Rechtsprechung / VG Berlin / 2016

VG Berlin Beschluss vom 04.01.2016 – 2 K 233.13

ECLI:DE:VGBE:2016:0104.2K233.13.0A

VerwaltungsrechtBerlinVerwaltungsrecht BerlinVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Kammer vom 27. November 2015 wird abgeholfen.

Der genannte Beschluss sowie der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 5. November 2015 werden aufgehoben.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2016-01-04/2-k-233-13#rd_1

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Kläger nunmehr durch Vorlage eines aktuellen Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nachgewiesen hat, dass keine Veränderung seiner für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Für die Aufhebung der Bewilligung gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist danach kein Raum mehr.