Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2003

VG Düsseldorf Beschluss vom 05.03.2003 – 21 K 8546/99.A

ECLI:DE:VGD:2003:0305.21K8546.99A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2003-03-05/21-k-8546-99-a#rd_1

Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Gericht folgt den Feststellungen und den Begründungen im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08. Dezember 1999 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.