Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2010

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 30.12.2010 – 7 L 1427/10

ECLI:DE:VGGE:2010:1230.7L1427.10.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 14.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

2

Der gemäß § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß gestellte Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2010-12-30/7-l-1427-10#rd_1

unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 23. Juli 2010 im Verfahren 7 L 711/10 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 2823/10 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2010-12-30/7-l-1427-10#rd_2

hat keinen Erfolg. Eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage ist nicht ersichtlich. Dafür ist zunächst entscheidend, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2010 die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung maßgeblich ist. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zur Begründung dieses Antrages lediglich vorgetragen, dass Klärungen mit der Antragsgegnerin versucht worden seien, die allerdings - wie auch die Antragsgegnerin bestätigt hat - bisher zu keinem erfolgreichen Abschluss gekommen sind. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage verbleibt es demnach bei den Beschlüssen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Kammer vom 23. Juli 2010 (7 L 711/10) und des OVG NRW vom 27. September 2010 (4 B 1037/10).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2010-12-30/7-l-1427-10#rd_3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, siehe Beschluss des OVG NRW vom 27. September 2010 (a.a.O.).