Rechtsprechung / SG Stuttgart / 25. Kammer / 2018
SG Stuttgart Urteil vom 10.01.2018 – S 25 AS 7039/14
25. Kammer
SozialrechtBaden-WürttembergSozialrecht Baden-WürttembergFachanwälte für Sozialrecht findenVolltext
Tenor§
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand§
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Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten für Bewerbungen per E-Mail.
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Der Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei der Beklagten. Der Kläger beantragte bei der Beklagten zuletzt am 20.10.2014 die Erstattung von Bewerbungskosten für 242 Online-Bewerbungen, die dieser ausweislich seiner beigefügten Übersicht in der Zeit vom 28.05.2013 bis zum 13.10.2014 gefertigt hatte. Mit Bescheid vom 13.11.2014 (Bl. 47 VA) wurden dem Kläger auf seinen Antrag hin 48,40 € aus dem Vermittlungsbudget bewilligt. Es ergäben sich zu erstattende Bewerbungskosten für 242 elektronische Bewerbungen jeweils à 0,20 €. Der hiergegen am 19.11.2014 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2014 zurückgewiesen (Bl. 6 d.A.). Der Kläger hatte im Widerspruchsverfahren insbesondere vorgetragen, ihm stünden 2,50 € pro Onlinebewerbung, also insgesamt 605,00 € zu. Fahrtkosten, die alternativ zur Nutzung eines Jobcenter-PCs entstanden wären, beliefen sich für den Zeitraum, in dem der Kläger die Bewerbungen verfasst hat auf insgesamt 816,00 € und lägen damit deutlich über den dem Kläger entstandenen Kosten. Auf den weiteren Inhalt der Widerspruchsbegründung wird verwiesen, Bl. 48 f. VA. Dem ist die Beklagte nicht gefolgt. Im Wesentlichen wird im Widerspruchsbescheid angeführt, es sei der Beklagten gestattet, eine pauschale Kostenerstattung vorzunehmen und stützt sich auf § 4 der Anordnung UBV. Die Beklagte habe bei Bemessung der Pauschalbeträge geeignete Angaben für die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte berücksichtigt, die sich an den aktuellen Preisentwicklungen in Bezug auf die mit einer Onlinebewerbung anfallenden Kosten orientiert. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheids wird verwiesen.
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Der Kläger hat am 17.12.2014 Klage erhoben, mit der er sein Begehren gerichtlich weiterverfolgt. Zur Begründung wird vorgetragen, der angefochtene Bescheid sei ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt. Es fehle an einer für die Ermessensausübung typischen Gegenüberstellung der tatsächlich entstandenen Kosten und für berechtigt erachtete Kosten. Im weiteren Verlauf des Verfahren ist der Vortrag dahingehend ergänzt worden, dass auch wenn es seitens der Beklagten zulässig sei, sich auf interne Weisungen zu stützen, so hätte sie dennoch ihr Ermessen ausüben müssen. Insgesamt erachtet der Kläger nach wie vor einen Betrag von 2,50 € pro Online-Bewerbung als angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger Providerkosten in Höhe von 25,00 € sowie geschätzte Stromkosten von 20 Cent am Tag entstünden. Darüber hinaus müssten zumindest anteilig auch die Anschaffungskosten für den PC in Höhe von 549,00 € berücksichtigt werden. Weiter lägen vorliegend auch von der ermessenslenkenden Weisung nicht erfasste besondere Umstände vor, die in die Ermessensentscheidung hätten einbezogen werden müssen. So wäre insbesondere auch zu berücksichtigen gewesen, mit welcher Intensität der Kläger sich um eine neue Stelle bemüht hätte. Auch müsse berücksichtigt werden, dass bei sehr vielen potentiellen Arbeitsgebern nur noch Online-Bewerbungen angenommen würden.
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Der Kläger beantragt,
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1. Den Bescheid vom 13. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag des Klägers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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2. Hilfsweise: Die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2014 zu verurteilen, dem Kläger Bewerbungskosten in Höhe von 605,00 € zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und bezieht sich auf ihre ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift vom 10.05.2013 (Bl. 54 ff. d.A.). Nach dieser seien 0,20 € pro Onlinebewerbung erstattungsfähig.
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Das Verfahren ist am 07.10.2015 und am 27.07.2017 in nichtöffentlicher Sitzung erörtert worden. Auf die Niederschriften wird verwiesen, Bl. 44 f. d.A. und Bl. 71 ff. d.A. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
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A. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 13.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2014 erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Neubescheidung gegenüber der Beklagten noch auf Gewährung von 605,00 € Bewerbungskosten.
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I. Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Bewerbungskosten ist § 16 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III. Hierbei handelt es sich richtigerweise um eine Ermessensvorschrift.
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Die Ausübung von Ermessen nach näherer Maßgabe von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ist grundsätzlich nicht zu beanstanden,
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vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27.02.1980 - 1 RJ 4/79 -, juris Rn. 23; siehe Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 21.07.2016 L 4 AS 490/15 -, juris Rn. 18 speziell für die Übernahme von Kosten für Online-Bewerbungen.
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Festlegungen in ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften müssen selbst ihrerseits den generellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung genügen. Es unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung, ob die Richtlinien sachliche Differenzierungskriterien enthalten und mit der gesetzlich erteilten Ermächtigung zur Ermessensausübung übereinstimmen,
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Bundessozialgericht, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 50/06 R -, juris Rn. 19.
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Dies ist nach Auffassung der Kammer vorliegend hinsichtlich der von der Beklagten herangezogenen ermessenslenkenden Weisung (ELW) 2013/Version 001 (024) Stand 10.05.2013 (Bl. 54 ff. d.A.) der Fall. Diese bestimmt auf Seite 4, dass pro schriftlicher Bewerbung 5,00 € und pro Onlinebewerbung 0,20 € übernommen werden. Telefonkosten werden nicht erstattet.
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Es widerspricht nach Auffassung der Kammer nicht dem Zweck des Gesetzes, dass der Beklagte bei Online-Bewerbungen eine pauschale Kostenerstattung lediglich in Höhe von 0,20 € vorgesehen hat im Gegensatz zu schriftlichen Bewerbungen. Denn Bewerbungen per E-Mail sind regelmäßig mit marginalem Kostenaufwand möglich. Die üblicherweise für schriftliche Bewerbung anfallenden Kosten wie Mappen, Abzüge für Bewerbungsfotos, Papier, Patronen für den Drucker oder alternativ Kosten für die Nutzung eines Copy-Shops fallen nicht an. Nach Auffassung der Kammer bewegt sich die vom Beklagten praktizierte Verfahrensweise daher in dem ihm eingeräumten Ermessensspielraum.
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Die Entscheidung der Beklagten war daher nicht ermessensfehlerhaft und ein Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Verurteilung zur Neubescheidung unter der Rechtsauffassung des Gerichts besteht nicht.
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Anzumerken ist, dass die Argumentation des Klägers, die Kosten für die Neuanschaffung des PCs seien in die Entscheidung mit einzustellen, schon deshalb nicht verfängt, da sich in dem Fall, dass sich ein Hilfebedürftiger einen PC anschaffen möchte, er dies aus dem Regelbedarf ansparen muss. Es handelt sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf nach § 23 Abs. 1 SGB II,
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siehe Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.01.2010 - L 7 AS 41/10 B ER -, juris Rn. 15; Urteil vom 24.11.2010 - L 16 AS 260/10 -, juris Rn. 20.
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Erst recht kann die Anschaffung eines PC dann nicht durch die Bewilligung von Kosten für Online-Bewerbungen erfolgen bzw. wäre dieser Aspekt in die Ermessensausübung einzustellen.
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II. Auch der hilfsweise gestellte Antrag, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 13.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2014, Bewerbungskosten in Höhe von 605,00 € zu gewähren, ist nicht begründet. Wie bereits unter I. gesehen, ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Es ergibt sich damit auch kein Anspruch unmittelbar auf Zahlung des begehrten Betrags von 605,00 €.
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
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C. Die Berufung ist nicht zulässig, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.