Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2005

VG Düsseldorf Beschluss vom 03.05.2005 – 6 L 754/05

ECLI:DE:VGD:2005:0503.6L754.05.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 7. April 2005 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe§

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Der zulässige Antrag ist begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-03/6-l-754-05#rd_1

Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO unter anderem in durch Bundesgesetz - hier § 2 a Abs. 6 StVG - geregelten Fällen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen. Eine derartige Anordnung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-03/6-l-754-05#rd_2

Die in Rede stehende Verfügung des Antragsgegners ist offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller hat seit dem Erwerb seiner ersten Fahrerlaubnis am 6. August 2003 nur eine weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne der Anlage 12 (zu § 34 [FeV]) begangen; die Tatzeit des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die durch das Urteil des Amtsgerichts O vom 30. September 2003 - 00 Ds 00 Js 0000/00 (000/00) - bestraft worden ist, lag Monate vor dem Erwerb einer Fahrerlaubnis und damit nicht „innerhalb der Probezeit" im Sinne von § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG.

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Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. (2003), StVG § 2 a Rz. 11.

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Hierauf hat der Antragsteller bereits in seiner Widerspruchsbegründung hingewiesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-03/6-l-754-05#rd_3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar setzt die Kammer in Übereinstimmung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 im Verfahren zur Hauptsache einen Streitwert in Höhe des hälftigen Auffangwertes an (Ziff. 46.16). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Ausgangsbetrag von 2.500,-- Euro um die Hälfte zu reduzieren (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004).