Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2016

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 26.02.2016 – 7 L 2548/15

ECLI:DE:VGGE:2016:0226.7L2548.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.

Der Streitwert wird auf 2.500,-‑ Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e:

2

I.

3

Der Antrag,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-02-26/7-l-2548-15#rd_1

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5530/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. November 2015 wiederherzustellen,

5

ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-02-26/7-l-2548-15#rd_2

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer auf die Entscheidung des Gerichts vom 3. Februar 2016 in dem parallelen Hauptsacheverfahren (Az.: 7 K 5530/15). Auch bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung steht das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Verfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurück. Das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer überwiegt die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

8

II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2016-02-26/7-l-2548-15#rd_3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

10

St. Rspr.: Zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2015 ‑ 16 E 415/15 ‑; Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.