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VG Bremen Beschluss vom 23.06.2026 – 5 V 1506/26
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Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 1506/26
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 23. Juni 2026 beschlossen: Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin aus der fehlenden Erlaubnis der Antragstellerin nach § 8 Abs. 1 BremHundeG einstweilen – bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – keine für die Antragstellerin negativen Schlüsse ziehen darf. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid, mit dem die Gefährlichkeit ihres Hundes festgestellt wird.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin und Halterin einer Hündin namens „ “. Am 08.03.2026 kam es zu einem Vorfall zwischen diesem Hund und einer Passantin (fortan: Geschädigte). Die Antragstellerin war mit ihren Hunden in der Straße
spazieren. Dort begegnete sie der Geschädigten, die mit ihrem angeleinten Hund ebenfalls spazieren ging. „ “ lief auf den Hund der Geschädigten zu, was die Antragstellerin gewähren ließ. Die Geschädigte versuchte, die herannahende “ durch Rufen und Wegschubsen von ihrem eigenen Hund fernzuhalten. Daraufhin kamen auch die anderen Hunde der Antragstellerin herbeigelaufen; die Geschädigte fiel in dem entstehenden Tumult zu Boden und verletzte sich an der Lippe. Sie wurde wegen der stark blutenden Wunde notärztlich versorgt und sodann stationär behandelt. Bei einer Befragung durch die Polizei am selben Tag gab die Geschädigte an, dass sie während des Sturzes von einem der Hunde mit der Pfote oder dem Maul im Gesicht getroffen worden sei.
Unter dem 23.03.2026 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes an. Die Antragstellerin teilte daraufhin mit, dass sie nicht sagen könne, ob die Wunde der Geschädigten von einem ihrer Tiere stamme; wenn, dann müsse es aber „ “ gewesen sein.
Die Geschädigte gab in einem Fragebogen zum Vorfall gegenüber der Antragsgegnerin nochmals den Geschehensablauf wieder. Dabei schilderte sie nunmehr, dass sie beim Fallen von Hundezähnen im Gesicht „erwischt“ worden sei. In dem dem Fragebogen beigefügten Entlassungsbrief des Klinikums ist als Diagnose „Multiple Risswunden der Oberlippe mittig und rechts sowie Mundwinkel links mit Lippen Rot/Weiß Beteiligung“ angegeben. Unter Anamnese heißt es „Z. n. Hundebissverletzung“.
Mit Bescheid vom 21.04.2026 stellte das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die Gefährlichkeit von fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Hund habe die Geschädigte ins Gesicht gebissen.
Die Antragstellerin hat am 19.05.2026 Klage erhoben und bereits am 18.05.2026 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie meint, es stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass ihre Hündin die Geschädigte tatsächlich gebissen habe. Die Wunde sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit durch den Sturz verursacht, Bissspuren seien nicht erkennbar gewesen. Falls ein Biss erfolgt sein sollte, sei unklar, von welchem der vier am Geschehen beteiligten Hunde dieser stamme. Ein solcher etwaiger Biss sei zudem als Schutzreaktion zu werten, da die Geschädigte zuvor nach getreten habe. Außerdem habe die Antragsgegnerin den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, da sie keine medizinischen Unterlagen beigezogen, Sachverständigengutachten eingeholt oder die Geschädigte als Zeugin vernommen habe. Die Hündin sei bislang stets unauffällig gewesen.
Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie meint, der Hund sei bereits in der Vergangenheit auffällig geworden, als er 2022 ein Schaf auf einer Weide schwer verletzt habe. Das Verletzungsbild der Geschädigten passe genau zu einem Hundezahn oder einer scharfen Pfote. Von einem Sturz, der derartige Wunden an der Lippe verursache, hätten auch die Zähne in Mitleidenschaft gezogen werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg, wobei die Kammer für den entstehenden Interimszeitraum Anlass für die tenorierte Maßgabe sieht.
1. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gefährlichkeitsfeststellung gegen das Interesse der Antragstellerin, hiervon vorläufig bis zu einer Klärung in der Hauptsache verschont zu bleiben, abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG,
Nichtannahmebeschluss v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 21). Insofern wird das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurücktreten.
Lassen sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache noch nicht hinreichend klar beurteilen, findet eine „echte“ Abwägung der für beziehungsweise gegen eine sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides sprechenden öffentlichen und privaten Interessen statt, bei der zwischen den einzelnen Varianten des § 80 Abs. 2 VwGO – und gegebenenfalls fachgesetzlichen Besonderheiten – zu differenzieren ist. Bei dieser Interessensabwägung ist neben dem Zweck des jeweils maßgeblichen materiellen Rechts auch die gesetzgeberische Grundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zu berücksichtigen.
2. Diese Abwägung geht zulasten der Antragstellerin aus. Zwar ist offen, ob der angegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig ist; bei der Folgenabwägung überwiegt jedoch das Interesse am vorläufigen Vollzug der Verfügung.
a. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gefährlichkeit ist § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BremHundeG. Erhält die zuständige Ortspolizeibehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund bestimmte in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BremHundeG näher beschriebene Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat, so hat sie diesen Hinweis zu prüfen. Hiervon umfasst sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremHundeG Hinweise darauf, dass der Hund einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes heraus geschah. Ebenfalls ausreichend ist, dass ein Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters aus Sicht eines verständigen Betrachters in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen hat oder ein anderes, beängstigendes und bedrohliches Verhalten gezeigt hat, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BremHundeG. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die zuständige Ortspolizeibehörde fest, dass der Hund gefährlich ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BremHundeG).
Jedenfalls dann, wenn feststeht, dass ein Hund eine in § 7 Abs. 1 Satz 1 BremHundeG genannte Handlung, hier maßgeblich das Beißen eines Menschen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremHundeG) an den Tag gelegt hat, ist die Gefährlichkeit des Hundes festzustellen. Ein solches Verständnis, nach dem insbesondere das Feststehen eines einmaligen solchen Bisses ausreicht, wenn dieser ein erhebliches Gewicht besitzt (vgl. zum bisherigen Hundegesetz VG Bremen, Urt. v. 15.05.2025 – 5 K 111/23 – juris Rn. 20), entspricht im Hinblick auf das Beißen eines Menschen der bisherigen Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2
BremHundeHG a.F. Danach galten u.a. solche Hunde als gefährlich, die bereits Menschen gebissen haben. Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Gesetzesbegründung bei der Schaffung des neuen § 7 Abs. 1 BremHundeG den Regelungsgehalt des bisherigen § 1 Abs. 1 BremHundeHG a.F. im Wesentlichen übernehmen (Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. 21/999, Mitteilung des Senats vom 11.02.2025, S. 27).
b. Der hierauf gestützte Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Antragstellerin ist insbesondere ordnungsgemäß angehört worden, § 1 BremVwVfG i.V.m. § 28 VwVfG.
c. Ob die Gefährlichkeitsfeststellung auch materiell rechtmäßig ist, bedarf der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass es in einem Tumult mit den Hunden der Antragstellerin zu einem Sturz und einer Verletzung der Geschädigten gekommen ist. Ob diese Verletzung auf einen Biss (oder ein gefährliches Anspringen) durch “ zurückzuführen ist, steht zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht fest.
Zunächst ergibt sich ein solches Verhalten, das eine gewisses Maß an Zielgerichtetheit des Tieres und damit mehr als einen bloßen „unglücklichen Zusammenprall“ voraussetzt, nicht eindeutig aus den Aussagen der Geschädigten. Diese hat am Tag des Vorfalls in der polizeilichen Befragung lediglich angegeben, dass sie während des Sturzes von einem der Hunde „mit der Pfote oder dem Maul“ im Gesicht „getroffen“ worden sei. Im später ausgefüllten Fragebogen zu dem Vorfall gab sie gegenüber der Antragsgegnerin an, sie sei beim Fallen von „Hundezähnen“ im Gesicht „erwischt“ worden. Beide Schilderungen legen zwar nahe, dass es einen körperlichen Kontakt zwischen der Geschädigten und gegeben hat, sie belegen aber noch keinen zielgerichteten Biss oder ein gefährliches Anspringen.
Auch aus dem Entlassungsbericht vom 10.03.2026 ergibt sich in medizinischer Hinsicht ebenfalls nicht eindeutig, dass die Lippenverletzung der Geschädigten durch einen Hundebiss in diesem Sinne verursacht wurde. Eine Bissverletzung wird allein in der Anamnese erwähnt, die ersichtlich auf der subjektiven Wiedergabe der Geschädigten beruhte. Die Diagnose („Multiple Risswunden der Oberlippe mittig und rechts sowie Mundwinkel links mit Lippen Rot/Weiß Beteiligung“) und das Verletzungsbild passen zwar durchaus zu einer Verletzung infolge eines gezielten Hundebisses. Andere Formen von Krafteinwirkung sind jedoch dadurch nicht ausgeschlossen. Der bloße Sturz und Aufprall der Geschädigten dürfte für eine solche Verletzung zwar nicht ursächlich sein, da in diesem Fall zu erwarten wäre, dass auch Zähne, Kinn und Nase in größerem Umfang mitbetroffen gewesen wären. Es ist jedoch nach dem unstreitigen Geschehensablauf aus Sicht der
Kammer nicht ausgeschlossen, dass die Geschädigte derart unglücklich mit „ “ in Berührung gekommen ist – etwa mit dem im Tumult geöffneten Maul oder einer scharfen Kralle des Tieres – dass die Hündin zwar für die Verletzung ursächlich ist, gleichwohl aber nicht von einem gefährlichen Verhalten des Tieres gesprochen werden kann. Eindeutige Indikatoren für einen bewussten Biss (etwa Zahnabdrücke oder bestimmte, charakteristische Verletzungsmuster) sind für die Kammer nicht zweifelsfrei zu erkennen. Die Kammer beabsichtigt daher, im Hauptsacheverfahren Sachverständigenbeweis darüber zu erheben, ob auf Basis der diagnostizierten und bildlich dokumentierten Verletzungen ein Geschehensablauf sicher auszuschließen ist, in dem der Hund die Geschädigte nur versehentlich verletzt hat.
d. Auch wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts demnach noch nicht abschließend beurteilt werden kann, überwiegt insoweit das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Hierfür spricht neben der bereits vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung des § 7 Abs. 1 Satz 3 BremHundeG auch, dass mit Leib und Leben Dritter hier besonders hohe Rechtsgüter in Rede stehen. Demgegenüber ist die Belastung, die mit der vorläufigen Vollziehbarkeit der Gefährlichkeitsfeststellung für die Antragstellerin einstweilen einhergehen – zumal mit den weiteren Maßgaben (dazu sogleich) – eher gering.
3. Die von der Vollziehbarkeit der Gefährlichkeitsfeststellung ausgehenden Rechtsfolgen umfassen neben der Leinen- und Maulkorbpflicht (§ 14 Abs. 3 BremHundeG) auch die Erlaubnispflichtigkeit der Haltung des betroffenen Tieres (§ 8 Abs. 1 BremHundeG) sowie die Regelung, dass nur die Halterin selbst bzw. Personen, die über eine besondere Bescheinigung verfügen, den Hund führen dürfen (§ 14 Abs. 1 BremHundeG). Die Kammer macht von dem ihr zustehenden Ermessen im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO Gebrauch, der Antragsgegnerin aufzugeben, dass aus der fehlenden Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BremHundeG einstweilen keine für die Antragstellerin nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen. Weder darf die Antragsgegnerin insoweit tierschutzrechtliche Maßnahmen ergreifen, etwa den Hund fortnehmen und anderweitig unterbringen, noch darf sie das Verhalten als Ordnungswidrigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 18 BremHundeG) ahnden. Damit ist für den Interimszeitraum sichergestellt, dass für die Haltung der Hündin strenge Vorschriften gelten, die Leib und Leben Dritter ausreichend schützen, ohne dass die Antragstellerin zugleich schon vor einer endgültigen Klärung – ggf. mit kostenintensiven Folgen – eine Haltungserlaubnis beantragen muss.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG sowie Ziff. 1.5. des Streitwertkatalogs. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Dr. Jörgensen Kaysers Hoffer