Rechtsprechung / SG Magdeburg / 2020

SG Magdeburg Urteil vom 14.09.2020 – S 20 AS 2931/18

ECLI:DE:SGMAGDE:2020:0914.S20AS2931.18.00

SozialrechtSachsen-AnhaltSozialrecht Sachsen-AnhaltVolltext

Zitiert 5 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 24.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11.12.2018 und 28.12.2018 wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte der Klägerin für die Monate September 2018 bis Januar 2019 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich jeweils 56,40 EUR zu gewähren hat.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung für Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (KDU) für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 31.01.2019.

2

Die am ... 1956 geborene, alleinlebende Klägerin bewohnte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine seit dem 01.10.2014 von ihr angemietete 58 m² große mittels Gas beheizte Erdgeschoßwohnung in Ballenstedt in einem Haus mit einer Gesamtgebäudefläche von 230 m². Die Warmwasseraufbereitung erfolgt zentral. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrug die Bruttokaltmiete monatlich 328,40 EUR, die Heizkosten zunächst monatlich 55 EUR, ab Dezember 2018 monatlich 67 EUR.

3

Mit Kostensenkungsaufforderung vom 24.02.2017 wies der Beklagte darauf hin, dass die seiner Meinung nach angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung überschritten sein. Die angemessene Bruttokaltmiete betrage 267,50 EUR monatlich. Die Klägerin erhielt Gelegenheit bis spätestens 20.04.2017 ihre Bemühungen zur Kostensenkung nachzuweisen; nach Ablauf der Frist werde der Beklagte nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung übernehmen. Mit weiterem Schreiben vom 13.06.2017 teilte der Beklagte mit, er werde ab dem 01.09.2017 nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft gewähren.

4

Mit Bescheid des Beklagten vom 24.08.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11.12.2018 und 28.12.2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 31.08.2019. Hierbei wurde eine Bruttokaltmiete i.H.v. 272 EUR monatlich und die Heizkosten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

5

Bereits am 11.09.2018 hatte die Klägerin gegen den Bescheid vom 24.08.2018 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10.10.2018 zurückgewiesen worden war.

6

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer am 15.10.2018 erhobenen Klage, mit der sie geltend macht, die Kosten der Unterkunft und Heizung seien vollständig zu übernehmen. Das von dem Beklagten angewandte KDU-Konzept sei unschlüssig.

7

Die Klägerin, die zunächst die Gewährung höherer Leistungen bis zum 31.08.2019 beantragt hatte, beantragt, nachdem ihr ab Februar 2019 eine bedarfsdeckende Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde, nunmehr noch,

8

das beklagte Jobcenter unter Änderung des Bescheides vom 24.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2018 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 31.01.2019 zu bewilligen und zu zahlen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte hat sich für seine Entscheidung zunächst auf ein im Jahre 2016 erstelltes und im Jahr 2018 fortgeschriebenes KDU-Konzept gestützt. Dieses wurde im Jahre 2020 nachgebessert, worauf sich der Beklagte nunmehr stützt.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, das dem Gericht vorliegende KDU-Konzept 2016 mit der Fortschreibung 2018 und das dem Gericht vorliegende nachgebesserte Konzept aus dem Jahr 2020, sowie die Verwaltungsakten des Beklagten, die zur Entscheidungsfindung vorlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe§

13

Die Klage ist zulässig und begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_1

Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme Ihrer Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe im noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 31.01.2019.

15

Die Klägerin gehörte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zum Kreis der hilfebedürftigen Leistungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_2

Gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_3

Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Bedarf übersteigen, diese als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_4

Demgemäß ist zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (BSG vom 30.01.2019, B 14 AS 12/18 R, Rn. 17 mwN).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_5

Eine Kostensenkungsaufforderung ist gegenüber der Klägerin bereits mit Schreiben vom 24.07.2017 iVm dem Schreiben vom 13.06.2017 ergangen; dass diese nicht wirksam wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 31.01.2018, L 5 AS 201/17, Rn. 37 f).

20

In der Folgezeit wurden bei der Leistungsberechnung lediglich die abgesenkten KDU berücksichtigt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_6

Bei der Bestimmung der angemessenen KDU hat der Beklagte zu Recht auf eine Wohnfläche von 50 m² für den Einpersonenhaushalt abgestellt, denn zur Bestimmung der angemessenen Größe ist im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen zurückzugreifen (LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 40). Die Wohnfläche der von der Klägerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bewohnten Wohnung überschreitet die Größe von 50 m².

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_7

Jedoch hat der Beklagte die KDU zu Unrecht abgesenkt, denn eine Unangemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II kann vorliegend nicht festgestellt werden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_8

Denn eine Größenüberschreitung allein führt nicht zur Unangemessenheit der KDU, da die Höhe des Mietzinses gleichwohl angemessen sein kann. Zur Prüfung der Angemessenheit ist es erforderlich, die Referenzmiete oder die Angemessenheitsobergrenze zu bestimmen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_9

Bei dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (BSG, a.a.O., Rn 18 mwN). Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe, und damit auch die Angemessenheit nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II durch die Verwaltung ist grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (a.a.O., Rn 20 mwN).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_10

Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen, wobei zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen ist. Weiter müssen die Unterkunftsbedarfe als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also realitätsgerecht, berechnet werden (BSG vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 13 mwN, BSG vom 30.01.2019, B 14 AS 12/18 R, Rn. 21 ff mwN).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_11

Die hierbei von Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 16).

27

Schlüssig ist ein Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt (vgl BSG vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, Rn. 20):

28

- die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen

29

- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung zB welche Art von Wohnungen

30

- Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit) Differenzierung nach Wohnungsgröße)

31

- Angaben über dem Beobachtungszeitraum

32

- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung/Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel

33

- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten

34

- Validität der Datenerhebung

35

- Einhaltung anerkannter mathematisch statistischer Grundsätze der Datenauswertung

36

- Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB. Spannenoberwert oder Kappungsgrenze).

37

Hierbei ist zunächst die Bestimmung des Vergleichsraumes zu prüfen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_12

Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG vom 30.01.2019, B 14 AS 12/18 R, Rn 24 mwN).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_13

Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs 1 Satz 4 SGB II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (a.a.O., Rn 25). Die Unterteilung eines Landkreises in mehrere Vergleichsräume erfordert eine eingehende Würdigung verschiedener Faktoren, die dem Jobcenter aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten und durchgehend für jeden Vergleichsraum gleichermaßen vorzunehmen ist (a.a.O., Rn. 35).

40

Die im vom Beklagten zugrunde gelegten Konzept des Landkreises Harz erfolgte Vergleichsraumbildung ist fehlerhaft.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_14

Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beklagte zunächst das Konzept des Landkreises Harz zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft vom Juli 2016, bzw. ab August 2018 die hiervon ausgehend erfolgte Fortschreibung zugrunde gelegt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_15

Dieses Konzept wurde nach den Entscheidungen des BSG vom 30.01.2019 sodann nachgebessert, so dass der Beklagte nunmehr in seiner Entscheidung den Korrekturbericht des Landkreises Harz zum Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Landkreis Harz 2016 sowie dessen Fortschreibung 2018 vom Februar 2020 zugrunde legt.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_16

Prüfungsmaßstab ist hinsichtlich der Schlussfolgerungen vorliegend der Korrekturbericht vom Februar 2020, wobei, da es sich gerade nicht um eine Neuerstellung, sondern um eine Nachbesserung des ursprünglichen Konzepts aus dem Jahre 2016 handelt, dieses ebenfalls ergänzend heranzuziehen ist.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_17

In seiner Entscheidung vom 30.01.2019 (B 14 AS 12/18 R, Rn. 41) hat das BSG die Möglichkeit der Nachbesserung eines fehlerhaften Konzepts ausdrücklich als zulässig erachtet.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_18

Bei dem Korrekturbericht vom Februar 2020 handelt es sich um eine Nachbesserung des Konzepts aus dem Jahr 2016, und nicht um eine Neuerstellung, deren Rückschreibung unzulässig wäre (siehe hierzu BSG vom 30.01.2019, B 14 AS 11/18 R).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_19

Ein neu erstelltes Konzept und nicht lediglich eine Nachbesserung liegt dann vor, wenn eine im Ansatz vollständig andere Herangehensweise gewählt wird (LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.03.2019, L 11 AS 1334/15 Rn. 55).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_20

Bei der Frage der Abgrenzung zwischen Nachbesserung und Neuerstellung eines Konzepts geht das Gericht davon aus, dass nach den Entscheidungen des BSG vom 30.01.2019 (B 14 AS 11/18 R Rn. 34 und B 14 AS 24/18 R Rn. 39) für das BSG offenkundig maßgeblich ist, dass die im "nachgebesserten" Konzept zugrunde gelegten Daten bereits erhoben waren und vorlagen.

48

Dies war vorliegend der Fall (siehe Bericht vom Februar 2020 Bl. 14 oben).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_21

In dem somit zur Prüfung heranzuziehenden nachgebesserten Konzept vom Februar 2020 ist der Zuständigkeitsbereich des Beklagten, der Landkreis Harz, in 3 Vergleichsräume aufgeteilt worden.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_22

Hierbei ist von den nach dem Landesentwicklungsplan für das Bundesland Sachsen-Anhalt 2010 vorhandenen Mittelzentren Wernigerode, Quedlinburg und Halberstadt ausgegangen und die anhand der Mittelzentren vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung gebildete Mittelbereiche zugrunde gelegt worden(Bericht vom Februar 2020, Bl. 7, 8).

51

Der Vergleichsraum Wernigerode umfasst die Gemeinde Nordharz und die Städte Blankenburg, Ilsenburg, Oberharz am Brocken und Wernigerode.

52

Der Vergleichsraum Halberstadt umfasst die Gemeinde Huy, die Städte Halberstadt und Osterwieck und die Verwaltungsgemeinschaft Vorharz.

53

Der Vergleichsraum Quedlinburg umfasst die Städte Ballenstedt, Falkenstein/Harz, Harzgerode, Quedlinburg und Thale.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_23

Diese Vergleichsraumbildung entspricht nicht dem Grundsatz der Zusammenfassung eines insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereiches. Insbesondere birgt die Bildung vorgenannter Vergleichsräume die nach der Rechtsprechung des BSG zum schlüssigen Konzepte gerade zu vermeidende Gefahr der Gettobildung, da Gemeinden mit sehr unterschiedlichen Wohnungsmärkten zu einem Vergleichsraum zusammengefasst worden sind.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_24

Im Bericht vom Juli 2016 zum Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft das, wie oben erläutert, aufgrund der Qualität des Berichts vom Februar 2020 als Nachbesserung zu diesem Konzept weiter ergänzend heranzuziehen ist, hat der Konzeptersteller erkannt, dass Landkreise in aller Regel keinen einheitlichen Wohnungsmarkt darstellen, sondern zumeist mehrere, verschiedene Märkte umfassen (siehe Bericht 2016, Bl. 13).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_25

Dies trifft auch auf den Landkreis Harz zu, der insgesamt sehr uneinheitlich strukturiert ist (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2018, L 5 AS 201/17 Rn. 58).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_26

Die Zusammenfassung sehr unterschiedlicher Wohnungsmärkte zu einem Vergleichsraum führt aufgrund der Festlegung einheitlicher Angemessenheitsgrenzen dazu, dass Leistungsempfänger nach dem SGB II Wohnungen lediglich in den räumlichen Bereichen, in denen es innerhalb des Vergleichsraumes ein niedriges Preisniveau gibt, anmieten können. Dies führt jedoch zu der Bildung von Ghettos.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_27

Dieses Problem ist im Konzept 2016 auch für den Landkreis Harz erkannt worden. Im Bericht 2016 heißt es hierzu auf Seite 14: "Bei der Zusammenfassung sehr verschiedener Märkte zu einem Vergleichsraum ergibt sich das Problem, dass bei Zusammenfassung von "teuren" und "günstigen" Kommunen keine Wohnungen im "teuren" Bereich angemietet werden könnten; in den "günstigen" Kommunen müssten hingegen Mieten akzeptiert und gezahlt werden, die nicht dem preislich unteren Wohnungsmarktsegment entsprechen. Eine Nivellierung preislich sehr unterschiedlicher Märkte beschleunigt darüber hinaus die soziale Segregation".

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_28

Diesem Problem sollte im Konzept 2016 durch die Bildung von Clustern, in denen diejenigen Kommunen zusammengefasst werden, die sich strukturell am ähnlichsten sind, entgegengetreten werden (siehe Konzept 2016 Seite 13,14).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_29

Zwar hat das BSG in seiner Entscheidung vom 30.01.2019 (B 14 AS 12/18 R) die Unzulässigkeit der Clusterbildung festgestellt, jedoch lässt sich aus der Zuordnung der einzelnen Kommunen, die nach der Nachbesserung 2020 nunmehr zu einem Vergleichsraum gehören, zu den einzelnen Clustern (Mietkategorien) das jeweilige Preisniveau der Kommune erkennen.

61

Das Konzept 2016 enthält die Mietkategorien 1-5.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_30

Die nach dem nachgebesserten Konzept 2018 zum Vergleichsraum Wernigerode gehörenden Kommunen gehörten zu 4 unterschiedlich Kategorien: Nordharz = 2, Blankenburg = 1, Ilsenburg = 5, Oberharz am Brocken = 4 und Wernigerode = 5.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_31

Die nach dem nachgebesserten Konzept 2018 zum Vergleichsraum Halberstadt gehörenden Kommunen gehörten zu 2 unterschiedlichen Kategorien: Huy = 2, Halberstadt = 3, Osterwieck = 2 und die Verwaltungsgemeinschaft Vorharz = 3.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_32

Die nach dem nachgebesserten Konzept 2018 zum Vergleichsraum Quedlinburg gehörenden Kommunen gehörten zu 3 unterschiedlichen Kategorien: Ballenstedt = 1, Falkenstein/Harz = 2, Harzgerode = 4, Quedlinburg = 3 und Thale = 1.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_33

Die Grenzwerte für die Angemessenheit der Bruttokaltmiete unterschieden sich nach dem Konzept 2016 zwischen den einzelnen Mietkategorien für einen Einpersonenhaushalt um 32,50 EUR (siehe Bericht 2016, S. 42).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_34

Wenn nunmehr im nachgebesserten Konzept 2018 Kommunen, die ursprünglich zur günstigsten Mietkategorie gehörten, mit Kommunen, die ursprünglich zur teuersten Mietkategorie gehörten, in einem Vergleichsraum zusammengefasst werden, führt dies dazu, dass es eine Verdrängung von SGB II-Empfängern aus den Bereichen mit höheren Preisniveau in die Bereiche mit niedrigerem Preisniveau gibt.

67

Zwar ist zu berücksichtigen, dass eine vollkommene Gleichheit sämtlicher Mieten in einem Vergleichsraum nicht realistisch ist.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_35

Hinsichtlich der Differenz zwischen den Wohnungsmärkten der einzelnen Kommunen ist jedoch festzustellen, dass hierbei ein Maß vorliegt, welches gerade vor dem Hintergrund der beschränkten finanziellen Mittel von SGB II-Empfängern erheblich ist und somit zur Verdrängung von SGB II-Empfängern aus bestimmten (teureren) Kommunen führt.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_36

Dies zeigt sich beispielhaft schon daran, dass für den nach dem Bericht 2020 gebildeten Vergleichsraum Quedlinburg lediglich die Kommunen Ballenstedt und Thale nach den im Konzept 2016 gebildeten Mietkategorien ein Mietpreisniveau haben, dass unter der für den Vergleichsraum Quedlinburg nach der Nachbesserung 2020 angenommenen angemessenen Bruttokaltmiete Wert i.H.v. 271 EUR liegt, während die übrigen 3 zum Vergleichsraum gehörenden Kommunen ein höheres Mietpreisniveau haben.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_37

Es ist aus der Nachbesserung 2020 zum Konzept 2016 auch nicht erkennbar, dass und wie dem erkannten Problem der drohenden Ghettobildung bei Zusammenfassung von Kommunen mit sehr verschiedenen Wohnungsmärkten zu einem Vergleichsraum entgegengewirkt werden soll.

71

Eine eigene Vergleichsraumbildung hat das Gericht nicht vorzunehmen (BSG vom 30.01.2019, B 14 AS 12/18, Rn. 33).

72

Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der vorgenommenen Vergleichsraumbildung liegt kein schlüssiges Konzept vor.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_38

Da im vorliegenden Fall die Angemessenheitsgrenzen nicht durch ein schlüssiges Konzept festgelegt worden sind, hat der Beklagte die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen, wobei sich zwar grundsätzlich eine Deckelung durch die Tabelle zu § 12 WoGG zuzüglich Sicherheitszuschlag ergibt (BSG vom 22.03.2012, B4 AS 16/11 R, Rn. 20), die vorliegend jedoch nicht zum Tragen kommt, da sich die tatsächlichen KDU der Klägerin unterhalb dieser Grenze bewegen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_39

Hieraus ergibt sich für die noch verfahrensgegenständlichen Monate September 2018 bis Januar 2019 die Nachzahlung des monatlichen Differenzbetrages i.H.v. 56,40 EUR.

75

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_40

Eine Kostenquotelung kam auch vor dem Hintergrund dessen, dass ursprünglich mit der Klage Leistungen auch für den Zeitraum vom Februar 2019 bis August 2019 geltend gemacht worden sind, was im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr weiterverfolgt wurde, nicht in Betracht, denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass das erledigende Ereignis (die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung) erst nach Klageerhebung eintrat und ohne dieses erledigende Ereignis die Klage auch für die weiteren Zeiträume erfolgreich gewesen wäre.

77

Das Gericht hat gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Berufung zugelassen.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-magdeburg/2020-09-14/s-20-as-2931-18#rd_41

Die Frage, ob der Beklagte seine Leistungsbewilligung nach § 22 SGB II auf ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stützt, hat grundsätzliche Bedeutung.