Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2002

VG Düsseldorf Beschluss vom 18.01.2002 – 3 L 1825/01

ECLI:DE:VGD:2002:0118.3L1825.01.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe§

2

Der Antrag,

3

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs anzuordnen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-18/3-l-1825-01#rd_1

ist unzulässig. Nachdem die angegriffene Verfügung unanfechtbar geworden ist, beruht ihre Vollstreckbarkeit nicht mehr auf dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen, sondern auf ihrer Bestandskraft. Der Antrag geht mithin ins Leere.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-18/3-l-1825-01#rd_2

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG und berücksichtigt die obergerichtliche Streitwertpraxis (vgl. OVG NRW, GewA 1996 S. 474).