Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin / 1993

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 23.02.1993 – 49/92

VerfassungsrechtBerlinVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

Randnummer1

Der Beschwerdeführer, dessen Erste wissenschaftliche Staatsprüfung für das Amt des Studienrats wegen einer unentschuldigten Terminsversäumung im Jahr 1985 für nicht bestanden erklärt worden war, hatte sich im Mai 1987 zur Wiederholungsprüfung gemeldet. Daß er daraufhin an den Klausurterminen vom November und Dezember 1987 und vom Januar und Februar 1988 nicht teilgenommen hatte, wurde von dem zuständigen Prüfungsamt aufgrund privatärztlicher Atteste als entschuldigt angesehen. Mit der Ladung zu den am 18. Februar 1988 beginnenden Klausurterminen hatte das Prüfungsamt für den Fall einer erneuten Erkrankung vorsorglich die vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers angeordnet. Die Vertrauensärztin hat den Beschwerdeführer mit Attest vom 16. Februar 1988 für prüfungsfähig erklärt und dies dem Prüfungsamt am gleichen Tage mitgeteilt. Der Beschwerdeführer übersandte daraufhin dem Prüfungsamt ein weiteres Attest einer praktischen Ärztin, das ebenfalls vom 16. Februar 1988 datiert. Hieraus ergab sich, daß der Beschwerdeführer für die nächsten vier Wochen nicht in der Lage sei, Prüfungstermine wahrzunehmen.

Randnummer2

Die Wiederholungsprüfung wurde daraufhin für nicht bestandenen erklärt, weil kein hinreichendes vertrauensärztliches Attest vorgelegen habe.

Randnummer3

Der Beschwerdeführer nahm nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch. Das Verwaltungsgericht Berlin wies mit Urteil vom 13. März 1990 die Klage ab, das Oberverwaltungsgericht Berlin wies mit Beschluß vom 28. Februar 1992 die Berufung gegen das Urteil zurück. Es ließ die Revision nicht zu. Mit Beschluß vom 27. August 1992 hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers nach seinen Angaben am 9. September 1992 zugestellt.

Randnummer4

Mit der am 8. November 1992 eingelegten Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 64 Abs. 1 der Verfassung von Berlin geltend. Aus dieser Vorschrift ergebe sich eine verfassungsrechtliche Garantie des rechtsschutzsuchenden Bürgers auf eine nicht willkürliche, sondern "streng an den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften orientierte" gerichtliche Entscheidung. Dieses Recht werde verletzt, wenn ein Gericht es "vorsätzlich oder fahrlässig" unterlasse, das maßgebliche Gesetz anzuwenden. Vorliegend hätten sowohl das Verwaltungsgericht wie das Oberverwaltungsgericht die Anordnung des Prüfungsamts, für den Fäll zukünftiger Erkrankungen das entsprechende Attest eines Vertrauensarztes beizubringen, unter Verkennung der Rechtslage für bindend gehalten. Sie hätten dabei insbesondere die Tragweite der §§ 35 und 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verkannt. Rechtliche Konsequenzen an die erwähnte Anordnung hätten insbesondere deshalb nicht geknüpft werden dürfen, weil diese begründungsbedürftig gewesen sei.

II.

Randnummer5

Die Richterin Citron-Piorkowski ist von der Ausübung ihres Richteramtes in dieser Sache ausgeschlossen, weil sie an dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin mitgewirkt hat (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG).

III.

Randnummer6

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht in der von § 49 Abs. 1, 50 VerfGHG Vorausgesetzen Weise nachvollziehbar geltend macht, in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Er rügt ausdrücklich lediglich eine Verletzung von Art. 64 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Diese Vorschrift enthält aber kein subjektives Recht' des einzelnen Bürgers, sondern beinhaltet eine rechtsstaatliche Aussage mit objektiv-rechtlichem Gehalt. Sie bindet die Berliner Gericht an das Gesetz und betrifft damit in erster Linie das Verhältnis der rechtsprechenden Gewalt zur Legislative. Art. 64 Abs. 1 VvB ist insoweit der bundesrechtlichen Vorschrift des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes vergleichbar, deren Einhaltung ihrerseits ebenfalls nicht mit einer Verfassungsbeschwerde eingefordert werden kann (vgl. § 90 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Randnummer7

Soweit der Beschwerdeführer darlegt, aus welchen Gründen er die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts als "willkürlich" betrachtet, kann darin auch keine substantiierte Rüge des in der Verfassung von Berlin im Gleichheitssatz (Art. 6 Abs. 1 VvB) verbürgten Individualrechtsschutzes vor willkürlicher Ausübung staatlicher Gewalt (vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 17. Februar 1993 - VerfGH 53/92 -) gesehen werden. Der Beschwerdeführer verkennt möglicherweise, daß der Verfassungsgerichtshof keine zusätzliche gerichtliche Instanz und sein Prüfungsmaßstab gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt ist. Insbesondere gerade die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung im Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte. Deren Entscheidungen sind insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 17. September 1992 - VerfGH 11/92 -). Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Willkür der Rechtsanwendung sind in dem vorliegenden Verfahren nicht er sichtlich.

Randnummer8

Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich eine Prüfung der Frage, inwieweit der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde möglicherweise entgegenstehen könnte, daß die Entscheidung des Obverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht war.

Randnummer9

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 33 f. VerfGHG.

Randnummer10

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.