Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2012

VG Düsseldorf Urteil vom 11.05.2012 – 3 K 5778/10

ECLI:DE:VGD:2012:0511.3K5778.10.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

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Der Kläger, der mit der Stadt X im Verfahren 3 K 2074/10 seit März 2010 um eine uneingeschränkte Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Xer Umweltzonen streitet, wandte sich im Mai 2010 mit mehreren Eingaben zum Luftreinhalteplan X an die Bezirksregierung E; insbesondere bat er um Aufklärung über von ihm festgestellte Differenzen beim zu Grunde gelegten Zahlenmaterial. Die Bezirksregierung E erläuterte ihm diese im Juni und Juli 2010.

2

Am 3. September 2010 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (3 L 1435/10) gestellt, der – auch in der Beschwerdeinstanz in Münster (8 B 103/11) – ohne Erfolg geblieben ist.

3

Er rügt eine "Fehldeklaration Pkw" und eine Irreführung "wegen offenkundig mangelhafter Angaben".

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Der Kläger beantragt,

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den Luftreinhalteplan X der Bezirksregierung E wegen fehlender rechtlicher und tatsächlicher Begründung aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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denn er hält sie wegen der Rechtsnatur des Luftreinhalteplans für unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

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Die Klage hat keinen Erfolg.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2012-05-11/3-k-5778-10#rd_1

Sie ist bereits unzulässig, weil ein Luftreinhalteplan mangels Regelungsgehalts mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber einem Verkehrsteilnehmer nicht mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angreifbar ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2012-05-11/3-k-5778-10#rd_2

Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes), Beschluss 22. März 2011 – 8 B 103/11 –, S. 3 BA m. w. N. und VG Düsseldorf (im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes), Beschluss vom 24. November 2010 – 3 L 1435/10 –, S. 2 f. BA m. w. N. sowie Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Mai 2011 – 12 LC 143/09 –, juris, Rn. 30 m. w .N.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.