Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 1994
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 12.01.1994 – 134/93
ECLI:DE:VERFGBE:1994:0112.134.93.0A
VerfassungsrechtBerlinVolltext
Gründe§
I.
Randnummer1
Durch Beschluß vom 2. November 1993 hat das Amtsgericht Charlottenburg (Aktenzeichen 7 a C ... /92) die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. September 1993 zurückgewiesen, mit dem dieses den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Februar 1993 auf Erstattung von Schreibauslagen abgelehnt hat. Zwar sei - so hat das Amtsgericht Charlottenburg im Beschluß vom 2. November 1993 ausgeführt - die Erinnerung zulässig, doch sei sie unbegründet. Ein Anspruch auf Auslagenerstattung nsch § 91 Abs. 1 ZPO stehe dem Beschwerdeführer nicht zu. Schreibauslagen seien nur erstattungsfähig, wenn die betreffende Partei nicht in der Lage sei, Schriftsätze selbst anzufertigen. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt; der Beschwerdeführer bedürfe keiner Schreibkraft, er habe nämlich mehrere Schriftsätze selbst verfaßt. Im übrigen sei das Entstehen der geltend gemachten Kosten nicht glaubhaft gemacht (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers. Er trägt vor, mit Rücksicht auf seine schwere Erkrankung müsse die Notwendigkeit des Einsatzes einer Schreibkraft anerkannt werden. Die davon abweichende Entscheidung verletze ihn in seinem Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde. Im übrigen sei die Entscheidung nicht mit den §§ 104 und 91 Abs. 1 ZPO vereinbar.
II.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Randnummer4
Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, daß die Verfassung von Berlin - als ungeschriebenen Verfassungssatz ein Grundrecht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde durch die staatliche Gewalt enthält (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 - NJW 1993, 515). Nicht gefolgt werden kann ihm indes in der Annahme, die vom Amtsgericht Charlottenburg getroffene Feststellung, er sei in der Lage, Schriftsätze selbst anzufertigen, und habe dies durch des Verfassen mehrerer Schriftsätze belegt, verletze das Grundrecht auf Achtung seiner Menschenwürde ebenso wie die Wertung des Amtsgerichts, er habe die von ihm verlangten Kosten nicht im Sinne des § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 1 Abs. 1 GG, der der Verfassungsgerichtshof für das inhaltlich Übereinstimmende landesverfassungsrechtliche Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde folgt, ist die Würde des Menschen der oberste Wert im grundrechtlichen Wertesystem und gehört zu den tragenden Konstitutionsprinzipien (u.a. BVerfGE 50, 166 <175> m.w.N.). Alle staatliche Gewalt hat sie zu achten und zu schützen. Dem Menschen kommt in der Gemeinschaft ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch zu; deshalb widerspricht es der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen (u.a. BVerfGE 27, 1 <6>) oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (u.a. BVerfGE 30, 1 <26>). Prüft man den Beschluß des Amtsgerichts an diesem verfassungsrechtlichen Maßstab, kann keine Rede davon sein, er verletze den verfassungsrechtlich geschützten Wert- und Achtungsanspruch des Beschwerdeführers. Es ist weder vom Beschwerdeführer deutlich gemacht noch sonst ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht worden sein könnte. Im Gegenteil drückt die Feststellung, der Beschwerdeführer sei ungeachtet seiner Krankheit zur selbständigen Abfassung von Schriftsätzen in der Lage und habe dies durch mehrere eingereichte Schreiben belegt, Respekt vor ihm als Prozeßpartei aus. Warum die Wertung, der Beschwerdeführer habe das Entstehen der verlangten Kosten nicht Im Sinne des § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde verletzen soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.
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Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg verletze die §§ 104 und 91 Abs. 1 ZPO, ist nicht weiter nachzugehen. Das Amtsgericht hat in Auslegung des einschlägigen einfachen Rechts erkannt, die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Kostenerstattung seien nicht erfüllt. Es bedarf keiner Beurteilung, ob die diesbezüglichen Ausführungen in allen Einzelheiten mehr oder weniger zu überzeugen vermögen. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Verfassungsgerichtshof ist nämlich keine zusätzliche gerichtliche Instanz, sondern gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Maßgebend ist dementsprechend, ob die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht - hier auf Achtung der Menschenwürde - verletzt. Das ist indes - wie gesagt - nicht der Fall.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33 f. VerfGHG.
Randnummer8
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.