Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2006

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 13.06.2006 – 14 K 1211/06

ECLI:DE:VGGE:2006:0613.14K1211.06.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus L1. wird abgelehnt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_1

Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Die - wohl nur angekündigte - Klage mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2006 aufzuheben,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_2

bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe unbeschadet des Vorliegens der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen zu versagen ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_3

Der Beklagte hat gemäß § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (RGebStV) in der seit April 2005 gültigen Fassung einen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung der in dem streitbefangenen Gebührenbescheid vom 4. November 2005 ausschließlich festgesetzten Rundfunkgebühren für Juli bis September 2005 und gemäß § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln Anspruch auf Zahlung des Säumniszuschlages.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_4

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten, wobei beide Bestandteile der Rundfunkgebühr auch dann zu entrichten sind, wenn nur ein Fernsehgerät bereitgehalten wird. Nach § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_5

Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Kläger, soweit hier von Belang, jedenfalls ab August 2004 ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät in seiner Wohnung in der I.-----straße in L1. zum Empfang bereit gehalten hat. Denn das hat er in seinem - erneuten - Anmeldungsformular vom 29. September 2004 (Bl. 7 BA) ausdrücklich so angegeben und durch seine Unterschrift bestätigt. Es ist nicht ansatzweise substantiiert worden, dass diese Erklärung nicht zutreffend sein sollte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_6

Inwieweit die zwischen den Beteiligten streitige, sich zu Rundfunkempfangsgeräten in der früheren Wohnung des Klägers in der I1.--- straße in C. verhaltende vorangegangene formularmäßige Anmeldung vom 25. Mai 2004 (Bl. 1 BA) inhaltlich zutreffend ist, ist für den vorstehenden Rechtstreit ohne Belang. Denn selbst wenn letztere inhaltlich unzutreffend gewesen sein sollte, wie der Kläger geltend macht, und er folglich in der Wohnung in C. keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten hätte, wäre seine Rundfunkgebührenpflicht jedenfalls ab August 2004 erneut bzw. erstmals begründet worden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_7

Bei der insoweit einschlägigen Anzeige vom 29. September 2004 handelt es sich um eine tatsächliche Erklärung bzw. „Wissenserklärung" ohne rechtsbegründende Wirkung; die Rundfunkgebührenpflicht entsteht gemäß § 4 Abs. 1 RGebStV unabhängig von der Anzeige mit dem ersten Tag, in dem ein Rundfunk- bzw. Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten wird.

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Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2004 - 27 K 955/02 - www.justiz.nrw.de, OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2004 - 19 A 2556/03 -.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_8

Deshalb ist unerheblich, dass der Beklagte die ursprünglich als „Neuanmeldung" gekennzeichnete Anmeldung vom 29. September 2004 lediglich als Adressenänderungsmitteilung bewertet hat.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_9

Der Kläger hat entgegen seinem Vorbringen in der Klagebegründung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht, diese zweite Anmeldung sei inhaltlich unzutreffend gewesen und er ab August 2004 (auch) in seiner Wohnung in L1. kein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten habe.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_10

Die gegenteilige Behauptung in der Klageschrift, der Kläger habe entsprechendes vornehmlich im Schreiben vom 24. Mai 2005 u.a. klargestellt, trifft so nicht zu und entbindet ihn das aus den nachfolgenden Gründen für die hier streitigen Monate nicht von der Rundfunkgebührenpflicht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_11

Wie die Beteiligten im einzelnen zutreffend ausgeführt haben, hat der Kläger in seinem persönlichen Schreiben vom 21. Juni 2004 (Bl. 2 BA) ausschließlich dargelegt, aus welchen Gründen seine vorangegangene Anmeldung vom 25. Mai (nicht: 5. Mai) 2004 inhaltlich nicht zutreffend sei.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_12

Der schriftliche Widerspruch seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Mai 2005 (Bl. 10 BA) gegen den - vorliegend nicht streitbefangenen - Gebührenbescheid vom 5. April 2005 (Bl. 9 BA) nimmt darauf ausdrücklich Bezug und verhält sich nahezu ausschließlich zu Rundfunkempfangsgeräten in der vormaligen Wohnung des Klägers in der I1.---straße in C. , wie in zahlreichen Formulierungen unzweideutig zum Ausdruck kommt („...Anmeldebescheinigung ... über seine damalige Wohnung I2. ....Unsere Mandantschaft hat sich hierzu bereits mit Schreiben vom 21.06.2004 eingehend geäußert und mitgeteilt, dass das in aller Eile unterzeichnete Formular unrichtig sei. Radiogeräte seien nicht vorhanden und das Fernsehgerät defekt...In jedem Falle wurde in dem Schreiben klargestellt, dass weder ein Fernsehgerät zum Empfang von Rundfunkgeräten (gemeint: Rundfunksendungen) noch ein Radiogerät bereit gehalten werden....so konnten Sie jedenfalls aus dem Schreiben vom 21.06.2004 entnehmen, dass unser Mandant in seiner alten Wohnung I2. . 16...keine Rundfunkgeräte mehr zum Empfang bereit hält...Gleichwohl erhält unsere Mandantschaft nunmehr, noch zu dem an der neuen Anschrift des elterlichen Hauses einen Gebührenbescheid...."). Allein der abschießende eher beiläufige Hinweis, „Sollte unsere Mandantschaft in nächster Zeit Rundfunkgeräte zum Empfang bereit halten, so wird Ihnen dies angezeigt werden, dann allerdings unter Beifügung eines Befreiungsantrages"), könnte darauf hindeuten, der Kläger habe auch in Abrede stellen wollen, in seiner neuen Wohnung in L1. Rundfunkgeräte zum Empfang bereit zu halten.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_13

Die weiteren anwaltlichen Widerspruchsschreiben vom 15. und 28. November 2005 nehmen ausdrücklich auf das vorstehend auszugsweise zitierte Schreiben vom 24. Mai 2005 Bezug, ohne einen neuen Sachverhalt auch nur anzudeuten. Soweit darin deshalb schlicht vorgetragen wird, im Widerspruch vom 24. Mai 2005 „mitgeteilt" bzw. „klargestellt" zu haben, dass der Kläger keine Rundfunkgeräte zum Betreib bereit halte, kann dem nach den vorstehenden Ausführungen nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden, diese Aussage beziehe sich auch auf die aktuelle Wohnung in L1. .

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_14

Diesen Erklärungen, vornehmlich dem nicht weiter begründeten abschließenden Hinweis im Schreiben vom 24. Mai 2005, kommt jedenfalls keine die aus der Anmeldung vom 29. September 2004 resultierende erhebliche Indizwirkung der inhaltlichen Richtigkeit hinreichend erschütternde Bedeutung zu, die es rechtfertigen würde, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das gilt jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_15

Es ist vor dem Hintergrund der zwischen den Beteiligten bereits in bezug auf die Anmeldung vom 25. Mai 2004 in C. entstandenen Ungereimtheiten, wie sie im Schriftwechsel vom 21. Juni und 11. August 2004 ihren Niederschlag gefunden haben, nach Aktenlage schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nur wenige Wochen später unter dem 29. September 2004 abermals eine inhaltlich unzutreffende Anmeldeerklärung, nunmehr für L1. , abgegeben haben könnte. Insoweit fehlt - auch in der Klagebegründung - jegliches plausible Vorbringen, dass und warum er (auch) bei Abgabe dieser Anmeldung von falschen Voraussetzungen ausgegangen sein und er entgegen den eindeutigen Verlautbarungen unter dieser Anschrift kein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten haben sollte. Es erscheint lebensfremd, dass der Kläger nach so kurzer Zeit abermals „irrtümlich ein Formular unterschrieben" haben könnte, das er „nicht genau gelesen habe" - so seine Formulierungen betreffend das Anmeldeformular vom 25. Mai 2004 - , nachdem ihm die Bedeutung einer solchen Anmeldung mit Schreiben des Beklagten vom 11. August 2004 eindringlich vor Augen geführt worden ist. Der wiederholte Hinweis auf den Defekt des in der alten Wohnung im C. vorhanden gewesenen Geräts gebietet eine solche Schlussfolgerung nicht oder lässt eine solche Annahme auch nur als wahrscheinlich erscheinen. Es ist nicht fernliegend, dass der Kläger sich anlässlich des Wechsels in seine neue Wohnung im elterlichen Haus ein funktionstüchtiges Empfangsgerät zugelegt oder ein solches zur Verfügung gestellt bekommen hat.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_16

Die somit nach Maßgabe seiner Anmeldung vom 29. September 2004 im August 2004 dem Grunde nach entstandene Rundfunkgebührenpflicht hat jedenfalls in den Monaten Juli bis August 2005 fortbestanden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_17

Eine - wie hier - einmal durch Anmeldung bzw. durch das Bereithalten eines Rundfunk- und Fernsehgeräts zum Empfang entstandene Rundfunkgebührenpflicht kann nur nach Maßgabe der speziellen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 RGebStV durch Abmeldung beendet werden. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_18

Nach dieser Vorschrift endet die Gebührenpflicht erst mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_19

Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass das Erlöschen der Rundfunkgebührenpflicht mithin an zwei materiell-rechtliche Voraussetzungen gebunden ist, nämlich an das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes und dessen Anzeige gegenüber der Gebühreneinzugszentrale. Die Anzeige wird (erst) mit Zugang bei der GEZ wirksam.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2001 - 4 A 5369/00 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2004 - 27 K 955/02 - www.justiz.nrw.de -.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_20

Aus der eindeutigen Regelung des § 4 Abs. 2 RGebStV resultiert die Berechtigung des Beklagten, selbst dann Gebühren fordern zu dürfen, wenn der Inanspruchgenommene kein Rundfunkempfangsgerät mehr zum Empfang bereit gehalten hatte. Das ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt.

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OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2001 - 4 A 5369/00 -.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_21

Dies rechtfertigt sich auch daraus, dass die Rundfunkgebühr nicht Gegenleistung für eine entsprechende Leistung der jeweiligen Rundfunkanstalten (Inanspruchnahme von Rundfunksendungen) ist, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk.

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BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1971, - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 - BVerfGE 31, 314 (329).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_22

Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass bis zum hier streitigen Forderungszeitraum eine solche Anzeige nicht festzustellen und die Rundfunkgebühr damit zu Recht festgesetzt worden ist. Insbesondere beziehen sich die benannten Schreiben seines Prozessbevollmächtigten nicht mit der zu fordernden Eindeutigkeit auf die aktuelle Wohnung des Klägers. Einen - notwendigen - Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hat er nicht gestellt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_23

Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Reichweite der Anmeldeerklärung vom 25. Mai 2004 und der Voraussetzungen, unter denen ein (defektes) Gerät i.S.d. § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereit gehalten wird, kommt es von daher nicht an.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_24

Es obliegt dem Kläger, dem Beklagten für die Zukunft in der gebotenen eindeutigen Form anzuzeigen, dass er in der von ihm bewohnten Wohnung keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält, bzw. einen Befreiungsantrag zu stellen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2006-06-13/14-k-1211-06#rd_25

Die Höhe der festgesetzten Gebühren entspricht den gesetzlichen Regelungen (vgl. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der hier anwendbaren Fassung). Dahingehende Einwände hat der Kläger auch nicht erhoben.