Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2015

VG Düsseldorf Beschluss vom 25.02.2015 – 18 L 562/15

ECLI:DE:VGD:2015:0225.18L562.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,‑ Euro festgesetzt.

Gründe§

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Der am 20. Februar 2015 eingegangene Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-02-25/18-l-562-15#rd_1

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Eltern des Antragstellers gegen den Bescheid der Leiterin der Städtischen Realschule M.-----straße vom 11. Februar 2015, mit dem der Antragsteller vom 17. Februar 2015 bis zum 2. März 2015 vom Unterricht ausgeschlossen worden ist, anzuordnen,

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ist zulässig, aber unbegründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-02-25/18-l-562-15#rd_2

Bei summarischer Prüfung erweist sich der befristete Unterrichtsausschluss als nicht rechtswidrig, weshalb das öffentliche Vollzugsinteresse hier überwiegt, § 80 Abs. 5 VwGO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-02-25/18-l-562-15#rd_3

Ermächtigungsgrundlage der Maßnahme ist § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem Antragsteller und seinen Eltern im Rahmen der persönlichen Anhörung durch die Teilkonferenz eröffnet worden, welches Verhalten des Antragstellers durch die beabsichtigte Ordnungsmaßnahme geahndet werden sollte.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-02-25/18-l-562-15#rd_4

Auch materiell ist die Maßnahme voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die Schulleiterin hat auf der Teilkonferenz festgestellt, dass der Antragsteller, Schüler der 5. Klasse ihrer Realschule, eine E‑Shisha geraucht habe. Dies habe der Antragsteller gegenüber ihr und einer weiteren Lehrerin eingeräumt. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner ersten Aussage unsachlich beeinflusst worden sein könnte, ist sein späteres Bestreiten nicht erheblich.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-02-25/18-l-562-15#rd_5

Durch das Rauchen einer E‑Shisha auf dem Schulgelände als Schüler einer 5. Klasse hat der Antragsteller gegen Vorschriften des Schulgesetzes verstoßen. Insoweit kann dahin stehen, ob das Rauchen von E‑Shishas tatbestandlich durch das Nichtraucherschutzgesetzes für das Land Nordrhein‑Westfalen erfasst wird.

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Verneinend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. November 2014, ‑ 4 A 775/14 ‑, juris

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Denn ausweislich der im Internet veröffentlichten Stellungnahme des Deutschen Krebsforschungszentrums in der Helmholtz‑Gesellschaft

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http://www.dkfz.de/de/tabakkontrolle/download/Publikationen/FzR/FzR_Informationen_fuer_Schulen_E_Zigaretten_und_E_Shishas.pdf

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-02-25/18-l-562-15#rd_6

an deren wissenschaftlicher Qualität Zweifel nicht bestehen, ist das E‑Shisha‑Rauchen nach der Art und Weise der Aufnahme von Stoffen in den Körper durch das Einatmen verdampfter Stoffe in Gestalt von (zumeist) Propylenglykol (als Trägerstoff) und von Aromen jedenfalls ungesund, auch wenn sich dies noch nicht in allen Kreisen der Bevölkerung Deutschlands herumgesprochen hat. Die Folgen eines längeren und intensiven Konsums sind noch nicht hinreichend erforscht. Darüber hinaus kann auch eine Gefährdung der Gesundheit durch Passivrauchen nicht ausgeschlossen werden. Zudem besteht die dringende Gefahr der Verharmlosung des Rauchens von Nikotin und gefährlicheren Stoffen. Das Rauchen von E-Shishas kann naheliegend einen Einstieg in späteren Nikotin‑Konsum erleichtern, wenn nicht sogar bewirken. Es entspricht aber dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag der Schule, nicht nur minderjährige Schüler an einer Selbstgefährdung mit allen Mitteln zu hindern, sondern auch einer negativen Vorbildwirkung entgegen zu wirken. Das Rauchen von E‑Shishas in der Schule durch minderjährige Schüler verstößt daher auch ohne ausdrücklich hierauf bezogenes Verbot mindestens gegen den Erziehungsauftrag in § 2 Abs. 6 Nr. 8 SchulG NRW, wonach Schüler insbesondere lernen sollen, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-02-25/18-l-562-15#rd_7

Dass der Antragsteller insoweit auch ein Unrechtsbewusstsein hatte, ergibt sich daraus, dass er die E‑Shisha heimlich geraucht hat. Es kann daher dahin stehen, ob die Maßnahme in der Schärfe auch allein aus Gründen der Abschreckung hätte verhängt werden können.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-02-25/18-l-562-15#rd_8

Zuletzt sind mit Rücksicht auf frühere Ordnungsmaßnahmen gegen den Antragsteller aus jüngster Vergangenheit keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme ersichtlich.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2015-02-25/18-l-562-15#rd_9

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Streitwert ist gem. der §§ 53, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt worden (halber Auffangwert).