Gesetze / Tierschutz-Hundeverordnung
TierSchHuV§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen und Raumeinheiten
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 06.01.2026 – 11 ME 369/25
- VG Münster, 03.06.2014 – 1 K 3107/13
- VG Gelsenkirchen, 28.01.2026 – 16 L 1367/25Zitiert von 1
- VG Schleswig, 06.05.2020 – 1 B 53/20Zitiert von 1
- VG Schleswig, 30.04.2020 – 1 B 23/20
- VG Schleswig, 22.08.2019 – 1 B 66/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 05.07.2022 – 23 L 849/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2013 – OVG 5 S 5.13Zitiert von 2
8 Entscheidungen zu § 5 TierSchHuV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 TierSchHuV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/5#abs-1 (1) Ein Hund darf nur in Räumen oder Raumeinheiten gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen oder Raumeinheiten muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/5#abs-2 (2) Ein Hund darf in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn dem Hund tagsüber ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/5#abs-3 (3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen oder Raumeinheiten nur gehalten werden, wenn