Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2002

VG Düsseldorf Beschluss vom 16.09.2002 – 24 L 866/02

ECLI:DE:VGD:2002:0916.24L866.02.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/24-l-866-02#rd_1

Die Antragsteller sind die Eltern des Kindes O. Um diesem Kind die Aufnahme in den Kindergarten "F" in X ab dem Kindergartenjahr 2001/2002 zu ermöglichen, gaben die Antragsteller bereits im August 2000 ihre Beitrittserklärung zu dem Verein ab dem 1. August 2001 ab. Im Mai 2001 verzog die Familie nach O1; die Antragsteller erklärten nach ihrem Vorbringen Mitte April 2001 gegenüber dem Trägerverein die Kündigung; seit September 2001 besucht das Kind einen Kindergarten in O1.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/24-l-866-02#rd_2

Eine Abmeldung des Kindes beim Antragsgegner erfolgte durch den Trägerverein der Einrichtung nicht. Deshalb forderte der Antragsgegner die Antragsteller im August 2001 zur Abgabe von Einkommensnachweisen auf und verwies auf den Einwand der Antragsteller, das Betreuungsverhältnis sei rechtlich schon längst gekündigt und tatsächlich nie wahrgenommen worden, darauf, dass ihm - dem Antragsgegner - davon nichts bekannt sei.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/24-l-866-02#rd_3

Beim Trägerverein haben die Antragsteller nach ihrem Vorbringen in Erfahrung gebracht, dieser habe das Kind der Antragsteller nicht beim Antragsgegner abgemeldet, weil von seiner Nominierung die weitere Bezuschussung der Einrichtung abgehangen und man trotz intensiver Suche in der Zeit vom Mai bis September 2001 kein anderes Kind gefunden habe, das für das Kind der Antragsteller hätte nachrücken können.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/24-l-866-02#rd_4

Mit Bescheid vom 7. Februar 2002 setze der Antragsgegner den Elternbeitrag für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 31. Juli 2002 auf monatlich 70,56 Euro fest. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 1. März 2002 zurück.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/24-l-866-02#rd_5

Den Antrag, die sofortige Vollziehbarkeit des Beitragsbescheides auszusetzen, lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 1. März 2002 ausdrücklich ab.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/24-l-866-02#rd_6

Die Antragsteller haben am 13. März 2002 die unter dem Aktenzeichen 24 K 1609/02 geführte Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie beantragen,

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die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/24-l-866-02#rd_7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

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II.

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Der Antrag ist zwar angesichts des vorherigen Versuchs, den Antragsgegner zu einer Aussetzung zu bewegen, zulässig, aber unbegründet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/24-l-866-02#rd_8

Im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht die Kammer davon aus, die Heranziehung der Antragsteller sei der Höhe nach und gemessen am maßgeblichen Einkommen korrekt erfolgt, zumal insoweit auch Bedenken nicht vorgetragen worden sind.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/24-l-866-02#rd_9

Der Verweis der Antragsteller darauf, dass ihnen die Begleichung zweier Elternbeiträge gleichzeitig bei ihrem Einkommen nicht zumutbar sei, liegt nicht auf dieser Ebene.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/24-l-866-02#rd_10

Vielmehr zielen die Antragsteller im Kern darauf, sie hätten überhaupt nicht herangezogen werden dürfen, weil ihr Kind eine Einrichtung im Bezirk des Antragsgegners zu keiner Zeit besucht habe.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/24-l-866-02#rd_11

Mit dieser Ansicht gehen die Antragsteller freilich fehl. Wie das Gericht schon in seinem Hinweis vom 14. Juni 2002 angedeutet hatte, kommt es nach hiesiger Rechtsprechung für die Entstehung der Beitragspflicht dem Grunde nach nur darauf an, ob für ein Kind der Antragsteller ein Kindergartenplatz im Bezirk des Antragsgegners für die abgerechnete Zeit in Anspruch zu nehmen angemeldet war. Die so erfolgende Vorhaltung eines Kindergartenplatzes für ein Kindergartenjahr löst die entsprechende Beitragspflicht aus, die auch nur ab dem Zeitpunkt des Eintritts eines Nachrückerkindes wieder entfällt.

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An diesen Grundsätzen hält die Kammer auch in Ansehung der sicher besonderen Umstände des vorliegenden Falles aus folgenden Erwägungen fest:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/24-l-866-02#rd_12

Das Dreieck Eltern/Einrichtungsträger/Jugendamt erfordert in der rechtlichen Handhabung eine faire und praktikable Verteilung der auftretenden Risiken; Maßstab für deren vernünftige Verteilung ist die Möglichkeit der Beeinflussung.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-09-16/24-l-866-02#rd_13

Vor diesem Hintergrund kann es nicht dem Antragsgegner aufgebürdet werden einzustehen für Fehler, die im Verhältnis der Vertragspartner des privatrechtlichen Betreuungsvertrages untereinander auftreten. An diesem Vertragsverhältnis ist der Antragsgegner nicht beteiligt; über dessen Ausgestaltung ist er oftmals im Einzelnen auch gar nicht informiert. Umgekehrt verfügen die Vertragspartner untereinander über das volle rechtliche Instrumentarium des BGB zur Herbeiführung des vertragsgemäßen Zustandes oder zur Abwicklung der sich aus Vertragswidrigkeiten ergebenden Folgen. Deshalb müssen diese Folgen auch in diesem Verhältnis, nach Maßgabe der dafür einschlägigen Normen und im entsprechenden Rechtsweg behandelt werden. Bei dieser fairen und praktikablen Verteilung der Risiken in dem Dreieck Eltern/Einrichtungsträger/Jugendamt kann der Grad der Vertragswidrigkeit kein Kriterium sein, sodass auch der Umstand nichts ändert, dass hier ein besonders deutlicher Fall von vertragswidrigem Verhalten seitens des Trägers der Einrichtung vorzuliegen scheint.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.