Rechtsprechung / VG Aachen / 1. Kammer / 2026
VG Aachen Urteil vom 31.08.2026 – 1 K 68/26
1. Kammer · ECLI:DE:VGAC:2026:0831.1K68.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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VERWALTUNGSGERICHT Aachen
Im Namen des Volkes
Urteil§
Verkündet am 31.08.2026
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Verdienstausfall als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2026
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Lehmler
als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten und begehrt Verdienstausfall.
Mit E-Mail vom 4. August 2025 teilte der Kläger der Feuerwehrleitung mit, dass er seit 1. August 2025 selbstständig tätig sei, und er Verdienstausfall für den Einsatz bei der Feuerwehr für den 2. August und den 3. August 2025 in Höhe des veralteten Satzes von 20,45 Euro die Stunde beanspruche. Mit weiterer Mail vom 1. September 2025 wurde Verdienstausfall für Übungen und Einsätze am 14. August und 29. August 2025 geltend gemacht. Unter dem 17. September 2025 bat die Beklagte den Kläger um Nachweise hinsichtlich des Verdienstausfalls.
Der Kläger entgegnete, dass er keine Nachweise zu erbringen habe. Nach § 21 Abs. 3 Satz 6 BHKG werde für Selbstständige mindestes ein Regelstundensatz gezahlt. Dies entspreche auch § 2 Abs. 1 der maßgeblichen Satzung, die hinsichtlich der Höhe des Stundensatzes der Überarbeitung bedürfe. In anderen Gemeinden belaufe sich der Regelsatz auf 25,- bis 26,- Euro die Stunde. Er werde die Satzung zur Vermeidung einer offiziellen und öffentlichkeitswirksamen Auseinandersetzung weder dem Gericht noch der Gemeindeaufsicht vorlegen, wenn man ihm einen Verdienstausfall von 26,- Euro je Stunde zahle, wie dies auch in den anderen Gemeinden üblich sei.
Bereits unter dem 14. Oktober 2026 wurde dem Kläger von der Beklagten ein Betrag von 255,63 Euro für die Einsätze im August bei einem Stundensatz von 20,45 Euro überwiesen. Zugleich wurde der Kläger gebeten, seine Arbeitszeit so einzuteilen, dass eine Kollision mit der ehrenamtlichen Tätigkeit für die Freiwillige Feuerwehr zukünftig vermieden werde.
Mit Mail vom 5. November 2025 verwies der Kläger darauf, dass man sich doch auf eine Stundensatz von 26,- Euro geeinigt habe. Er habe in der Zeit von August bis Oktober 2025 35 Stunden Dienst bei der Feuerwehr geleistet, so dass man ihm 875,- Euro abzüglich der bereits gezahlten 255,63 Euro noch überweisen müsse. 619,37 Euro seien noch offen.
Mit Schreiben vom 21. November 2025 bat die Beklagte um weitere Informationen über den Verdienstausfall. Gerade Selbstständige könnten unterbliebene Arbeit nachholen.
Der Kläger verwies unter dem 3. Dezember 2025 darauf, dass er aktiver Jurastudent sei und über keine frei Zeit verfüge, in der er die berufliche Tätigkeit nachholen könne. Sein Studium umfasse Zeiten von weit über 40 Stunden die Woche, die geringe Freizeit nutze er für den Aufbau seines Unternehmens. Immer dann, wenn ein Einsatz für die Feuerwehr anstünde, studiere er zu diesen Zeiten nicht aktiv, sondern kümmere sich um das Unternehmen.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2025, ausgehändigt am 10. Dezember 2025, wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Man gehe davon aus, dass der Kläger unterbliebene Arbeit nachholen und dadurch eine Gewinnminderung vermeiden könne.
Der Kläger hat am 12. Januar 2026 Klage erhoben und begehrt für September und Oktober 2025 Verdienstausfall in Höhe von 276,80 Euro und 184,05 Euro nach § 21 Abs. 3 BHKG in Verbindung mit der Verdienstausfallsatzung der Beklagten. Ihm stehe der Anspruch nach § 21 Abs. 3 Satz 6 BHKG zu. Fehlerhaft habe die Beklagte ihm die volle Darlegungs- und Beweislast für den Verdienstausfall auferlegt, dabei sehe die gesetzliche Regelung ausdrücklich einen Mindestanspruch vor, der gerade nicht vom Nachweis eines konkreten Ausfalls abhängig sei. Dies folge aus der Formulierung in Satz 6, "es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind". Damit liege die Beweislast bei der Beklagten. Zudem sei aufgrund der Überlastung durch Studium und Berufstätigkeit eine Nachholung nicht zumutbar. Er studiere mehr als 40 Stunden die Woche. Wenn er zu einem Einsatz gerufen würde, sei er zu der Zeit gerade für sein Unternehmen tätig. Studiere er, könne er an Einsätzen nicht teilnehmen. Das von Beklagtenseite eingebrachte Urteil des VG Düsseldorf aus dem Jahre 2014 passe nicht, man könne den Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr nicht mit der Mandatstätigkeit im Rat vergleichen. Vielmehr sei ein Urteil des OVG NRW vom 6. November 2018 (15 A 155/18) einschlägig. Danach müsse eine Umplanung der Arbeit Selbstständigen zumutbar sein; das sei bei ihm wegen des 40-Stunden-pro-Woche Studiums nicht der Fall. Im Übrigen könne auf den Runderlass des IM NRW vom 5. Dezember 2012 in der Fassung vom 1. September 2017 verwiesen werden. Danach bestehe ein Anspruch auf Verdienstausfall nicht, wenn offenkundig kein Nachteil entstanden sei. Das sei bei ihm aber nicht der Fall. Nachprüfungen im Einzelfall seien nach dem Erlass weder erforderlich noch angebracht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Dezember 2025 zu verpflichten, ihm Verdienstausfall in Höhe von 276,80 Euro für September 2025 und 184,05 Euro für Oktober 2025 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verdienstausfall. Daran ändere auch das Studium der Rechtswissenschaften nichts. Im Studium könne man typischerweise seine Arbeitszeiten selber einteilen. Auch habe der Kläger selbst keinen konkreten Verdienstausfall dargestellt. Er habe weder Arbeiten belegt, die er als Selbstständiger zu seinen Einsatz- und Übungszeiten zu erledigen gehabt hätte, noch, dass ihm das Nachholen dieser Arbeiten zu anderen Zeiten und damit die Vermeidung einer Gewinnminderung nicht möglich gewesen sei. In Anbetracht der seltenen und kurzen Einsatzzeiten sei vorliegend ein Verdienstausfall auch tatsächlich ausgeschlossen. Der Kläger müsse zunächst einmal darlegen, welches Geschäft konkret aufgrund seiner Teilnahme an der jeweiligen Feuerwehrveranstaltung gescheitert sei und warum er dieses auch nicht zu einem anderen Zeitpunkt hätte nachholen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid vom 9. Dezember 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verdienstausfall in der geltend gemachten Höhe aus § 21 Abs. 3 BHKG.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift haben beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht. Nach Satz 5 wird als Ersatz des Verdienstausfalls mindestens ein durch gemeindliche Satzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird (Satz 6).
Soweit es um die Frage geht, ob ersichtlich keine finanziellen Nachteile durch das Ehrenamt entstanden sind, folgt die Kammer der den Beteiligten bekannten Rechtsansicht des VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 14. Juli 2014 - 26 K 6442/13 - , juris, und zwar auch unter Berücksichtigung des Runderlasses des IM NRW in der Fassung vom 1. September 2017.
Danach gilt: Verdienstausfall ist ein tatsächlich infolge der Teilnahme des Selbstständigen an von der Norm erfassten Feuerwehrveranstaltungen ausgebliebener Verdienst, der sich unmittelbar und dem Grunde nach messbar gewinnmindernd auswirkt. Eine unmittelbar und dem Grunde nach messbare gewinnmindernde Auswirkung besteht dabei in den Fällen nicht, in denen die während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der wahrgenommenen ehrenamtlichen Tätigkeit - hier für die freiwilligen Feuerwehr, in anderen Fällen im Rahmen der Kommunalpolitik - unterbliebene Arbeit im Rahmen der selbständigen Berufstätigkeit zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden und dadurch eine Gewinnminderung vermieden werden kann. Eine derartige Möglichkeit zur Nachholbarkeit unterbliebener Arbeit ist bei Selbstständigen typischerweise anzunehmen.
Angesichts dessen folgt auch aus der Regelung, wonach als Ersatz des Verdienstausfalls mindestens ein durch Satzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt wird, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind, nicht, dass der jeweilige Anspruchsteller davon befreit ist, darzulegen, dass es ihm nicht möglich war, ggf. versäumte Arbeit nachzuholen. Die Vorschrift setzt voraus, dass jedenfalls dem Grunde nach ein Verdienstausfall, also eine kausal durch die jeweilige Veranstaltungsteilnahme bedingte Gewinnminderung, vorliegt. Lediglich für den Fall eines dem Grunde nach anzunehmenden Verdienstausfalls erleichtert die Vorschrift dem Anspruchsteller die Geltendmachung seines Anspruchs, indem der Anspruch auch ohne Angaben zur Höhe des Verdienstausfalls mindestens in Höhe des durch Satzung festzulegenden Regelstundensatzes besteht, wenn nicht der Anspruchsgegner den Beweis führt, dass ausnahmsweise überhaupt kein Verdienstausfall entstanden ist.
Nach diesen Maßgaben gilt, dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, wegen seines Jurastudiums daran gehindert zu sein, im Rahmen seiner Selbstständigkeit Arbeit nachzuholen, wenn er einen Einsatz bei der Freiwilligen Feuerwehr hatte.
Soweit der Kläger mit dem Ansatz, immer dann, wenn ein Einsatz anstehe, sei er selbstständig tätig und studiere nicht, habe betonen wollen, Einsätze wegen seines Studiums abgesagt zu haben, diesen aber im Rahmen seiner Selbstständigkeit nachgegangen zu sein, ist dies seine freiwillige Entscheidung, die keine Auswirkungen auf einen Anspruch auf Verdienstausfall hat. Denn es ist gerichtsbekannt, dass das Studium der Rechtswissenschaft in absoluter Flexibilität zu gestalten ist und keinen festen Rahmen einer 40-Stunden-Woche erfordert, so dass dem Kläger angesichts der geringen Einsatzzeiten für die Freiwillige Feuerwehr ausreichend Zeit in der Woche bleibt, um Arbeit nachzuholen, die für ihn als Selbstständiger oder als Student angefallen ist.
Ungeachtet dessen gilt zudem, dass der Kläger dem Grunde nach überhaupt einen Verdienstausfall haben muss, um sich auf § 21 Abs. 3 BHKG berufen zu können. Dass nach dem Runderlass Nachprüfungen im Einzelnen nicht erforderlich oder angebracht sind, steht dem nicht entgegen. Denn dass bei dem Kläger eine kausal durch die Einsätze bei der Freiwilligen Feuerwehr bedingte Gewinnminderung vorliegt, ist - wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat - nicht einmal ansatzweise von ihm dargelegt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Aachen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Lehmler
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis
500,- Euro
festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Aachen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Lehmler