Rechtsprechung / VG Arnsberg / 2002

VG Arnsberg Urteil vom 19.04.2002 – 13 K 612/00

ECLI:DE:VGAR:2002:0419.13K612.00.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_1

Die Klägerin steht als Grundschullehrerin im Dienst des beklagten Landes. Am 22. Juni 1999 erhielt sie von ihrem Zahnarzt T eine Interimsprothese im Oberkiefer zum Ersatz der Zähne 17-14 und 23-27 angepasst.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_2

Am 21. Juli 1999 ließ sich die Klägerin nach Überweisung durch den zuvor genannten Arzt erstmals von dem Zahnarzt I hinsichtlich einer Implantatversorgung des Oberkiefers beraten. In diesem Zusammenhang wurden drei Therapie- und Kostenpläne erstellt, die sich über das Einsetzen von 14 Implantaten, eine darauf aufbauende provisorische Kronen- und Brückenversorgung sowie eine sich anschließende endgültige Kronen- und Brückenversorgung verhalten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_3

Mit Schreiben vom 28. Juli 1999 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Beihilfen im Hinblick auf die zuvor genannten drei Therapie- und Kostenpläne. Zur Begründung machte sie geltend, dass ihr die Prothese diverse Beschwerden und Probleme bereite (Fremdkörpergefühl, Brechreiz, Mundtrockenheit, Schwierigkeiten beim Sprechen und Essen, u.a. bedingt durch eine Lockerung der Prothese). Zudem verwies sie auf ein Schreiben des I vom 07. August 1999, in dem dieser die Implantatlösung als einzig sichere Möglichkeit bezeichnete, die Klägerin zufrieden stellend zu versorgen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_4

Mit Bescheid vom 02. September 1999 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Beihilfe ab und führte zur Begründung aus, dass die Beihilfefähigkeit von Implantaten unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit auf bestimmte Indikationen begrenzt sei, von denen bei der Klägerin keine vorliege.

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Am 24. September 1999 ließ die Klägerin die Implantatversorgung sowie die provisorische Überkronung durchführen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_5

Am 30. September 1999 legte sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 02. September 1999 ein, zu dessen Begründung sie ausführte: Auf Grund ihrer durch die Prothese hervorgerufenen Sprachschwierigkeiten habe sie ihren Beruf als Lehrerin nicht mehr richtig ausüben können, weil es ständig zu Missverständnissen gekommen sei. Zudem sei die Prothese ständig aus dem Mund gerutscht, insbesondere bei Husten. Dann habe sich auch ein starker Brechreiz eingestellt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_6

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2000 wies die Bezirksregierung B den Widerspruch unter Vertiefung der Begründung aus dem Ausgangsbescheid zurück.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_7

Am 17. Februar 2000 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend sinngemäß geltend macht: Auch wenn die in den einschlägigen behördlichen Erlassen genannten Voraussetzungen für eine Implantatversorgung nicht erfüllt seien, sei dadurch nicht ausgeschlossen, dass es sich bei den Kosten der Behandlung um notwendige Aufwendungen im angemessenen Umfang handele. Die Erlasse hätten als Verwaltungsvorschriften für die Gerichte keine Bindungswirkung. Dass die Implantatversorgung eine sinnvolle Behandlung darstelle, ergebe sich bereits aus dem Schreiben des I vom 07. August 1999. Da die durch die Prothese hervorgerufenen Probleme und Beschwerden nicht zu beheben gewesen seien, sei nur noch die Implantatversorgung als medizinisch notwendige Maßnahme in Betracht gekommen.

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Die Klägerin beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_8

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 02. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2000 zu verpflichten, ihr die beantragte Beihilfe für die Implantatversorgung zu gewähren.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_9

Zur Begründung seines Antrags macht es ergänzend geltend: Eine notwendige Versorgung sei mit einer Zahnprothese zu erreichen gewesen, weil deren Haltbarkeit gegebenenfalls im Wege der Nachbesserung sicherzustellen gewesen wäre. Eine Prothesenunverträglichkeit sei medizinisch nicht belegt. Was die Beschwerden der Klägerin anbelange, bedürfe jede Zahnprothese einer Gewöhnungsphase. Schließlich sei die Grenze des medizinisch Notwendigen bei 14 Implantaten bei weitem überschritten.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Klage ist unbegründet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_11

Der angegriffene Bescheid vom 02. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Diese hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfen im Hinblick auf die in den eingereichten Therapie- und Kostenplänen dargestellte Implantatversorgung.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_12

Nach § 88 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen, § 3 Abs. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) sind hinsichtlich der hier streitigen Behandlung die notwendigen Kosten in angemessenem Umfange beihilfefähig. Die Angemessenheit dieser Aufwendungen beurteilt sich auch im Anwendungsbereich der vorgenannten Vorschriften, die - anders als etwa § 5 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - keine ausdrückliche Verweisung auf die Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte enthalten, jedenfalls grundsätzlich nach dem Gebührenrahmen dieser Gebührenordnungen, da ärztliche bzw. zahnärztliche Hilfe in aller Regel nach Maßgabe dieser Gebührenordnungen zu erlangen ist. Damit setzt die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraus, dass der Arzt oder Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat, dass es sich also im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO um "notwendige Aufwendungen im angemessenen Umfange" handelt. Daraus folgt, dass der Begriff der notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang gerichtlich voll überprüfbar ist.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - in: NVwZ 1997, 75- 76.

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Hier lässt sich bereits eine Notwendigkeit der Implantatversorgung nicht feststellen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_13

In welchen Fällen die Aufwendungen für implantatgestützten Zahnersatz einschließlich der damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von dem beklagten Land als notwendig angesehen werden, hat es zulässigerweise durch die Nr. 5.5 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO (VV) in der Fassung des Runderlasses vom 23. Mai 1997 bestimmt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen unstreitig nicht vor. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 02. September 1999 Bezug genommen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_14

Zwar ist der Klägerseite zuzugestehen, dass Gerichte durch Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden werden. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO um notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang handelt. Losgelöst von der Nr. 5.5 VV kann eine Implantatversorgung als notwendig im beihilferechtlichen Sinne angesehen werden, wenn eine prothetische Versorgung mit herkömmlichem Zahnersatz nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend ist. Dies ist hier nicht der Fall.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_15

Die der Klägerin von dem Zahnarzt T angepasste herausnehmbare Oberkieferprothese zeigt, dass die Funktionsfähigkeit des Gebisses der Klägerin durch herkömmlichen Zahnersatz grundsätzlich wieder hergestellt werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Anpassung der erwähnten Prothese nicht den anerkannten Regeln der zahnärztlichen Heilkunst entsprach, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ferner lassen sich den eingeholten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bei der Klägerin eine medizinisch indizierte Prothesenunverträglichkeit vorliegt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_16

Was die von der Klägerin geschilderten Beschwerden, die die Kammer nicht in Abrede stellen will, anbelangt, dürfte es sich überwiegend um psychische bzw. psychosomatische Umstände handeln, die nicht als (medizinische) Indikation für die Notwendigkeit der Implantatversorgung angesehen werden können.

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Vgl. in diesem Sinne Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, § 3 BVO Anm. 1, B 40.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_17

Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass herausnehmbarer Zahnersatz gegenüber einer festsitzenden Versorgung als unangenehm empfunden wird. Grund hierfür sind die von der Klägerin geschilderten Beschwerden, die von der Art her als typische Begleit- oder Folgeerscheinungen im Zusammenhang mit der Anpassung einer herausnehmbaren Prothese anzusehen sind. Eine Prothesenunverträglichkeit wird dadurch jedoch nicht begründet. In aller Regel ist davon auszugehen, dass diese Beschwerden nach einer gewissen Zeit allmählich zurückgehen. Ebenso wie bei Kontaktlinsen, Hörgeräten, künstlichen Gliedmaßen etc. muss man sich auch im Fall des "Fremdkörpers" Zahnprothese zunächst an diese selbst sowie an ihren Gebrauch gewöhnen. Dies kann je nach Empfindlichkeit des Betroffenen und Art des "Fremdkörpers" kürzer oder länger dauern. Im Fall der Klägerin hat eine ausreichende Gewöhnungsphase, in der sie den "Fremdkörper" Zahnprothese allmählich akzeptieren und das Essen und Sprechen mit ihr "erlernen" konnte, bereits nicht stattgefunden. Entgegen ihrem Vortrag in der Klagebegründung kann von einer annähernd zweijährigen Gewöhnungsphase keine Rede sein. Vielmehr zeigt der Umstand, dass sie am 21. Juli 1999 und damit knapp einen Monat nach der Anpassung der Interimsprothese implantologischen Rat eingeholt und nur eine Woche später, d.h. mit Schreiben vom 28. Juli 1999 einen entsprechenden Beihilfeantrag gestellt hat, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt zu einer Implantatversorgung entschlossen war. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Implantatversorgung am 24. September 1999, also drei Monate nach der Anpassung der herausnehmbaren Prothese vorgenommen wurde, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer ausreichenden Gewöhnungsphase. Denn eine Gewöhnung war anscheinend bereits nach der ersten implantologischen Beratung gar nicht mehr beabsichtigt, was sich daraus ergibt, dass die Klägerin nach der vom Gericht eingeholten schriftlichen Auskunft des Zahnarztes I vom 17. Februar 2002 diesem gegenüber angegeben hatte, die Prothese häufig nur in der Tasche zu tragen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_18

Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Implantatversorgung als medizinisch indiziert ansähe, ist die beihilferechtliche Notwendigkeit der nach den eingereichten Therapie- und Kostenplänen beabsichtigten Behandlung aus einen weiteren Grund zu verneinen. Denn für die Anzahl von 14 Implantaten ist weder ein medizinischer noch ein sonstiger Grund ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_19

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_20

Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_21

Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_22

Bei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Auf die besonderen Vertretungsregelungen des § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen.

Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Crummnerl Heine Remmert

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B e s c h l u s s

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Ferner hat die Kammer am selben Tage ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter b e s c h l o s s e n :

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.232,70 DM (12.901,27 EUR) festgesetzt.

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B e g r ü n d u n g :

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00#rd_23

Die Festsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Auch wenn die Klägerin keinen bezifferten Antrag gestellt hat, lässt sich die Bedeutung des Verfahrens für sie aus der Höhe der möglichen Beihilfeleistung ableiten. Diese wiederum hat die Kammer auf der Grundlage der eingereichten Therapie- und Kostenpläne bestimmt, dabei einen 50- prozentigen Bemessungssatz angenommen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BVO) und berücksichtigt, dass zahntechnische Leistungen von vornherein nur zu 60 Prozent beihilfefähig sind (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 6 BVO), was folgende Rechnung ergibt: 50 % von 0 DM + 50 % von (0 DM x 60/100) + 50 % von 0 DM + 50 % von (0 DM x 60/100) + 50 % von 0 DM.