Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2006

VG Düsseldorf Beschluss vom 14.09.2006 – 26 L 1560/06

ECLI:DE:VGD:2006:0914.26L1560.06.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-14/26-l-1560-06#rd_1

Der Antrag hat keinen Erfolg. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den im Verfahren selben Rubrums 26 L 1474/06 ergangenen Beschluss vom 28. Juli 2006, dessen Gründe unverändert auch weiterhin zutreffen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-14/26-l-1560-06#rd_2

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner die Einsicht in Dienstaufsichtsbeschwerden betreffende Vorgänge zu Recht verweigert, weil diese zum einen den Prozess der Willensbildung innerhalb des Ministeriums betreffen und sie zum anderen personenbezogene Daten enthalten, in deren Weitergabe die Betroffenen nicht eingewilligt haben (§§ 7 Abs. 2 Buchstabe a.), 9 IFG NRW). Soweit der Antragsteller darüber hinaus Vorgänge anspricht, die offenkundig nicht den Antragsgegner betreffen (Entzug der Maklerlizenz, Fahrzeugstillegung ...), ist schon nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner überhaupt über Vorgänge verfügt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-14/26-l-1560-06#rd_3

Soweit der Antragsgegner seinen Vorgang vorgelegt und der Antragsteller Einsicht genommen hat, ist der Antrag schon unzulässig. Insoweit fehlt das Rechtsschutzinteresse.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt.