Rechtsprechung / VG Bremen / 2026

VG Bremen Beschluss vom 21.07.2026 – 1 V 1992/26

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Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 V 1992/26

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1.

2.

3.

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: ,

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht Müller und die Richterin Bode am 21. Juli 2026 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

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Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuweisung der Antragstellerin zu 1) in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule Bremen-Ost.

Die Antragstellerin zu 1) wechselt zum Schuljahr 2026/2027 von der Grundschule in die Sekundarstufe I. Ihre Eltern gaben hierfür als Erstwahl die Gesamtschule Bremen-Ost an. Am 9.2.2026 stellten sie zudem einen Antrag auf Berücksichtigung als Härtefall. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Vergangenheit sei ihre heute 20jährige Tochter von einem fremden Mann angesprochen worden. Dieses Erlebnis habe bei ihnen als Eltern zu einer anhaltenden Sorge um die Sicherheit ihrer Kinder geführt. Aus diesem Grunde würden die beiden jüngeren Kinder ( ) täglich von der Antragstellerin zu 2) zur Schule begleitet. Die Gesamtschule Bremen-Ost liege in unmittelbarer Nähe zu der vom Bruder der Antragstellerin zu 1) besuchten Grundschule, so dass eine Begleitung beider Kinder weiterhin ohne organisatorische und psychische Belastung möglich wäre. Die Familie wohne in räumlicher Nähe der Gesamtschule Bremen-Ost und die älteren Geschwister hätten dort sehr positive Erfahrungen gemacht. Ein Sohn sei schwerbehindert mit einem GdB von 80. Dessen Betreuung belaste den Familienalltag erheblich. Mit Bescheid vom 8.4.2026 lehnte die Gesamtschule Bremen-Ost den Härtefallantrag ab. Am gleichen Tage wurde die Antragstellerin zu 1) der Oberschule

zugewiesen. Die Antragsteller legten am 6.5.2026 Widerspruch gegen beide Bescheide ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Aufnahmeverfahren an der Gesamtschule Bremen-Ost sei rechtsfehlerhaft verlaufen. Der Härtefallantrag der Antragsteller sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Vorstellung, dass die Antragstellerin zu 1) oder ihr kleiner Bruder den Schulweg allein zurückführen müssten, versetze die Antragsteller zu 2) und 3) in große Angst und stelle eine psychische Ausnahmesituation für die Familie dar. Die Antragstellerin zu 2) leide an Asthma und könne nicht zwei Schulwege bewältigen; es wurde ein Attest der Hausärztlichen Gemeinschaftspraxis

5.5.2026 betreffend die Antragstellerin zu 2) vorgelegt. Zudem sei der Abschlag von zwei Regelschulplätzen nicht in Form eines Sozialindex belegt. Auch sei die räumliche Kapazität der Schule nicht ausgeschöpft; 48 Klassenverbänden stünden 56 Klassenräume gegenüber. Des Weiteren sei ein Zuzugsantrag vom 6.2.2026 zu Unrecht genehmigt worden, da die Ausführungen in dem Antrag widersprüchlich und unglaubwürdig seien. Der Widerspruch wurde vom Senator für Kinder und Bildung mit Bescheid vom 8.6.2026 zurückgewiesen. Der Sozialindikator der Schule betrage 69,99, ab einem Indikator von 60

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-21/1-v-1992-26#rd_4

werde die Klassengröße um zwei Plätze abgesenkt. Die in den Kapazitätsrichtlinien festgesetzte Zügigkeit der Schule lass eine mehr als siebenzügige Führung nicht zu. Die Einrichtung weiterer Klassenverbände würde zu einer nicht erforderlichen Überkapazität im Stadtteil und einer ungleichmäßigen Auslastung der Schulstandorte mit gegebenenfalls unterbesetzten Klassen führen. Der Härtefallantrag der Antragsteller sei zu Recht abgelehnt worden. Der Schulweg zur Zweitwahlschule betrage 1,2 km. Da die jüngsten Kinder der Familie definitiv ab dem neuen Schuljahr zwei unterschiedliche Schulen besuchen würden, sei es unerheblich, ob die Antragstellerin zu 1) die Gesamtschule Bremen-Ost oder die Oberschule besuchen werde, da beide Schulen in unmittelbarer Nähe lägen. Für die drei Zuzugskinder seien jeweils Meldebestätigungen vorgelegt worden.

Die Antragsteller haben am 1.7.2026 unter dem Aktenzeichen 1 K 1991/26 Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie begehren die vorläufige Zuweisung der Antragstellerin in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule Bremen-Ost. Sie nehmen Bezug auf den Vortrag im Widerspruch und tragen ergänzend vor, der Schulweg zur Grundschule des jüngeren Bruders und der Weg zur Gesamtschule Ost stelle sich als ein Weg dar, während die Oberschule in entgegengesetzter Richtung liege. Die Antragstellerin zu 2) könne diese Wege nicht bewältigen und der Antragsteller zu 3) sei hieran aus beruflichen Gründen gehindert. Die Antragsgegnerin bestreite nicht, dass an der Gesamtschule Ost Klassenräume ungenutzt zur Verfügung stünden. Dass die Schulstandorte in der Region Bremen-Ost ungleichmäßig ausgelastet seien, sei für die Antragsteller nicht ersichtlich. Zudem sei der jetzige 10. Jahrgang der Schule achtzügig. Die Zuzugskinder seien an Adressen zugezogen, deren Grundschulbezirke der Gesamtschule Bremen-Ost zugeordnet seien. Die Antragsgegnerin habe daher darzulegen, welche Rechtsqualität diese Zuordnungen hätten und in welchem Verfahren sie erfolgt seien.

Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Die Ängste der Antragsteller zu 2) und 3) begründeten keinen hinreichenden Grund für die Aufnahme der Antragstellerin zu 1) an der Wunschschule. Objektiv betrachtet bestehe keine erhöhte Gefahrenlage, die Antragstellerin zu 1) müsse daher nicht von ihrer Mutter begleitet werden. Auch sei nicht ersichtlich, warum nicht der Vater oder die ältere Schwester die Antragstellerin zu 1) begleiten könnten. Die Kapazität der Gesamtschule Bremen-Ost sei durch das Verwaltungsgericht wiederholt gebilligt worden. Hinsichtlich der drei Kinder mit Zuzugsvermerk liege jeweils eine Meldebestätigung vor. Die Zuordnung der Wohnadressen zu den öffentlichen Grundschulen sei seit einigen Jahren nicht mehr im

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amtlichen Straßenverzeichnis vermerkt, sondern könne über die Homepage der Bildungsverwaltung abgerufen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II. Der zulässige Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf eine vorläufige Zuweisung der Antragstellerin zu 1) in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule Bremen-Ost.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich auch nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 66a-66c).

Die Kammer hat die erhobenen Einwände geprüft (zum Umfang der Prüfung: OVG Berlin- Brandenburg, B. v. 19.12.2018 – OVG 3 M 79.18 –, juris Rn. 8; OVG Bremen, B. v. 23.9.2019 – 1 B 250/19 –, juris LS 1). Danach stellt sich die Zuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin als rechtmäßig dar und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-21/1-v-1992-26#rd_11

1. Die Festlegung der Kapazität der Gesamtschule Bremen-Ost mit 125 Regelschulplätzen für den kommenden 5. Jahrgang begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Nach den Richtlinien über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 20.1.2026 (Kapazitätsrichtlinie) ist die Aufnahmekapazität der Gesamtschule Bremen-Ost für das Schuljahr 2026/2027 auf sieben Klassenverbände festgesetzt. Von der Regelklassengröße von 25 Plätzen erfolgt ein Abschlag aufgrund des Sozialfaktors in Höhe von je 2 Plätzen. Sechs Klassenverbände werden als Inklusionsklassen geführt mit einem Abschlag von je 6 Plätzen, dies ergibt 125 Regelschulplätze.

a) Gemäß § 6 Abs. 2 Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) wird die Kapazität der einzelnen Schulen im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen nach Maßgabe des jeweiligen pädagogischen Anspruchs des Bildungsganges und der räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Schule festgesetzt. Nach § 17 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler in öffentlichen allgemeinbildenden Schulen vom 27.01.2016 (Brem.GBl. 2016, 29; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.2018, Brem.GBl. 2018, 565; AufnahmeVO) setzt in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung die Zügigkeit der einzelnen Schulen unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts der Schule fest. In diesem Rahmen steht der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Zügigkeit und der Klassenfrequenz ein Ermessensspielraum zu. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität die äußerste Grenze der Funktionsfähigkeit der einzelnen Schule auszuschöpfen (vgl. OVG Bremen, B. v. 23.9.2011 – 2 B 182/11; B. v. 1.10.2020 – 1 B 271/20 –, juris Rn. 7).

Zur Kapazität der Gesamtschule Bremen-Ost mit jeweils sieben Klassenverbänden in den Jahrgängen der Sekundarstufe I hat das Oberverwaltungsgericht Bremen in einem Beschluss vom 1.10.2020 (1 B 271/20, juris) ausgeführt: „Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Gesamtschule Bremen-Ost über weitere Räumlichkeiten verfügt, die in die Kapazitätsberechnung für die Regelplatzanzahl der 5. Jahrgangsstufe hätten einbezogen werden müssen. Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Eilverfahren substantiiert vorgetragen, dass sich neben den Klassenverbänden der Sekundarstufe I 367 Schülerinnen und Schüler in der Oberstufe befänden, die aufgrund des in der Oberstufe bestehenden Kurssystems auch in kleineren Gruppen unterrichtet würden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-21/1-v-1992-26#rd_15

Auch unter Zugrundelegung der 12 weiteren Klassenräume, die nach Einschätzung der Antragstellerinnen nicht von den Klassenverbänden der Sekundarstufe I genutzt würden, entfielen auf jeden dieser Räume über 30 Schülerinnen und Schüler der Oberstufe. Auch wenn der Unterricht teilweise in Fachräumen stattfindet, erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die verbliebenen Raumkapazitäten für den Unterricht in der Oberstufe benötigt werden. Der Vorlage eines Raumbelegungskonzeptes oder sonstiger Unterlagen durch die Antragsgegnerin bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Es obliegt den Antragstellerinnen, glaubhaft zu machen, dass Räume nicht entsprechend ihrer Widmung genutzt werden oder das vorhandene Raumkonzept ermessensfehlerhaft ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2011 – 2 B 182/11). Ohne weitere Anhaltspunkte besteht in einem schulrechtlichen Eilverfahren kein Anlass für eine schematische Überprüfung aller der Ermittlung des Raumbedarfs zugrundeliegenden Parameter (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2019 – 1 B 250/19, juris Rn. 6), zumal die von der Antragsgegnerin vorgetragene Anzahl der derzeitigen Schülerinnen und Schüler in der Oberstufe der Gesamtschule Bremen-Ost von den Antragstellerinnen auch nicht bestritten worden ist.

Es begegnet ferner keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin, nachdem sie die Kapazitäten der Gesamtschule Bremen-Ost bereits um einen Klassenverband auf 131 Regelschulplätze ausgeweitet hatte, von einer Erweiterung auf acht Klassenzüge abgesehen hat. Auch wenn in Anbetracht der hohen Anzahl von Erstanwahlen ausreichend Schülerinnen und Schüler für die Bildung einer weiteren Regelklasse zur Verfügung gestanden hätten, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin zur Vermeidung von Überkapazitäten hiervon abgesehen hat. Diese Überkapazitäten würden zwar nicht bei der Gesamtschule Bremen-Ost entstehen. Sie würden sich aber in der Gesamtbetrachtung ergeben, da andere benachbarte Oberschulen nicht mehr ausgelastet wären, wenn stark angewählte Oberschulen ihre Kapazitäten weiter ausweiten würden. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass Oberschulen mindestens dreizügig geführt werden müssten, um sie mit Blick auf die Sach- und Personalausstattung auch wirtschaftlich betreiben zu können. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der jeweiligen Kapazitäten auch auf die gleichmäßige Auslastung aller vorhanden Schulstandorte achtet.“

Auf diese Erwägungen bezieht sich auch die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid. Die Kammer sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts abzuweichen. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass sich die räumlichen Verhältnisse an der Gesamtschule Bremen-Ost, die Kapazitäten der

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übrigen Oberschulen bzw. Gesamtschulen im Bereich Bremen-Ost oder das Anwahlverhalten der Eltern für den Übergang von der Grundschule in die Sekundarstufe I seit dem Schuljahr 2020/2021 signifikant geändert hätten.

b) Der in der Kapazitätsrichtlinie vorgenommene Abschlag von 2 Plätzen von der Regelklassengröße entsprechend dem Sozialfaktor der Gesamtschule Bremen-Ost findet seine rechtliche Grundlage in § 18 Abs. 1 AufnahmeVO, demzufolge bei der Regelgröße der Klassen auch die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft zu berücksichtigen ist. Das von der Antragsgegnerin hierzu entwickelte Konzept von Sozialindizes wurde in der Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte stets gebilligt und ist auch im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. nur VG Bremen, B. v. 25.8.2020 – 1 V 1449/17 –, juris Rn. 17; VG Bremen, B. v. 11.7.2017 – 1 V 1449/17 –, n.v.). Substantiierte Einwände gegen die Festlegung des Sozialfaktors wurden von den Antragstellern nicht vorgetragen.

c) Aus dem Umstand, dass ausweislich der Aufstellung „Klassenfrequenz Schule 502“ der 10. Jahrgang der Gesamtschule Bremen-Ost mit 8 Klassen geführt wird, ergibt sich entgegen dem Vortrag der Antragsteller kein Hinweis auf eine höhere Grundkapazität der Schule. Vielmehr ist bereits aus der Aufstellung zu erkennen, dass es sich nicht um eine „normale“ 10. Klasse handelt. Diese sind mit „10.1“ bis „10.7.“ geführt und mit 23 bis 25 Schülerinnen und Schülern besetzt. Die letzte Klasse wird demgegenüber mit der Bemerkung „VBKAO“ geführt. Es handelt sich nach Auskunft der Antragsgegnerin um einen jahrgangsübergreifenden Vorbereitungskurs zur Abschlussorientierung für Zuzugskinder aus dem Ausland. Aus diesem Angebot kann weder auf eine Kapazität der Schule für einen weiteren Klassenverband in allen Jahrgängen geschlossen werden noch auf einen entsprechenden Willen der Antragsgegnerin, einen solchen weitern Klassenzug an der Gesamtschule Bremen-Ost zu etablieren.

2. Das wegen der Überanwahl der Gesamtschule Bremen-Ost nach § 6a BremSchVwG i.V.m. der AufnahmeVO durchgeführte Aufnahmeverfahren weist bei Berücksichtigung des Vortrages der Antragsteller keine Rechtsfehler auf.

a) Der Antrag der Antragsteller auf Berücksichtigung der Antragstellerin zu 1) im Wege eines Härtefalls wurde zutreffend abgelehnt.

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Nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufnahmeVO liegt ein Härtefall vor, wenn durch die Versagung des Besuchs der Wunschschule aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO liegt ein Härtefall auch dann vor, wenn ein Geschwisterkind bereits dieselbe Oberschule besucht und sie auch im kommenden Schuljahr noch in der Sekundarstufe I besuchen wird und eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde. Dabei sind nur solche familiären Probleme berücksichtigungsfähig, die gerade durch die Versagung des Besuchs der Wunschschule entstehen (OVG Bremen, B. v. 18.10.2022 - 1 B 224/22, juris Rn. 18). Die spezifischen Belastungen, die durch die Versagung des Schulplatzes an der Wunschschule entstehen, sind von den Eltern in einem Härtefallantrag im Einzelnen darzulegen (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.9.2023 - 1 B 213/23, juris). Die in § 10 Abs. 2 Aufnahmeverordnung geregelten Kriterien für Härtefälle enthalten zwar unbestimmte Rechtsbegriffe, diese sind aber vom Gericht voll überprüfbar. Ein Einschätzungsspielraum wird der Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen insoweit nicht eröffnet (OVG Bremen, B. v. 13.9.2021 – 1 B 346/21 –, juris Rn. 22).

Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Versagung des Besuchs der Gesamtschule Bremen-Ost durch die Antragstellerin zu 1) aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten. Der Vortrag, wegen eines Vorfalls in der Vergangenheit mit der älteren Schwester seien die Eltern derart besorgt, dass die Antragstellerin zu 2) die Antragstellerin zu 1) und ihren jüngeren Bruder jeden Tag auf dem Schulweg begleiten müsse und wegen des gesundheitlichen Zustandes der Antragstellerin zu 2) müssten diese Wege möglichst parallel verlaufen, vermag einen Härtefall nicht zu begründen.

Zunächst ist der Vortrag der Antragsteller bereits aufgrund der örtlichen Situation nicht nachvollziehbar. Der jüngere Bruder der Antragstellerin zu 1) dürfte die dem Wohnort der Familie zugewiesene Grundschule besuchen. Der Weg dorthin läuft jedoch nicht parallel zu dem Schulweg zur Gesamtschule Bremen-Ost. Vielmehr ergeben sich eher Überschneidungen mit dem Weg zur Oberschule

Entscheidend ist jedoch, dass die Befürchtungen der Antragsteller zu 2) und 3) nicht auf einer objektivierbaren Bedrohungslage beruhen. Die Antragstellerin zu 1) ist auf dem Weg

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zur zugewiesenen Oberschule an der Koblenzer Straße lediglich den Belastungen ausgesetzt, wie jedes andere Schulkind ihres Alters auch. Der Schulweg zur Oberschule beträgt nach Google-Maps 1,2 km. Diese Entfernung ist für ein Schulkind der 5. Klasse problemlos allein zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu bewältigen. Zudem besteht die Möglichkeit, einen Teil des Weges mit der Straßenbahn Linie 1 zurückzulegen. Die objektive Notwendigkeit einer elterlichen Begleitung ist nicht glaubhaft gemacht. Allein die subjektiven – nicht durch objektivierbare Gründe belegten – Ängste von Eltern können keinen beachtlichen Härtefall begründen. Anderenfalls wären die Kriterien nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufnahmeVO nicht mehr praktikabel durch die Antragsgegnerin umzusetzen und auch nicht mehr justiziabel. Dies folgt bereits aus dem dem Härtefallbegriff zugrundeliegenden Vergleichsmaßstab. Die Feststellung eines Härtefalls setzt einen Vergleich mit den üblicherweise vorkommenden Belastungen, die durch die Versagung des Schulplatzes an der Wunschschule entstehen, voraus. Ob eine Überschreitung dieses objektiven Maßstabs vorliegt, kann denklogisch nur anhand objektivierbarer Umstände beurteilt werden. Würde allein auf die subjektive Belastungswahrnehmung der Antragsteller abgestellt, hinge das Vorliegen eines Härtefalls ausschließlich von individuellen Empfindungen ab. Der vom Normgeber vorausgesetzte Vergleich mit den üblichen Belastungen im Falle der Versagung des Schulplatzes an der Wunschschule wäre damit nicht mehr möglich.

b) Schließlich liegt in der Berücksichtigung von drei Zuzugskindern gleichrangig mit Schülerinnen und Schülern aus den der Gesamtschule Bremen-Ost zugewiesenen Grundschulen kein Mangel des Aufnahmeverfahrens.

Gemäß § 10 Abs. 4 AufnahmeVO werden im Aufnahmeverfahren vorrangig Bewerberinnen und Bewerber aus den Grundschulen berücksichtigt, die der angewählten Oberschule durch Entscheidung der jeweiligen Stadtgemeinde regional zugeordnet sind. Aus der Behördenakte ergibt sich, dass die drei Zuzugskinder im Einzugsbereich einer Grundschule (

) gemeldet sind, die der Gesamtschule Bremen-Ost zugeordnet ist (vgl. Anlage 3 zur Kapazitätsrichtlinie).

Soweit die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festlegung der Einzugsbezirke der Grundschulen geäußert haben und daraus mögliche Fehler im Aufnahmeverfahren der Gesamtschule-Bremen Ost aufgrund der vorrangigen Aufnahme von Kindern aus regional zugeordneten Grundschulen ableiten, folgt das Gericht dem nicht.

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Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO obliegt die Festlegung der Einzugsbezirke der Grundschulen der Stadtgemeinde Bremen. Das der Antragsgegnerin insoweit obliegende Ermessen wird geleitet durch die Vorgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 BremSchVwG, demzufolge die Stadtgemeinden ein Schulangebot vorhalten müssen, das zumutbare Schulwege gewährleistet. Aus § 6a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO ergibt sich, dass der Verordnungsgeber für ein Grundschulkind einen Schulweg bis zu einer Länge von 2,5 km für zumutbar erachtet.

Die Antragsteller haben nicht substantiiert dargelegt, dass die Einteilung der Einzugsbezirke der Grundschulen in der Stadtgemeinde Bremen diesen Vorgaben nicht entspricht. Eltern können die Zuordnung über die Homepage des Senators für Kinder und Bildung problemlos ermitteln (Senator für Kinder und Bildung, „Wo wird mein Kind zur Schulen gehen?“, abrufbar unter: https://www.bildung.bremen.de/grundschule-3719, zuletzt abgerufen am 21.07.2026). Stichproben durch die Kammer ergaben insoweit plausible Ergebnisse. Damit ist nicht ersichtlich, dass die im Aufnahmeverfahren gemäß § 10 Abs. 4 AufnahmeVO erfolgte vorrangige Aufnahme von Kindern aus den der Gesamtschule Bremen-Ost regional zugeordneten Grundschulen auf einer fehlerhaften Grundlage beruhte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 (vgl. Ziff. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: 2025). Eine Reduzierung im Eilverfahren ist nicht angezeigt, da es die Hauptsache praktisch vorwegnimmt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-07-21/1-v-1992-26#rd_34

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Dr. Benjes Müller Dr. Schmidt