Rechtsprechung / VG Bremen / 2026
VG Bremen Beschluss vom 30.06.2026 – 1 V 1805/26
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Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 V 1805/26
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht Müller und die Richterin Dr. Schmidt am 30. Juni 2026 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ihre Zuweisung in die erste Jahrgangsstufe der Schule an der Uphuser Straße.
Mit Bescheid der Schule an der Uphuser Straße vom 5.2.2026 wurde die Antragstellerin zum Schuljahr 2026/2027 der 1. Jahrgangsstufe der Grundschule an der Düsseldorfer Straße zugewiesen. Eine Aufnahme an der Schule an der Uphuser Straße sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich, die Antragstellerin stehe auf dem Wartelistenplatz
Die Antragstellerin legte am 16.2.2026 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Fußweg zur Schule an der Düsseldorfer Straße betrage ca. 2 km und sei der Antragstellerin nicht zuzumuten. Der Besuch der zugewiesenen Schule würde für die Antragstellerin einen starken Bruch mit der sozialen Umgebung aus der Kita-Zeit darstellen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass beide Eltern der Antragstellerin beruflich sehr stark belastet seien. Mit Bescheid vom 28.4.2026 wies der Senator für Kinder und Bildung den Widerspruch zurück. Das Verfahren zur Vergabe der Plätze an der Schule an der Uphuser Straße sei rechtmäßig nach den Vorgaben der Aufnahmeverordnung erfolgt. Der Schulweg der Antragstellerin zur Schule an der Düsseldorfer Straße betrage 2 km und sei damit zumutbar.
Die Antragstellerin hat am 26.5.2026 unter dem Aktenzeichen 1 K 1610/26 Klage erhoben und am 14.6.2026 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aufnahme der Antragstellerin an der Schule an der Uphuser Straße gestellt. Sie trägt ergänzend vor, die Familie der Antragstellerin unterstütze die Pflege der Großmutter der Antragstellerin. In den vorgelegten Unterlagen fehlten die Angaben zu zwei vergebenen Plätzen als Geschwisterkinder. Zudem werde die Zusammenstellung der Warteliste gerügt, die dort angegebenen Wegstrecken seien teilweise nicht nachvollziehbar.
Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, Härtefälle seien an der Schule an der Uphuser Straße nicht bewilligt worden. Geschwisterkinder seien nur aus dem eigenen Einzugsbereich der Schule aufgenommen worden. Da die aufnahmefähigen benachbarten Grundschulen, die Schule an der Düsseldorfer Straße (Schulnr. 032) und die Schule am Ellenerbrokweg (Schulnr. 035) ebenso wie die Schule an der Uphuser Straße (Schulnr. 118) Ganztagsbetreuung vorhielten bzw. mit einem Hort kooperierten, so dass ein möglicher Betreuungsbedarf auch dort gedeckt werden könne, sei das Auswahlkriterium „Betreuungsbedarf“ mangels Einschlägigkeit nicht zur Anwendung gekommen. Die Konferenz habe deshalb im nächsten Schritt die Kinder nach der Schulweglänge zu diesen
beiden Grundschulen gelistet und der Vorgabe aus § 6a Abs. 2 Satz 1 Aufnahmeverordnung gemäß diejenigen Kinder, die keine Geschwister an der Schule Uphuser Straße haben, mit den jeweils kürzesten Schulwegen an diese Schulen zugewiesen. Die Kapazität der Schule sei zutreffend ermittelt und durch die räumlichen Gegebenheiten bedingt. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich aus einem Fehler bei der Besetzung der Warteliste kein unmittelbarer Anspruch auf Aufnahme in die Wunschschule ergebe. Die Namen der zwei in der Liste der Kinder aus dem Einzugsbereich (Behördenakte zum Aufnahmeverfahren Schule an der Uphuser Straße, Bl. 19ff.) nicht benannten Geschwisterkinder wurden mit Schriftsatz vom 25.6.2026 mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II. Der zulässige Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich auch nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66a-66c).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch hinsichtlich einer vorläufigen Aufnahme an der Schule an der Uphuser Straße zum Schuljahr 2026/2027 nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Stand des Verfahrens stellt sich der Bescheid vom 5.2.2026 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.4.2026 als rechtmäßig dar und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
1. Die Aufnahmekapazität für die Schule an der Uphuser Straße wird in den Richtlinien über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 20.1.2026 für das Schuljahr 2026/2027 mit zwei Klassenverbänden mit einer Regelklassengröße von 24 Schulplätzen festgesetzt. Gründe, aus denen sich eine Fehlerhaftigkeit dieser Kapazität ergeben könnten, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
2. In dem wegen der Überanwahl der Schule an der Uphuser Straße nach § 6a BremSchVwG i.V.m. der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen (AufnahmeVO) durchgeführten Aufnahmeverfahren sind keine die Antragstellerin in ihren Rechten verletzende Verfahrensfehler ersichtlich.
a) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Anliegen der Antragstellerin nicht als Härtefall behandelt wurde.
Gemäß § 6 Abs. 2 AufnahmeVO sind Anträge auf Anerkennung als Härtefall innerhalb der Anmeldefrist von zwei Wochen zu stellen und durch Nachweise glaubhaft zu machen. Für die Antragstellerin wurde ein solcher Härteantrag nicht fristgemäß gestellt. Sie ist daher mit ihrem Vortrag aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren präkludiert, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO.
Die für Härtefallanträge festgesetzte Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die dazu dient, zeitlich hinreichend vor Beginn des Schuljahres sowohl den Schulen als auch den um begrenzte Kapazitäten konkurrierenden Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten verbindlich Klarheit darüber zu verschaffen, welche Schule das Kind besuchen wird. Die Zulassung später geltend gemachter Härtegründe würde letztlich entweder zu einer Überschreitung der Aufnahmekapazitäten oder zu einer Aufhebung bereits erteilter Zuweisungen von Schülerinnen und Schülern führen, die auf den Fortbestand ihres Schulverhältnisses vertraut haben (vgl. OVG Bremen, B.v. 23.9.2019 –
1 B 250/19, juris Rn. 11 ff. und B. v. 1.10.2020 – 1 B 271/20, juris Rn. 23 und B.v. 13.9.2021 – 1 B 346/21, juris Rn. 24). Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat sogar explizit entschieden, dass dies auch für später eintretende Sachverhalte gilt. Bei einer generellen Zulassung später eintretender Härtegründe würde der soeben dargestellte Zweck der Ausschlussfrist verfehlt, da die der Schule rechtmäßig zugewiesenen Schülerinnen und Schüler auf den Fortbestand ihres Schulverhältnisses vertrauen können und nicht ohne weiteres im Nachhinein wieder abgewiesen werden dürften (OVG Bremen, B.v. 23.09.2019 – 1 B 250/19, juris Rn. 12).
Selbst wenn man im Wege einer grundrechtskonformen Auslegung des § 6 Abs. 2 AufnahmeVO in Betracht zieht, dass die dort vorgesehene Frist zur Begründung eines Härtefalls im Einzelfall bei drohenden Grundrechtsverletzungen nicht zwingend zu beachten ist, genügt der nachträgliche Vortrag der Antragstellerin hierfür nicht. Eine drohende Verletzung der Grundrechte der Antragstellerin ist nicht substantiiert glaubhaft gemacht worden.
b) Die Aufnahme von Geschwisterkindern erfolgte ohne Rechtsfehler.
Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 AufnahmeVO sind im Fall eines Anmeldeüberhangs einzuschulende Geschwisterkinder, deren älteres Geschwisterkind die jeweilige Grundschule auch im folgenden Schuljahr noch besuchen wird, vorrangig zu berücksichtigen.
Im Aufnahmeverfahren für die Schule an der Uphuser Straße wurden 19 Geschwisterkinder aus dem Einzugsbereich der Schule berücksichtigt. In der Liste der Kinder aus dem Einzugsbereich sind die aufgenommenen Geschwisterkinder markiert und das jeweilige Geschwisterkind mit Angabe der Klasse benannt. Soweit diese Angabe in zwei Fällen fehlte, wurden die Angaben im gerichtlichen Verfahren nachgereicht. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
c) Schließlich sind auch hinsichtlich der Erstellung der Warteliste keine Rechtsfehler ersichtlich.
Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO erfolgt die Besetzung der Warteliste nach Maßgabe der Schulweglänge zur Anmeldeschule in aufsteigender Rangfolge. Die im Aufnahmeverfahren gefertigte Warteliste führt die jeweilige Schulweglänge auf. Soweit die
Antragstellerin vorgetragen hat, nach ihren Recherchen seien die Angaben zur Weglänge in einigen Fällen nicht korrekt, wurde dieser Vortrag nicht weiter substantiiert, insbesondere wurde nicht ausgeführt, welche Kinder konkret betroffen sein könnten und wie sich dies auf den Wartelistenplatz der Antragstellerin auswirken könnte.
3. Der Vortrag, der Antragstellerin sei ein Schulweg von ca. 2 km zur Schule an der Düsseldorfer Straße nicht zuzumuten, führt zu keinem abweichenden Ergebnis.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BremSchVwG müssen die Stadtgemeinden ein Schulangebot vorhalten, das zumutbare Schulwege gewährleistet. Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO ist für ein Grundschulkind ein Schulweg bis zu einer Länge von 2,5 km zumutbar. Die Kammer sieht keinen Anlass, von dieser Vorgabe des Verordnungsgebers abzuweichen; besondere Umstände hinsichtlich des Schulweges zur Schule an der Düsseldorfer Straße wurden nicht vorgetragen. Grundsätzlich ist es Grundschülern und deren Familien zumutbar, sich die Schulwege innerhalb eines Grundschuldbezirks zu erarbeiten und diese gemeinsam mit den neuen Mitschülern gefahrlos zu organisieren (VG Bremen, B.v. 9.7.2024 – 1 V 1164/24).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (vgl. Ziff. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: 2025). Eine Reduzierung im Eilverfahren ist nicht angezeigt, da es die Hauptsache praktisch vorwegnimmt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Dr. Benjes Müller Dr. Schmidt