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Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 25.08.2026 – 5 V 1712/26

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 1712/26

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 25. August 2026 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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Gründe I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Fortnahme von Hunden und gegen ein ihr auferlegtes, auf Hunde bezogenes Haltungs- und Betreuungsverbot.

Die Antragstellerin ist dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) seit Jahren wegen ihrer Hundehaltung bekannt. Sie betrieb u.a. in der Vergangenheit eine Hundezucht für französische Bulldoggen, im Zuge derer sie bis zu 15 Hunde in einer kleinen Wohnung hielt. Dabei fielen in verschiedenen (angekündigten) amtlichen Kontrollen insbesondere schlechte hygienische Bedingungen auf. Seit 2012 wurde die Antragstellerin mehrfach aufgefordert, ihren Hundebestand auf maximal fünf Tiere zu begrenzen und ihnen ausreichenden Auslauf zu gewähren. Im Jahr 2020 kam es zu einem Polizeieinsatz wegen schlechter hygienischer Bedingungen in der Wohnung. Im Jahr 2021 wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer unerlaubten gewerbsmäßigen Hundezucht eingeleitet; das Bußgeld wurde (rechtskräftig) auf 500 Euro festgesetzt. Am 03.07.2025 stellte der LMTVet bei einer Kontrolle wiederum schlechte Haltungsbedingungen fest; der Antragstellerin wurde aufgegeben, keine Hunde mehr in Gitterboxen zu halten und mit den Hunden täglich mindestens eine Stunde spazieren zu gehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung im amtstierärztlichen Gutachten vom 17.03.2026 (dazu sogleich) verwiesen.

Nachdem dem LMTVet erneut gemeldet worden war, dass die Hunde der Antragstellerin nicht ausgeführt würden, kontrollierte dieser am 25.02.2026 die Hundehaltung in der Wohnung der Antragstellerin. Dabei wurden u.a. wieder schlechte hygienische Verhältnisse in der Wohnung (bspw. eine durchgehende Kotschicht auf dem Fußboden) festgestellt. Mehrere Hunde waren in Gitter- oder Transportboxen untergebracht. Die Antragstellerin hatte keinen Überblick über den Aufenthaltsort aller Hunde, sodass ein Tier erst durch Nachforschungen des LMTVet in einer – mit einem Koffer versperrten – Gitterbox in einem unbeleuchteten Nebenraum aufgefunden werden konnte. In den Boxen befand sich weder Futter noch Wasser; die darin untergebrachten Tiere zeigten ein ausgeprägtes Durstgefühl. Mehrere Tiere hatten Durchfall. Sämtliche Tiere wurden daraufhin in amtliche Verwahrung genommen und in das Tierheim gebracht. Während des Einsatzes, an dem neben zwei Amtstierärzten auch die Polizei beteiligt war, war die Antragstellerin sehr aufgebracht und äußerte u.a. Suizidabsichten, sodass der Rettungsdienst gerufen wurde.

Am Tag darauf gab die Antragstellerin vier der Hunde zur Vermittlung frei. Unter dem 28.02.2026 verfasste eine Fachtierärztin des Bremer Tierschutzvereins einen

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Befundbericht, wonach die Tiere teilweise unter Durchfall litten und Fellveränderungen hätten. Es sei u.a. ein hochgradiger Parasitenbefall (Spulwürmer) bei allen Tieren festgestellt worden. Die Tiere litten teilweise u.a. an überlangen Krallen und an Zahnsteinbildung mit Zahnfleisch- und Zahnbettentzündungen.

Am 02.03.2026 wurde die Antragstellerin zu einer beabsichtigten dauerhaften Fortnahme der Tiere mit anschließender Veräußerung sowie einem auf Hunde bezogenen Haltungs- und Betreuungsverbot angehört. Die Antragstellerin räumte daraufhin mit Schreiben vom 04.03.2026 ein, dass sich ihre Wohnung in einem unangemessenen Zustand befunden habe. Sie sei gesundheitlich schwer angeschlagen und zuvor operiert worden. Sie sei während dieser Zeit und danach noch körperlich stark eingeschränkt gewesen. Familienangehörige hätten sich um die Hunde gekümmert, jedoch hätte die Ordnung im Haushalt nicht ausreichend aufrechterhalten werden können. Zusätzlich sei ihre Cousine Ende des vergangenen Jahres verstorben; zahlreiche Möbelstücke seien deshalb bei ihr untergestellt gewesen, von denen sie sich nicht sofort habe trennen können. Die Hunde seien Mittelpunkt ihres Lebens; sie wolle alles dafür tun, die Voraussetzungen für eine weitere Haltung zu schaffen. Es sei bereits eine Entrümpelung und Reinigung des Hauses organisiert worden. Sie wünsche sich wenigstens die Rückgabe von ein oder zwei Tieren, mit denen sie besonders eng verbunden sei. Zusätzlich nahm sie – anwaltlich vertreten – im späteren Verlauf nochmals dahingehend Stellung, dass sie zum Zeitpunkt der Kontrolle noch mit einem akuten Rohrbruch zu kämpfen gehabt hätte. Die Verschmutzung der Wohnung sei nicht auf Hundekot, sondern auf von außen eingetragenen Schmutz zurückzuführen gewesen. Die Tiere würden nur während ihrer Abwesenheit in Boxen gehalten und hätten stets Zugang zu Wasser. Die endgültige Fortnahme der Tiere – ohne Fristsetzung – sowie die Haltungsuntersagung seien unverhältnismäßig. Sie begehre (nur noch) die Rückgabe der Hunde „Brady“ und „Happy“.

In einem amtstierärztlichen Gutachten vom 17.03.2026 stellte der Amtstierarzt Dr.

fest, dass die Hundehaltung tierschutzwidrig gewesen sei. Der Zustand der Wohnung – insbesondere die Menge des aufgefundenen Kots sowie die Verkrustung der Verunreinigung – sowie die Erkrankungen der Tiere zeige, dass die Haltungsbedingungen bereits seit einer längeren Zeit bestanden hätten. Die Haltung in Boxen verstoße gegen § 5 Abs. 1 TierSchHuV, der fehlende Zugang zu Wasser gegen § 8 TierSchHuV. Die Hunde hätten an Durst gelitten. Die Notwendigkeit, in der Wohnung Kot und Urin abzusetzen, widerspräche ihrem natürlichen Verhalten und verursache Stress und Leid bei den Hunden. Der Pflegezustand der Tiere belege außerdem, dass sie seit längerer Zeit nicht ausreichend Auslauf erhalten hätten. Dies sei aber für das Ausscheidungsverhalten, aber auch aus sozialen Gründen erforderlich. Die Antragstellerin würde die Problematik ihrer

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Haltung offenbar nicht einsehen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.

Mit Bescheid vom 01.05.2026, zugestellt am 05.05.2026, ordnete der LMTVet die dauerhafte Fortnahme und Veräußerung der am 25.02.2026 fortgenommenen Tiere nach zwischenzeitlicher Tierheimunterbringung auf Kosten der Antragstellerin (Ziffer 1) sowie ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde (Ziffer 2) an. Er ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3) und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro bei einem Verstoß gegen Ziffer 2 der Verfügung an (Ziffer 4). Zur Begründung führte der LMTVeT zusammenfassend aus, nach dem Gutachten des Amtstierarztes seien die Hunde erheblich vernachlässigt gewesen und hätten unter den Haltungsbedingungen gelitten. Zum Zustand der Tiere und der Wohnung der Antragstellerin gab er im Wesentlichen die vom Amtstierarzt festgestellten Mängel wieder. Es sei vor dem Hintergrund dieser Mängel nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin in der Lage oder willens sei, eine den Bedürfnissen der Tiere entsprechende artgerechte Haltung sicherzustellen. Es sei vielmehr ersichtlich, dass die Antragstellerin die Problematik ihres Verhaltens nicht einsehe. Die angeordnete Fortnahme und Veräußerung der Hunde seien verhältnismäßig; es stehe kein milderes Mittel zur Verfügung, um den Tieren nunmehr eine artgerechte Versorgung sowie korrekte Haltungsbedingungen zu gewährleisten. Das Haltungs- und Betreuungsverbot beruhe darauf, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, mangelhafte Haltungsbedingungen zu erkennen und zu verbessern. Es sei wegen der wiederholten Verstöße davon auszugehen, dass sie ihren Pflichten auch weiterhin nicht nachkommen werde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge, weil eine Aussetzung der Maßnahme zu einer fortgesetzten Gefährdung des Tierwohls führen würde.

Alle Hunde wurden zwischen dem 14.03.2026 und dem 30.05.2026 vermittelt, „Brady“ durch Tierabgabevertrag durch den Bremer Tierschutzverein e.V. vom 30.05.2026, „Happy“ durch Veräußerungsvereinbarung durch die Antragsgegnerin vom 27.05.2026.

Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.06.2026 Widerspruch, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat. Am selben Tag hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie trägt vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung leide unter formellen Mängeln; sie sei lediglich pauschal formuliert und setze sich u.a. nicht mit den von der Antragstellerin inzwischen vorgenommenen Verbesserungen auseinander. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Haltungsumstände seien auf eine zeitlich begrenzte und durch höhere Gewalt verursachte Ausnahmesituation zurückzuführen gewesen. Im Flur habe sich kein Hundekot befunden; die Boxen seien nicht abgedeckt gewesen. Die Tiere hätten über ausreichend Wasser

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verfügt und keinen Durchfall gehabt. Sie legt hierzu eine eidesstattliche Versicherung vor. Sie habe außerdem die Tiere stets medizinisch behandeln lassen, wenn ihr Beschwerden aufgefallen seien. Schon vor Bescheiderlass sei die Wohnung vollständig entrümpelt und gereinigt worden. In rechtlicher Hinsicht hätte die Behörde ihr eine Frist zur Beseitigung der Haltungsmängel setzen müssen. Diese sei nicht entbehrlich gewesen. Sie habe inzwischen freiwillig Maßnahmen ergriffen und sich bereit erklärt, den Tierbestand auf zwei Hunde zu reduzieren. Vergangene Vorfälle seien stets auf besondere Belastungssituationen zurückzuführen gewesen, außerhalb solcher Zeiten habe sie die Tiere stets beanstandungsfrei gehalten. Insbesondere die Fortnahme des Hundes „Brady“ sei unverhältnismäßig. Dieser sei erkrankt (zu lange Gaumensegel und zu enge Nasenflügel) und benötige u.a. eine Operation, die von ihrer Tierkrankenversicherung gedeckt sei. Bei einer Veräußerung sei nicht sichergestellt, dass der Hund die notwendige tierärztliche Behandlung erhalte. Sie haben zu „Brady“ auch eine besonders enge emotionale Bindung. Das Hundehaltungsverbot sei rechtswidrig, da sie nicht wiederholt oder grob gegen § 2 TierSchG verstoßen habe. Die Antragsgegnerin hätte ihr statt des Verbots auch Auflagen erteilen können.

Sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.05.2026 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Vortrag der Antragstellerin, es habe sich nur um einen vorübergehenden Ausnahmezustand gehandelt, sei als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Jedenfalls sei aber auch in solchen Phasen eine angemessene Haltung der Hunde erforderlich. Eine tierschutzgerechte Hundehaltung sei von der Antragstellerin nach den zahlreichen Vorfällen in der Vergangenheit nicht mehr zu erwarten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II. Der Eilantrag hat keinen Erfolg.

Er ist nach §§ 122, 88 VwGO rechtsschutzfreundlich dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs

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vom 03.06.2026 (nur) gegen die Ziffern 1 (Fortnahmeanordnung) und 2 (Haltungs- und Betreuungsverbot) des Bescheids vom 01.05.2026 begehrt. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 hat die Antragsgegnerin hingegen keine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO getroffen, sodass es insoweit keines Eilrechtsschutzes bedarf. Das ergibt sich aus dem Aufbau des streitgegenständlichen Bescheids, bei dem die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ziffer 3 auf die Ziffern 1 und 2 folgt, während die Ziffer 4 hinter der Ziffer 3 steht. Auch die Begründung ist entsprechend gegliedert; die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nimmt nur auf die Fortnahmeanordnung und das Haltungs- und Betreuungsverbot, nicht aber auf die Zwangsgeldandrohung Bezug. Die Begründung der Zwangsgeldandrohung enthält auch keinen Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit.

Der so verstandene Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt dem Antrag auch nach der bereits erfolgten Vermittlung der Hunde nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf deren Fortnahme und Veräußerung. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen die Anordnung der Fortnahme und Veräußerung gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG gerichteten Eilantrag entfällt nur dann, wenn nach Aktenlage feststeht, dass diese Anordnung bereits irreversibel vollzogen ist und keine rechtliche Wirkung oder Steuerungsfunktion mehr entfaltet (NdsOVG, Beschl. v. 01.10.2025 – 11 ME 292/25 –, juris Rn. 9 f. m.w.N.). Ein irreversibler Vollzug ist hier nach Aktenlage nicht feststellbar. Das „Wie“ der Veräußerung eines nach § 16a TierSchG fortgenommenen Tieres richtet sich mangels einer entsprechenden Regelung im Tierschutzgesetz selbst nach dem (jeweiligen) Landespolizeirecht (NdsOVG, Beschl. v. 01.10.2025 – 11 ME 292/25 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Nach dem hier somit maßgeblichen § 23 Abs. 3 BremPolG i.V.m. § 90a BGB erfolgt die Verwertung eines fortgenommenen Tieres durch öffentliche Versteigerung (Satz 1) oder, wenn dies erfolglos bleibt, von vornherein aussichtslos oder nicht wirtschaftlich ist, durch freihändigen Verkauf (Satz 2). Aus der Behördenakte geht hervor, dass überwiegend zwischen den Übernehmern und dem Bremer Tierschutzverein e.V. Tierabgabeverträge geschlossen wurden. In diesen ist etwa hinsichtlich „Brady“ u.a. geregelt, dass das Eigentum erst 12 Monate nach der Übergabe an den Übernehmer übergeht (§ 2 Abs. 1 des Vertrags) und in dieser Zeit ein beidseitiges Rücktrittsrecht aus sachlichen Gründen besteht (§ 7 Abs. 1). Eine offenkundige, irreversible Veräußerung der Hunde ist damit nicht ersichtlich.

In der Sache hat der Eilantrag jedoch keinen Erfolg.

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1. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung des Sofortvollzugs in Bezug auf Ziffer 1 des Bescheids vom 01.05.2026 den Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 VwGO an die Begründung einer solchen Anordnung zu stellen sind. Sie ist ausreichend mit der konkreten Gefahr einer weiteren tierschutzwidrigen Haltung der Tiere begründet worden. Die Antragsgegnerin musste im Rahmen der Sofortvollzugsanordnung nicht auf die von der Antragstellerin vorgetragenen Verbesserungen (u.a. Reinigung und Entrümpelung der Wohnung) eingehen, da sie diesen ausweislich des Bescheids und angesichts der langen Vorgeschichte (wiederholte Vor-Ort-Kontrollen, normverdeutlichende Gespräche, Ordnungswidrigkeitenverfahren, mündlichen Anordnungen etc., vgl. S. 8 des Bescheids) keine maßgebliche Bedeutung für ihre Prognose zur künftigen Hundehaltung durch die Antragstellerin zumisst.

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist.

Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Duldungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 01.05.2026 rechtmäßig. Der Bescheid ist insoweit nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich rechtmäßig (hierzu a.). Auch das Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde ist voraussichtlich rechtmäßig (hierzu b). Zudem besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (hierzu c.).

a. Die formell rechtmäßige Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 01.05.2026, wonach die Antragstellerin die dauerhafte Fortnahme und Veräußerung der ihr am 25.02.2026 weggenommenen Hunde zu dulden hat und die Tiere bis zu diesem Zeitpunkt auf deren Kosten im Tierheim untergebracht werden, ist materiell rechtmäßig.

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Sie beruht auf § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 Var. 2 TierSchG. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann sie insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern.

Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, das Tier u.a. seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Zur Konkretisierung der in § 2 TierSchG normierten Tierhalterpflichten können zudem die aufgrund von § 2a TierSchG ergangenen Rechtsverordnungen (hier: Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)) herangezogen werden. Danach ist Hunden u.a. ausreichend Auslauf im Freien zu gewähren (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 TierSchHuV) und die Betreuungsperson hat den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber zu halten und Kot täglich zu entfernen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV).

Eine erhebliche Vernachlässigung im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG liegt vor, wenn der Halter die Anforderungen des § 2 TierSchG über einen nicht unerheblichen Zeitraum oder in schwerwiegender Weise verletzt hat, wobei die Verletzung einzelner, aber bedeutsamer Halterpflichten ausreicht. Zu Schmerzen, Leiden oder Gesundheitsschäden muss es noch nicht gekommen sein; der Eintritt einer dahingehenden Gefahr aufgrund der Haltungsbedingungen reicht aus (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 14.01.2020 – W 8 S 19.1636 –, juris Rn. 24; VG Ansbach, Urt. v. 14.02.2020 – An 10 K 19.01466 –, juris Rn. 29; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, in: Hirt u.a., TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a TierSchG Rn. 22 m.w.N.). § 16a TierSchG setzt kein Verschulden voraus. Für das Vorliegen einer erheblichen Vernachlässigung kommt es auf die Gründe etwaiger Halterpflichtverletzungen nicht an.

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aa. Die Voraussetzungen für die Fortnahme und Unterbringung der Hunde liegen vor. Der Amtstierarzt Dr. stellte in seinem Gutachten vom 17.03.2026 fest, dass die fortgenommenen Tiere beinahe sämtlich erheblich vernachlässigt gewesen seien. So wiesen der Zustand der Wohnung, aber auch die jeweiligen Haltungsbedingungen der Tiere gravierende Mängel auf, die teilweise zu gesundheitlichen Problemen bei den Hunden geführt hätten. Gleiches galt für den Pflegezustand und die tiermedizinische Betreuung der Tiere. Diesen Einschätzungen des Amtstierarztes kommt entscheidendes Gewicht zu: Die beamteten Tierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 – 3 B 62.13 –, juris Rn. 10). Auch bei der Frage, ob den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten (BayVGH, Beschl. v. 01.04.2021 – 23 ZB 21.297 –, juris Rn. 8). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn das Gutachten erkennbare Mängel aufweist, etwa von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche enthält oder im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und ihre Herleitung und Begründung unvollständig ist, oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Amtstierarztes besteht. Abgesehen davon können die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen nur durch substantiiertes Vorbringen – etwa durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten – in Frage gestellt werden. Schlichtes Bestreiten reicht jedenfalls ebenso wenig aus wie unsubstantiierte, pauschale Gegenbehauptungen des Tierhalters (vgl. etwa OVG Bremen, Beschl. v. 12.09.2025 – 1 B 195/25 –, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 25.9.2020 – 23 CS 20.1931 – juris Rn. 27 m.w.N.). Hieran gemessen reicht das an Eides statt versicherte, aber vollständig unsubstantiiert gebliebene Vorbringen der Antragstellerin zu den Haltungsbedingungen und dem Gesundheitszustand der Hunde ersichtlich nicht aus. Da es auf ein Verschulden nicht ankommt, ist schließlich unerheblich, ob die gerügten Zustände ihre Ursache tatsächlich u.a. in einer Erkrankung der Antragstellerin hatten. Ist eine Hundehalterin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die Tierhalterpflichten zu erfüllen, muss sie die Tierhaltung aufgeben.

Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Die Verfügung ist insbesondere verhältnismäßig. Im Rahmen der zu treffenden Entscheidung sind einerseits die Interessen der Antragstellerin an einer Tierhaltung und andererseits das Tierwohl zu

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berücksichtigen. Dem Tierschutz kommt dabei Verfassungsrang zu, wie sich aus Art. 20a GG ergibt. Dieser ist in Ausgleich zu dem Recht der Antragstellerin aus ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, zu bringen. In die vorzunehmende Abwägung war hier einzustellen, dass es sich bei den Bedürfnissen nach ausreichender Bewegung und einer Trennung von Ausscheidungs- und Aufenthaltsort um zentrale Bedürfnisse von Hunden handelt, deren Nichterfüllung das Wohlbefinden der Tiere stark beeinträchtigt. Ferner der Umstand, dass es seitens der Antragstellerin bereits mehrfach zu derartigen Halterpflichtverstößen gekommen ist. Angesichts der Schwere der dokumentierten Verstöße überwiegt das öffentliche Interesse an einer Fortnahme der teilweise schon erkrankten Tiere erheblich. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe zu den Hunden eine emotionale Bindung, kann sie damit nicht gehört werden. Dies kann sie nicht von den ihr als Hundehalterin obliegenden Pflichten entbinden, ihre Hunde artgerecht zu halten (vgl. VG Bremen, Urt. v. 27.10.2022 – 5 K 75/20 –, juris Rn. 36).

Schließlich ist die Fortnahme von „Brady“ auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil dieser erkrankt ist und einer Operation bedarf. Das Tierheim hat den Übernehmer des Hundes insoweit auf das Brachyzephale Obstruktive Atemwegssyndrom von „Brady“ aufmerksam gemacht und es ist weder darlegt noch ersichtlich, dass dem Hund die erforderliche tierärztliche Versorgung (vgl. auch § 4 Abs. 1 des Übernahmevertrags) nicht zuteilwürde.

bb. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Veräußerung der Hunde liegen vor. Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern (vgl. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG). Die anderweitige Unterbringung ist das mildere Mittel gegenüber der Veräußerung. Sie erfolgt auf Kosten des Halters. Eine längerfristige anderweitige Unterbringung kam jedoch schon aufgrund der finanziell stark eingeschränkten Möglichkeiten der Antragstellerin nicht in Betracht. Ermessensfehler der Antragsgegnerin sind deshalb auch bezogen auf die Entscheidung, die Tiere zu veräußern, nicht erkennbar.

Eine Fristsetzung vor der Veräußerung konnte vorliegend unterbleiben. Das Setzen einer Frist vor der Veräußerung ist entbehrlich, wenn ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters nicht zu erwarten ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33). Angesichts der in dem amtstierärztlichen Gutachten festgestellten massiven Verstöße gegen die Tierhaltungsvorschrift des § 2 TierSchG sowie der wohnlichen und finanziellen Situation der Antragstellerin war auch nicht damit zu rechnen, dass diese die

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Voraussetzungen für eine artgerechte Haltung der Tiere herstellen konnte. Dabei ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine bloße Reinigung und Entrümpelung der Wohnung nicht ansatzweise ausreichend. Wie sich aus dem bisherigen Verhalten der Antragstellerin ergibt, liegen die Mängel insbesondere in der fehlenden Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Antragstellerin begründet, die trotz wiederholter behördlicher Ermahnungen und hoheitlichem Einschreiten nicht willens oder in der Lage war, die Hunde tierschutzkonform zu halten. Der Vortrag, es habe sich um eine akute, durch höhere Gewalt ausgelöste Krisensituation gehandelt, ist vor diesem Hintergrund als bloße Schutzbehauptung anzusehen.

b. Auch das in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde ist rechtmäßig.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Ziel und Zweck einer Haltungsuntersagung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG ist es, auf die Einhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG hinzuwirken und somit Schmerzen, Leiden und Schäden bei den betroffenen Tieren zu verhindern, die durch die Art und Weise der Haltung bedingt sind (VGH BW, Urt. v. 07.03.2024 – 6 S 3018/19 –, juris Rn. 55). Für eine Haltungsuntersagung bestehen tatbestandlich hohe Hürden. Den Anforderungen des § 2 TierSchG muss wiederholt oder grob zuwidergehandelt worden sein. Dadurch müssen den gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sein. Tatsachen müssen die Annahme rechtfertigen, dass weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begangen werden (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2025 – 3 B 16/24 –, juris Rn. 12).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat den Anforderungen des § 2 TierSchG und des § 2 Abs. 1 Nr. 1 TierSchHuV wiederholt zuwidergehandelt, indem sie den Hunden nicht genug Auslauf gewährt hat, sodass diese gezwungen waren, die Notdurft in der Wohnung zu verrichten. Bereits in der Vergangenheit wurden mehrfach derartige Verstöße festgestellt, sodass insgesamt zu erwarten ist, dass die Antragstellerin

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auch in Zukunft den Haltungsanforderungen nicht gerecht werden kann (s. bereits oben). Nach dem Gutachten des Amtstierarztes führen Boxenhaltung und fehlender Auslauf sowie der Zwang, Stuhlgang im Wohnraum zu verrichten, bei Hunden zu erheblichem Leiden. Angesichts des erheblichen Leids, dass derartige Mängel der Haltungsbedingungen bei Hunden verursachen und des hohen verfassungsrechtlichen Rangs des Tierwohls, ist der Ausspruch eines Haltungs- und Betreuungsverbots für Hunde hier verhältnismäßig. Insbesondere wäre die von der Antragstellerin genannte Erteilung von Auflagen zu Tierzahl oder Haltungsbedingungen hier nicht gleichermaßen geeignet, was angesichts der langen Vorgeschichte mit wiederholten Kontrollen, Gesprächen und Anordnungen gegenüber der Antragstellerin, die vergeblich geblieben sind, offensichtlich ist.

c. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Duldungsanordnung sowie des Haltungs- und Betreuungsverbots, denn diese dienen der Verhinderung einer fortgesetzten oder erneuten tierschutzwidrigen Haltung. Eine auch nur übergangsweise weitere Haltung von Hunden durch die Antragstellerin kann vor dem Hintergrund der oben dargestellten Probleme nicht hingenommen werden.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 35.2., 1.5. des Streitwertkatalogs. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs

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Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Dr. Jörgensen Kaysers Hoffer