Gründe§
Die Zuständigkeit des beschließenden Gerichts gründet sich auf den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Y. vom 30. Juni 2026 unter dem dortigen Aktenzeichen 00 X 000/00 (vgl. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Soweit mit dem gegenständlichen Nutzungsvertrag über die Vergabe von Wasserzeiten in den betroffenen Schwimmbädern in der Stadt Y. auch das „Ob“ des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen geregelt wird, handelt es sich um eine in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallende öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), für die eine abdrängende Sonderzuweisung nicht ersichtlich ist.
Der gerichtlichen Entscheidung waren dabei die Anträge der Antragstellerin in ihrer in den Schriftsätzen vom 23. Juni 2026 sowie 3. August 2026 dargestellten Fassung zugrunde zu legen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei in Bezug auf den Antrag im verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 19. Juni 2026 lediglich um eine Kombination aus einer tatsächlichen Ergänzung sowie einer Erweiterung desselben im Sinne von § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) handelte, da die Antragsgegnerin bezogen auf den Antrag im Schriftsatz vom 23. Juni 2026 selbst in eine zu diesem Zweck unterstellte Änderung des Antrags dadurch eingewilligt hat, dass sie sich schriftsätzlich auf den Antrag eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 VwGO). Jedenfalls sachdienlich ist dabei die Einbeziehung der erfolgten weiteren Kündigungserklärung vom 3. Juli 2026 in die gerichtliche Entscheidung.
Im Übrigen sind die weiteren mit Schreiben vom 3. und 19. August 2026 formulierten - als „Hilfsanträge Nummer 1 und 2“ bezeichneten - Anträge der gerichtlichen Entscheidung dagegen nicht zugrunde zu legen. Dies gilt für „Hilfsantrag Nr. 1“ schon mit Rücksicht darauf, dass dieser inhaltlich dem Antrag zu 1 im vorgenannten Schreiben vom 23. Juni 2026 entspricht. Die unter „Hilfsantrag Nr. 2“ geführten Anträge zu 1 bis 3 führen dagegen auf eine Änderung des gestellten Antrags im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, da sie einen anderen Streitgegenstand betreffen und die Voraussetzungen für eine Änderung des Antrags nicht vorliegen. Anders als die vorgenannten Anträge, gehen sie über das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der Überlassung von vier konkreten Wasserzeiten hinaus und sind stattdessen insgesamt gegen die erfolgte Vergabe der Wasserzeiten - insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung der S. F. UG - gerichtet. Die Voraussetzungen einer Antragsänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO liegen dabei nicht vor. Die Antragsgegnerin hat in die Änderung des Antrags nicht eingewilligt. Sie erweist sich auch nicht als sachdienlich, weil mit ihr eine Verzögerung des entscheidungsreifen Rechtsstreits einherginge. Eine solche Verzögerung entstünde zum einen unter dem Gesichtspunkt, dass die rechtliche Bewertung der erfolgten Vergabe sämtlicher Wasserzeiten eine weitere Sachaufklärung erforderte, und zum anderen dadurch, dass die rechtlichen Interessen des genannten Konkurrenten berührt würden und daher dessen Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich würde.
Der danach maßgebliche Antrag,
der Antragsgegnerin zu untersagen, die im Vertrag mit der Vertragsnummer X000000 vom 6. Mai 2026 mit der Antragstellerin zur Nutzung und Überlassung vereinbarten Wasserzeiten ab dem 2. September 2026,
W. L.-straße Bahn 1: mittwochs von 16:15 bis 18:30 Uhr (Los 0.0)
P. Bahn 10: samstags von 12 bis 15 Uhr (Los 0.0)
Schwimmbad Q. im Sportbecken Bahn 1: sonntags von 9 bis 12 Uhr (Los 0.0)
I. T. im Schwimmerbecken Bahn 1: sonntags von 12:15 bis 15:15 Uhr (Los 0.0),
anderweitig an Dritte zu vergeben, bevor über das Nutzungsrecht rechtskräftig entschieden ist, insbesondere ohne dass die Antragsgegnerin sich auf die Unwirksamkeit des Nutzungsvertrages infolge der Kündigung oder Anfechtung vom 18. Mai 2026 oder 3. Juli 2026 berufen darf,
der Antragsgegnerin aufzugeben, der Antragstellerin die vertragsgemäße Nutzung der oben dargestellten Wasserzeiten ab dem 2. September 2026 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren und die Zurverfügungstellung der Wasserflächen nicht unter Berufung auf die Kündigung oder die Anfechtung vom 18. Mai 2026 oder 3. Juli 2026 zu verweigern,
bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO).
Einen solchen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
Sie hat keinen Anspruch auf die Überlassung der vorgenannten Bahnen der städtischen Schwimmbäder zur Durchführung von Schwimmkursen zu kommerziellen Zwecken gegen die Antragsgegnerin. Daran anknüpfend ist auch kein Anspruch auf Sicherung dieses Anspruchs durch Untersagung einer anderweitigen Überlassung an Dritte gegeben.
1. Zunächst sind keine öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlagen für die geltend gemachten Ansprüche ersichtlich.
Insbesondere scheidet ein kommunalrechtlicher Anspruch auf Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen (vgl. § 8 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen - GO NRW) aus.
Der Anspruch auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen im Rahmen des Widmungszwecks und der Kapazität der Einrichtung besteht grundsätzlich in Form des kommunalrechtlichen Zulassungsanspruchs. Wird die öffentliche Einrichtung - wie hier - von einer juristischen Person des Privatrechts in der Hand einer Gemeinde betrieben, die über die Nutzungsvergabe entscheidet, wandelt sich der kommunalrechtliche Zulassungsanspruch in einen Verschaffungs- bzw. Einwirkungsanspruch um, den die Kommunen durch Einwirken auf das Privatrechtssubjekt zu erfüllen haben,
vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 - 8 C 35.20 -, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschluss vom 19. August 2022 - 1 B 134/22 -, juris Rn. 14; BayVGH, Urteil vom 17. November 2020 - 4 B 19.1358 -, juris Rn. 43.
Der Verschaffungsanspruch hat sich dabei gegen die jeweilige Gemeinde zu richten.
Vgl. VG München, Beschluss vom 27. Juni 2018 - M 7 E 18.2792 -, juris; Beschluss vom 19. Juli 2021 - M 7 E 21.3679 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 14. April 2023 - 2 K 1855/22 -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 24. April 2023 - 7 L 1055/23.F -, juris; VG Minden, Beschluss vom 11. März 2025 - 2 L 251/25 -, juris.
Da die Antragstellerin hier indes ausdrücklich nicht die Stadt Y. in Anspruch nimmt, kann sie den geltend gemachten Anspruch nicht auf eine kommunalrechtliche Grundlage stützen.
2. Soweit die Kammer mit Blick auf die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten hat, trägt auch diese Perspektive weder den geltend gemachten Nutzungsanspruch (Ziffer 2 des o.g. Antrags) noch den Sicherungsanspruch (Ziffer 1) gegen die Antragsgegnerin.
Der geschlossene Nutzungsvertrag stellt keine Grundlage solcher Ansprüche mehr dar.
Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob im Verhältnis zwischen den hiesigen Beteiligten von einer wirksamen Anfechtung der dem Nutzungsvertrag zugrunde liegenden Willenserklärung der Antragsgegnerin auszugehen wäre. Insoweit erscheint zweifelhaft, dass sich eine behauptete arglistige Täuschung der Antragstellerin im Zusammenhang mit der unberechtigten Weitergabe sog. Wasserzeiten an eine andere Schwimmschule in Bezug auf den tatsächlichen Vertragsgegenstand (mit anderen Worten: die bei ihr verbliebenen Wasserzeiten) kausal ausgewirkt haben könnte.
Jedenfalls sind vertragliche Nutzungs- oder Sicherungsansprüche zugunsten der Antragstellerin infolge der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2026 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung untergegangen.
Die darin erklärte außerordentliche Kündigung findet eine hinreichende Grundlage in § 543 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Danach kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Eine solche Zerstörung der das konkrete Mietverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage ist hier gegeben, soweit die Antragstellerin drei ihr zugesprochene Lose für Schwimmbahnen an ihren Ehemann H. K. abgegeben hat, weil sie damit wissentlich dessen nachfolgendes pflichtwidriges Schweigen über das Zustandekommen seiner Lose im Kontext mit den Unterzeichnungen der Nutzungsverträge ermöglicht hat.
Wie aus den eidesstattlichen Versicherungen des Herrn K. und dem Vorbringen der Antragsgegnerin übereinstimmend hervorgeht, hat dieser es zum Zeitpunkt der Unterzeichnung seines Nutzungsvertrages gegenüber der handelnden Mitarbeiterin der Antragsgegnerin (Frau A.) unterlassen, den Umstand zu offenbaren, dass er nicht alle von ihm vorgelegten Schwimmbahn-Lose im Rahmen der ordnungsgemäßen Durchführung des so bezeichneten Vergabeverfahrens erhalten hat, sondern sie teilweise von der Antragstellerin weitergereicht worden sind.
Dieses Unterlassen erweist sich als pflichtwidrig und stellt eine gravierende vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung dar, da insofern eine Offenbarungspflicht des Ehemannes der Antragstellerin bestand. Diese resultiert daraus, dass eine einseitige Weitergabe dem Zweck des Zuteilungsverfahrens, die begrenzten Kapazitäten nach transparenten sachlichen Kriterien zuzuweisen (hierzu sogleich), zuwiderläuft. Auch stand die Bereitschaft der Antragsgegnerin zum späteren Vertragsabschluss erkennbar unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Anwendung dieses etablierten Verfahrens. Gleichzeitig stellt es sich nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in tatsächlicher Hinsicht so dar, dass im Verfahrensstadium der Vertragsunterzeichnung von einem Wissensvorsprung der Bewerber gegenüber der Antragsgegnerseite auszugehen war, da diese angesichts der Menge abzuwickelnder Verträge (elf Bewerber und 62 in Rede stehende Wasserzeiten in fünf Kategorien) mindestens zwei verschiedene Mitarbeiterinnen (Frau Y1. und Frau A.) einsetze, die die Vertragsunterzeichnungen gleichzeitig an verschiedenen Tischen vornahmen. Infolgedessen konnte nicht damit gerechnet werden, die Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin seien zu diesem Zeitpunkt in der Lage, die Einhaltung sämtlicher Aspekte des Zuteilungsverfahrens auch nur zu überblicken, geschweige denn nachzuhalten.
Diese Pflichtverletzung ihres Ehemannes hat die Antragstellerin nicht nur objektiv mit der Weitergabe der ihr zugesprochenen Lose ermöglicht, sondern auch subjektiv in Kauf genommen, weil nach der Organisation der Vertragsunterzeichnungen erkennbar die Möglichkeit bestand, dass der Umstand der unberechtigten Weitergabe zunächst mit Blick auf die Parallelzuständigkeit mehrerer Mitarbeiterinnen für die vertraglichen Abwicklungen unerkannt bleiben würde. Ebendies hat sich anschließend realisiert, indem die Unterzeichnung der Nutzungsverträge mit ihrem Ehegatten zunächst in Unkenntnis seines teilweise verfahrenswidrigen Empfangs von Losen abgewickelt wurde. Auf die Motive für die Weitergabe der ungewollten Schwimmzeiten kommt es dabei nicht an.
Die so gezeigten Verhaltensweisen beider Ehegatten verdeutlichen ihre rücksichtslose Bereitschaft, ihr Verhalten ausschließlich nach dem eigenen wirtschaftlichen Vorteil (oder demjenigen von Angehörigen) auszurichten und dabei die berechtigten Interessen des Vertragspartners planmäßig zu unterlaufen. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses ist bei dieser Sachlage unzumutbar.
Nichts anderes ergibt sich aus dem auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchenden Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Danach kann die Kündigung eines Vertrags über die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nicht auf Gesichtspunkte gestützt werden, die dem öffentlich-rechtlichen Nutzungsanspruch aus § 8 Abs. 2 GO NRW oder dem Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung selbst nicht entgegengehalten werden könnten.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2025 - 1 L 1463/25 - n.v. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1978 - IV C 6.76 -, juris Rn. 10 und Staudinger/Looschelders/Olzen (2024) BGB § 242, Rn 1141.
Die hier festgestellten Verstöße gegen das vor dem Hintergrund begrenzter Kapazitäten durchgeführte Vergabeverfahren von Wasserzeiten wären aber auch diesen Ansprüchen entgegenzuhalten.
Die Einwände der Antragstellerin greifen keinen Platz.
Soweit sie in Abrede stellt, dass die Weitergabe von erworbenen Wasserzeiten an Dritte außerhalb eines Tausches im Rahmen des Vergabeverfahrens nicht in Frage kam, überzeugt dies nicht. Zwar ist ihr noch insoweit zu folgen, dass das von den Beteiligten als „Organisations-“ bzw. „Tauschphase“ bezeichnete Stadium auf dem Internetauftritt zur Vergabe von Wasserzeiten an kommerzielle Nutzer nicht aufgeführt wird.
https://www.(...).de/(...)/(...)/, aufgerufen zuletzt am 8. September 2026.
Dieser Umstand rechtfertigt aber weder Zweifel an der Existenz noch an der regelmäßigen Praktizierung des von den Beteiligten unterschiedlich dargestellten Verfahrensschritts im Vergabeverfahren.
Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens verhält es sich so, dass die erhaltenen Lose im Ausgangspunkt eine verbindliche Zuteilung einer bestimmten Wasserzeit begründen, die durch die abschließende Unterzeichnung des Nutzungsvertrages schriftlich festgehalten wird. Den Gedanken der Verbindlichkeit greift auch der Nutzungsvertrag selbst auf, der die Rückgabe einer Wasserzeit ausschließt (siehe dort § 11). Die Erwägungen hinter dieser Verbindlichkeit liegen auf der Hand: Ein kommerzieller Nutzer, der eine Schwimmzeit für sich beansprucht, entzieht diese der Nutzung durch einen Mitkonkurrenten oder der freien Verfügung durch die Allgemeinheit. Dies ist im öffentlichen Interesse nur in der Erwartung gerechtfertigt, dass er seiner daraus erwachsenden Verantwortlichkeit für den gesamten Nutzungszeitraum gerecht wird und sich dieser schon im Zeitpunkt seiner Bewerbung bewusst ist.
In diese Betrachtung fügt sich, dass das von der Antragsgegnerin verantwortete Vergabeverfahren nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens die Möglichkeit vorsieht, diese Verantwortlichkeit für eine Schwimmzeit nach dem Losentscheid gegen eine Verantwortlichkeit für eine andere Schwimmzeit zu tauschen. Hiermit korrespondieren nicht nur die Ausführungen der Mitarbeiter der Antragsgegnerin in ihren eidesstattlichen Versicherungen, die eine solche Tauschmöglichkeit bejahen und darauf Bezug nehmen, dass eine solche Tauschmöglichkeit auch konkret im Rahmen der Losziehung am 6. Mai 2026 erörtert worden sei. Letzteres wird auch durch die eidesstattliche Versicherung des Ehemannes der Antragstellerin vom 31. Juli 2026 bestätigt (Blatt 284 der Gerichtsakte).
Anhaltspunkte für die Zulässigkeit einer einseitigen Weitergabe fehlen dagegen vollständig. Hierzu passt, dass seitens der Mitarbeiter der Antragsgegnerin jeweils individuell und doch einheitlich ausgeführt wird, bei einer einseitigen Abgabe von Loszeiten handele es sich um einen Umstand der „nie als zulässig erklärt bzw. gestattet“ wurde (siehe die eidesstattliche Versicherung des Herrn J. U., (…) bei der Antragsgegnerin; Blatt 186 der Gerichtsakte) bzw. der so außergewöhnlich gewesen wäre, dass sie sich daran erinnert hätte (siehe die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin G. Y1.; Seite 184 der Gerichtsakte). Das Gericht hat keinen Anhalt, an diesen Angaben zu zweifeln.
Dem vermochte die Antragstellerseite nichts Wesentliches entgegenzusetzen.
Ihre Behauptung, die einseitige Weitergabe sei in den vergangenen Jahren regelmäßig praktiziert worden, ist durch nichts belegt.
Auch ihre Ausführungen zu einer E-Mail von November 2025, in der eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin die Abgabe einer Wasserzeit mehrere Monate nach Vertragsunterzeichnung für den Fall in Aussicht stellte, dass ein unmittelbarer Nachnutzer benannt werde (Blatt 51 und 52 der Gerichtstakte), überzeugen nicht. Schon mit Blick auf die fehlende Vergleichbarkeit der Situation einer nachträglichen Veränderung von Schwimmzeiten mit derjenigen des Zustandekommens des Nutzungsvertrages ist die Schlussfolgerung der Antragstellerin, die einseitige Weitergabe von Wasserzeiten müsse demzufolge auch im früheren Verfahrensstadium möglich sein, nicht gerechtfertigt.
Nach den vorstehenden Ausführungen folgt zudem nichts anderes aus dem mehrfach anklingenden Vortrag der Antragstellerseite, die sinngemäß aus der bejahten Möglichkeit eines Tausches und dem Fehlen eines ausdrücklichen Verbots, Wasserzeiten ohne Gegenleistung abzugeben, auf die Zulässigkeit des letzteren schließt. Diese Schlussfolgerung geht fehl. Selbst bei laiengünstigster Betrachtung und mit Rücksicht auf das - jenseits des juristischen Sprachgebrauchs existierende - allgemeine Begriffsverständnis verbleibt kein Raum für die Annahme, eine im gewerblichen Verkehr agierende Person könnte das Wort „Tausch“ in Abgrenzung von einer „Ab-“ bzw. „Weggabe“ ernstlich fehlinterpretieren. Vor diesem Hintergrund bewertet das Gericht den Vortrag, die Antragstellerin und ihr Ehemann hätten anhand der Begrifflichkeit „Tausch“ nicht erkannt, dass die Abgabe von Wasserzeiten nur mit Gegenleistung erfolgen dürfe, als unbeachtliche Schutzbehauptung. Sollte es tatsächlich zu einem solchen Fehlverständnis gekommen sein, wäre es an der Antragstellerin und ihrem Ehemann gewesen, sich - notfalls mit Hilfe - in die Lage zu versetzen, derartige Begrifflichkeiten zutreffend bewerten und die maßgeblichen Verfahrensregelungen nachvollziehen zu können.
Schließlich war die Kündigung nicht ausgeschlossen. Schon aus § 314 Abs. 3 BGB folgt, dass der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen kann, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Nicht mehr angemessen ist ein Zeitablauf, bei welchem ein Erklärungsempfänger nach den Geboten von Treu und Glauben berechtigterweise nicht mehr mit einem Kündigungsausspruch rechnen musste, weil der Vertragspartner mit seinem Verhalten die Erwartung begründet hat, dass die Vertragsfortsetzung für ihn trotz des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes zumutbar sei. In dieser Konstellation stünde der Ausübung des Kündigungsrechts überdies der Gedanke der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
Vgl. Wiederhold, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 79. Edition Stand 1. August 2026, § 543 Rn. 85 mit Verweis auf BGH NJW 1985, 1894.
Eine solche den Ausschluss des Kündigungsrechts begründende Sachlage ist hier nicht gegeben.
Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe gegenüber Frau Y1. die einseitige Abgabe von Wasserzeiten an ihren Ehemann offenbart, war dabei nicht zugrunde zu legen, da dem die gleichermaßen lebensnahe gegenteilige Äußerung von Frau Y1. in deren eidesstattlichen Versicherung entgegensteht. Die in Kenntnis dieser sich gegenüberstehenden Aussagen vorgelegte zweite eidesstattliche Versicherung des Ehemannes der Antragstellerin vom 31. Juli 2026 rechtfertigt keine abweichende Bewertung, da sich für die Kammer die entscheidungsrelevanten Änderungen gegenüber seiner eidesstattlichen Versicherung vom 2. Juni 2026 bei lebensnaher Betrachtung mit Blick auf dessen Eigeninteresse insoweit der Eindruck einer Verfahrensangepasstheit aufdrängt; eine lebensnahe Erläuterung für die nachträgliche Ergänzung ist die Antragstellerseite schuldig geblieben.
Doch selbst dann, wenn die Behauptung der Antragstellerin als wahr unterstellt würde, ließe diese mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen zum Inhalt und der Durchführung der Losvergabe nebst anschließender Vertragsunterzeichnung nicht die Schlussfolgerung darauf zu, der Vertragsunterzeichnung mit der Antragstellerin komme der Bedeutungsgehalt einer das Kündigungsrecht ausschließenden Billigung ihres Verhaltens zu. Letztlich wäre bei dieser Sachlage und einem Zeitablauf von gerade einmal mehr als einer Woche zwischen der Vertragsunterzeichnung am 6. Mai und der Kündigungserklärung am 18. Mai 2026 überdies nicht ansatzweise von einer unangemessenen Frist bis zum Ausspruch der Kündigung auszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Ziffern 1.5 Satz 2, 22.3 und 54. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das danach maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin wird dabei durch den mit der gewerblich betriebenen Schwimmschule unter Verwendung der in Streit stehenden Badnutzungszeiten voraussichtlich erwirtschafteten Gewinn bestimmt. In Ermangelung diesbezüglicher substantiierter Angaben der Antragstellerin hat die Kammer in Anlehnung an Ziffer 54.1 des vorgenannten Streitwertkataloges den dort vorgesehenen Auffangstreitwert von 20.000 Euro in Ansatz gebracht und diesen mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens halbiert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.