Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 2000

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 21.12.2000 – 92/00

ECLI:DE:VERFGBE:2000:1221.92.00.0A

VerfassungsrechtBerlinVolltext

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Gründe§

I.

Randnummer1

Der Beschwerdeführer war Beschuldigter im einem Privatklageverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Dem Verfahren lag der Vorwurf der Beteiligten zu 3. zugrunde, der Hund des Beschwerdeführers habe sie gebissen.

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In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten fand am 8. Juli 1998 ein Beweiserhebungs- und Sühnetermin statt. In diesem Termin wurde das Verfahren gemäß § 384 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 153 a StPO auf die Dauer von acht Monaten vorläufig eingestellt und dem Angeschuldigten aufgegeben, eine Geldbuße von 400 DM an den Berliner Tierschutzverein e.V. zu zahlen, weil die Parteien übereinstimmend erklärt hatten, nach dem Erfüllen der Geldauflage solle das Verfahren mit Verfahrenskosten zu Lasten des Angeschuldigten eingestellt werden.

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Der Beschwerdeführer zahlte die Geldbuße jedoch nicht.

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Daraufhin wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Im Hauptverhandlungstermin vom 17. November 1999 wurde der Zeuge W... gehört. Im Anschluss an diese Beweisaufnahme überreichte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers Beweisanträge. Das Gericht erklärte die Beweisanträge für zulässig und begründet und setzte den Hauptverhandlungstermin aus.

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Im nächsten Hauptverhandlungstermin am 26. April 2000 wurden erneut der Zeuge W... sowie zusätzlich die in den Beweisanträgen genannten Zeugen N... und K... vom Gericht gehört. Nach Abschluss der Beweisaufnahme gab das Gericht den Parteien Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen zu einer von dem Gericht beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mit einer Kosten- und Auslagenentscheidung zu Lasten des Angeklagten Stellung zu nehmen.

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Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers erklärte mit Schriftsatz vom 3. Mai 2000 kein Einverständnis mit einer Einstellung des Verfahrens und verlangte ein freisprechendes Urteil. Der Angeklagte habe nicht fahrlässig gehandelt. Beweisanträge wurden in diesem Schriftsatz nicht gestellt. Die Privatklägerin erklärte sich mit der vorgeschlagenen Einstellung des Verfahrens einverstanden.

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Mit dem durch die vorliegende Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 19. Mai 2000 stellte das Amtsgericht das Verfahren mit Zustimmung der Privatklägerin nach § 383 Abs. 2 Satz 1 StPO ein und legte dem Angeschuldigten die gesamten Verfahrenskosten und die gesamten notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Privatklägerin einschließlich der Kosten und Auslagen für das Sühneverfahren auf. Zur Begründung führte es aus, der Angeklagte sei aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen W... im letzten Hauptverhandlungstermin als überführt anzusehen, sich wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 230 StGB a. F., § 229 StGB n. F. schuldig und strafbar gemacht zu haben. Im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter des Angeschuldigten und seine bisherige einwandfreie Lebensführung reiche eine Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen als "Denkzettel -, Besinnungs- und Besserungsmaßnahme" aus. Seine Verurteilung mit der Folge einer Eintragung als vorbestraft in das Bundeszentralregister sei zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht unerlässlich.

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Die hiergegen unter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Landgericht Berlin mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 8. Juni 2000 als unbegründet verworfen. Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung liege nicht vor, weil das Amtsgericht Tiergarten die Schuldfrage des Angeklagten zu dessen Lasten in einer Hauptverhandlung geklärt habe.

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Mit seiner am 19. Juli 2000 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen die Unschuldsvermutung des Art. 9 Abs. 2 VvB sowie gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 7 VvB. Das Amtsgericht Tiergarten habe die Hauptverhandlung nicht bis zur Schuldspruchreife durchgeführt. Die Beweisaufnahme sei nicht geschlossen worden. Es habe keine Gelegenheit bestanden, die Schlussvorträge zu halten. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch nicht das letzte Wort gehabt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Fortgang der Hauptverhandlung bis zum Ende - sei es durch weitere Beweisaufnahme, durch Schlussvorträge oder durch das letzte Wort des Beschwerdeführers - eine andere Beurteilung des Sachverhalts erfolgt wäre.

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Von den Beteiligten hat sich die Beteiligte zu 3. im Verfassungsbeschwerdeverfahren geäußert. Die Parteien des Privatklageverfahrens hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, die Ergebnisse der Beweisaufnahme zu erörtern. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus zur Frage der Einstellung des Verfahrens gehört worden. Sowohl er als auch sein Verteidiger hätten in diesem Zusammenhang Gelegenheit gehabt, den gesamten Sachverhalt umfassend zu würdigen. Damit sei die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden, und ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung liege nicht vor.

II.

Randnummer11

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 9 Abs. 2 VvB durch die angegriffenen Entscheidungen liegt nicht vor.

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1. Nach Art. 9 Abs. 2 VvB gilt ein Beschuldigter nicht als schuldig, solange er nicht von einem Gericht verurteilt ist. Es handelt sich bei diesem Grundrecht der "Unschuldsvermutung" um eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsrang hat (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427 und NJW 1990, 2471). Die Unschuldsvermutung aus Art. 9 Abs. 2 VvB hat dabei den gleichen Inhalt wie das entsprechende Grundrecht des Grundgesetzes, so dass der Verfassungsgerichtshof entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung berechtigt ist, Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab dieses in der Verfassung von Berlin verbürgten Individualrechts zu messen (vgl. im Einzelnen LVerfGE 1, 169, 179, seitdem st. Rspr.).

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2. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mehrfach mit der Frage zu beschäftigen, ob die Unschuldsvermutung verletzt ist, wenn das Gericht ein Privatklageverfahren nach § 383 .Abs. 2 StPO einstellt und in den Gründen des Einstellungsbeschlusses von der Schuld des Angeklagten ausgeht. Es hat dabei festgestellt, dass die Unschuldsvermutung es den Strafverfolgungsorganen grundsätzlich nicht verwehrt, schon vor Abschluss der Hauptverhandlung verfahrensbezogen den Grad des Verdachtes einer strafbaren Handlung eines Beschuldigten zu beurteilen. Festlegungen zur Schuld des Angeklagten zu treffen sei den Strafgerichten allerdings erst erlaubt, wenn die Schuld des Angeklagten in dem mit rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien ausgestatteten, bis zum prozessordnungsmäßigen Abschluss durchgeführten Strafverfahren nachgewiesen sei (BVerfG NJW 1990, 2741 mit Verweis auf BVerfGE 74, 358). Maßgeblich sei insoweit das Eintreten der "Schuldspruchreife", die vorliege, wenn die Hauptverhandlung "bis zum letzten Wort der Beteiligten gediehen" sei (BVerfG NJW 1987, 2427). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Verfassungsgerichtshof an. Sie wird im vorliegenden Verfahren auch von keinem der Beteiligten grundsätzlich in Frage gestellt.

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3. Das Privatklageverfahren war in diesem Sinne bis zur "Schuldspruchreife" gediehen. Zwar wird im Protokoll des letzten Hauptverhandlungstermins weder ausdrücklich vermerkt, das Gericht habe die Beweisaufnahme geschlossen, noch wurden die Beteiligten zu Schlussvorträgen oder zum letzten Wort aufgefordert. Das Gericht hatte jedoch erkennbar alle für erforderlich gehaltenen Beweise erhoben und den Beteiligten seine aufgrund der Beweislage vorhandene Einschätzung zur Schuld des Angeklagten in Form des beabsichtigten Beschlusses mitgeteilt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer hat diese Gelegenheit zu einem ausführlichen schriftsätzlichen Vortrag genutzt, in dem keine neuen Beweisfragen oder sonstigen Fragen, die eine erneute Hauptverhandlung erfordert hätten, aufgeworfen wurden. Bei dieser Sachlage ist von einer "Schuldspruchreife" im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auszugehen. Der Vortrag des Beschwerdeführers, bei einem Fortgang der Hauptverhandlung hätte eine andere Beurteilung des Sachverhalts erfolgen können, entbehrt insoweit ausreichender Substanz. Dies ist vielmehr nach der dargestellten Sachlage auszuschließen.

Randnummer15

Das in den angegriffenen Entscheidungen gewählte Verfahren verletzt dementsprechend das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 9 Abs. 2 VvB nicht.

Randnummer16

Ein Rückgriff auf Art. 7 VvB kommt wegen dessen Subsidiarität nicht in Betracht.

Randnummer17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.