Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2011

VG Düsseldorf Beschluss vom 31.03.2011 – 3 L 252/11

ECLI:DE:VGD:2011:0331.3L252.11.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

1

Der sinngemäß gestellte Antrag,

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2011-03-31/3-l-252-11#rd_1

die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7104/10 gegen die mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.09.2010 in der Gestalt der Änderungsverfügung vom 28.01.2011 anzuordnen,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2011-03-31/3-l-252-11#rd_2

hat keinen Erfolg, weil sich die Verfügung bei der im Aussetzungsverfahren möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und im Übrigen auch das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung überwiegt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2011-03-31/3-l-252-11#rd_3

Zur weiteren Begründung wird auf die Beschlüsse der Kammer vom 25. und 26. Juni 2008 - 3 L 517/08 u. a. - und die bestätigenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ab Februar 2009 (vgl. nur die Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 298/08 und 22. Dezember 2010 – 4 B 839/10 –) sowie dessen Beschluss vom 22. März .2011 – 4 B 48/11 -, juris, verwiesen.

5

Nachweise jeweils bei nrwe.de.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2011-03-31/3-l-252-11#rd_4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG (pro Annahmestelle 7.500,00 Euro).