Rechtsprechung / VG Göttingen / 2007

VG Göttingen Gerichtsbescheid vom 21.02.2007 – 2 A 18/07

VerwaltungsrechtNiedersachsenVerwaltungsrecht NiedersachsenVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-goettingen/2007-02-21/2-a-18-07#rd_1

Die Beklagte hatte dem Kläger zwischen 2003 und 2004 - namens und im Auftrag des Landkreises C. - Sozialhilfe in Höhe von über 10.000,00 EUR gewährt, die sie mit bestandskräftigen Bescheiden vom Kläger zurück verlangt und insoweit die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-goettingen/2007-02-21/2-a-18-07#rd_2

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, dass die Beklagte ihm Auskunft gewährt, welche Gegenstände von ihr gepfändet worden sind und welche Forderungen sie an ihn stellt. Ferner soll vom Gericht festgestellt werden, dass gegenüber der Beklagten keinerlei Verbindlichkeiten des Klägers bestehen und dass Zustellungen an ihn zwischen Herbst 1998 und Herbst 2003 sowie gegen ihn erwirkte Titel nichtig seien.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-goettingen/2007-02-21/2-a-18-07#rd_3

Da Rechtsstreitigkeiten um Leistungen der Sozialhilfe, und zu diesen zählen als Annex auch vollstreckungsrechtliche (Folge-)Verfahren, nach dem SGB XII gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG den Sozialgerichten zugewiesen sind, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht gegeben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-goettingen/2007-02-21/2-a-18-07#rd_4

Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 22.01.2004 - L 8 AL 17/03 -, NVwZ-RR 2005, 367) nicht entgegen. Das LSG vertritt gerade in dieser Entscheidung die gleiche Rechtsauffassung zum Rechtsweg wie die erkennende Kammer:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-goettingen/2007-02-21/2-a-18-07#rd_5

„Die Art einer Streitigkeit bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klaganspruch hergeleitet wird. Die Klägerin macht den Anspruch des Beigeladenen auf Alhi aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung im eigenen Namen geltend. Die sozialrechtliche Natur eines Anspruchs wird nicht durch seine Pfändung und Überweisung geändert; die Frage des Rechtsweges ist allein nach der Natur des anspruchsbegründenden Rechtsverhältnisses zu beurteilen (vgl Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18. März 1982 - 7 RAr 14/81 - BSGE 53, 182 , 183). Es ist daher entscheidend, dass der Streit um die Auszahlung der Alhi eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit der Bundesanstalt für Arbeit bzw Bundesagentur für Arbeit ist, die § 51 Abs 1 Nr 4 SGG den Sozialgerichten zuweist.“

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-goettingen/2007-02-21/2-a-18-07#rd_6

Die Kammer hat die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nach der bereits erfolgten Anhörung der Beteiligten von Amts wegen auszusprechen und zugleich die Rechtsstreitigkeit an das Sozialgericht Lüneburg als das - auch örtlich - gem. § 57 SGG zuständige Gericht zu verweisen.

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Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

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