarbeiterin mitgeteilt worden, dass sie niemals nach Algerien einreisen könnten. Ferner, dass eine derartige Einreisesperre ausschließlich bei Personen vermerkt werde, die als Landesverräter eingestuft würden. Für den Kläger zu 4. sei eine Reise nach Algerien mit erheblichen Gefahren verbunden, da die konkrete Gefahr bestehe, dort zum Militärdienst herangezogen zu werden.
Mit Beschlüssen vom 4. Februar 2026 (Bl. 201 ff. der Gerichtsakte <GA>) hat das Gericht die Verfahren 4 K 1674/25.KS, 4 K 1082/24.KS, 4 K 2730/25.KS, 4 K 981/24.KS, 4 K 1672/25.KS und 4 K 3511/25.KS zum Verfahren 4 K 974/24.KS zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 21. Mai 2023, vom 27. Mai 2024, vom 27. Juni 2024 und vom 3. November 2025 zu verpflichten, den Klägern ihre jeweilige Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, zu verlängern.
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 28. Mai 2025, vom 3. Juni 2025 und vom 25. August 2025 zu verpflichten, den Klägern zu 1. bis 3. eine Aufenthaltserlaubnis nach 104c AufenthG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die streitgegenständlichen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, dass es den Klägern möglich sei, sich Geburtsurkunden ausstellen zu lassen und sich sodann bei der algerischen Botschaft Identitätspapiere zu beschaffen. Es müsse auch nicht zwingend ein Nationalpass vorgelegt werden. Wenn die Auslandsvertretung zum Beispiel die Identität der Kläger bestätigen würde und angäbe, dass aus diversen Gründen kein Nationalpass ausgestellt werden könnten, könnte dem Begehren evtl. schon entgegengekommen werden. Dazu jedoch müssten die Kläger zumindest Bestrebungen zeigen, ihren Pflichten nachzukommen. Bei den Anschreiben an diverse Vertrauensanwälte handele es sich bereits aufgrund der Allgemeinheit der Anfragen um reinen Scheinaktivismus.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2026 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt (S. 10 d. Sitzungsprotokolls). Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2026 den Zeugen J. zu der Frage der Identitätsklärung der Kläger vernommen; wegen des Ergebnisses der Vernehmung wird auf die Verhandlungsniederschrift von diesem Tage verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie der weiteren Verfahren der Kläger (4 L 973/25.KS, 4 L 1673/25.KS, 4 K 1674/25.KS, 4 L 1081/24.KS, 4 K 1082/24.KS, 4 L 2728/25.KS, 4 K 2730/25.KS, 4 L 980/24.KS, 4 K 981/24.KS, 4 L 1671/25.KS, 4 K 1672/25.KS und 4 K 3511/25.KS), die jeweils in den genannten Gerichtsakten vorgelegten Behördenvorgänge sowie die Gerichtsakte des Klageverfahrens des J. (4 K 174/23.KS) verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klagen sind indes unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind jeweils rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben jeweils keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Hierbei gilt bis zur Verbindung für die Verfahren 4 K 974/24.KS, 4 K 981/24.KS und 4 K 1082/24.KS, dass sich das Gericht, da diese Anträge noch vor Bekanntmachung des Streitwertkatalogs 2025 am 1. Juli 2025 anhängig gemacht worden sind, noch an Ziffer 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (u. a. abgedruckt in NVwZ-Beilage 2013, 58 ff.) orientiert (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 12 S 647/24 –, juris, Rn. 34). Hiernach wird der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR pro Person zugrunde gelegt.
Für die Verfahren 4 K 1672/25.KS, 4 K 1674/25.KS, 4 K 2730/25.KS und 4 K 3511/25.KS hat das Gericht bis zur Verbindung hinsichtlich der Höhe des Streitwerts in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR hinsichtlich der beantragten Aufenthaltserlaubnisse unter Berücksichtigung von Nr. 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog) zugrunde gelegt.
Soweit die Kläger zu 1. bis 3. jeweils zwei Klageverfahren bezogen auf unterschiedliche Aufenthaltserlaubnisse und deren Ablehnung durch die Beklagte geführt haben, sind die jeweiligen Streitwerte für das verbundene Verfahren 4 K 974/24.KS nicht gesondert zu addieren, denn ihre Begehren sind letztlich jeweils auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet und damit wirtschaftlich jeweils identisch (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs in beiden Fassungen).
Zu addieren sind die Auffangwerte pro Person, mithin 4 x 5.000,00 EUR = 20.000,00 EUR als Gesamtstreitwert (vgl. Ziffer 8.1. und Ziffer 8.1.2 des jeweiligen Streitwertkatalogs). Die vorläufigen Streitwertfestsetzungen werden damit gegenstandslos.