Rechtsprechung / VG Berlin / 8. Kammer / 2019
VG Berlin Beschluss vom 25.02.2019 – 8 L 63.19 V
8. Kammer
VerwaltungsrechtBerlinVerwaltungsrecht BerlinFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
Tenor§
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
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Mit seinem am 12. Februar 2019 bei Gericht eingegangenen Antrag beantragt der Antragsteller sachdienlich ausgelegt (§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]),
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ein Schengen-Visum zum Zwecke der Teilnahme an einem Gerichtstermin bei dem Landgericht Darmstadt noch vor dem 5. März 2019 zu erteilen.
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Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller eine Abänderung des rechtskräftigen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2018 analog § 80 Abs. 7 VwGO wegen geänderter Sach- oder Rechtslage begehrt. Denn er stellt ausdrücklich einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wobei er die Streitakte des Verfahrens VG 22 L 120.18 V lediglich in Bezug nimmt.
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Der so verstandene Antrag ist bereits unzulässig, denn ihm steht die Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2018 – VG 22 L 120.18 V – entgegen, nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 27. November 2018 – OVG 12 S 57.18 – zurückgewiesen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 121 Rn. 10 m. w. N.). Beschlüsse nach § 123 Abs. 1 VwGO erwachsen analog § 121 VwGO jedenfalls eingeschränkt in formelle und materielle Rechtskraft, wobei die Einschränkung darin besteht, dass sie analog § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen oder auf Antrag geändert werden können (Sodan/Ziekow/Puttler, VwGO, § 123 Rn. 128 m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 123 Rn. 41 m. w. N.; ebd., § 121 Rn. 4 m. w. N.).
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Der Streitgegenstand des Eilverfahrens VG 22 L 120.18 V und des hiesigen Eilverfahrens ist identisch. Unter Zugrundelegung desselben Lebenssachverhalts beantragt der Antragsteller weiterhin eine einstweilige Anordnung zur Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung eines Schengen-Visums zum Zwecke der Teilnahme an der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht Darmstadt betreffend seine Reststrafenaussetzung – 4… –, wobei das Remonstrationsverfahren der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Rabat hinsichtlich der Erteilung dieses Visums weiterhin nicht abgeschlossen ist. Genauso wenig wie das Verstreichen eines Anhörungstermins zur Erledigung des Begehrens durch Zeitablauf führt, solange das Landgericht den Anhörungstermin jeweils verschiebt und der Antragsteller an seinem Teilnahmewunsch festhält, genauso wenig führt das Verschieben des Anhörungstermins zu einer Änderung des Streitgegenstandes. Der Sachverhalt ist vielmehr im Wesentlichen unverändert.
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Selbst wenn der Antrag zulässig wäre, so wäre er jedenfalls unbegründet. Denn der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht auf eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Weise glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2018 – VG 22 L 120.18 V – und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2018 – OVG 12 S 57.18 – Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).