Rechtsprechung / SG Magdeburg / 10. Kammer / 2017

SG Magdeburg Urteil vom 27.07.2017 – S 10 RS 8/16

10. Kammer · ECLI:DE:SGMAGDE:2017:0727.S10RS8.16.00

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Prozessbeteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand§

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Die Prozessbeteiligten streiten um die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zur "Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" der DDR (AV ST).

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Die am ... 1941 geborene Klägerin war vom ... bis ... in der volkseigenen ... tätig.

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Nach eigenen Angaben gehörte der Betrieb zur Nationalen Volksarmee der DDR (NVA). So dass die Klägerin als Zivilbeschäftigte der bewaffneten Organe der DDR tätig gewesen sei.

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Am 31. März 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung der Zeiten ... bis ... als Zeit der Zugehörigkeit zur AV ST (Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates - Beschluss des Ministerrates vom 29. Januar 1971).

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Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 11. April 2016 und Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2016 ab, da die Klägerin der AV ST nicht beigetreten sei.

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Auch sei die volkseigene Militärhandelsorganisation als nachgeordnete Einrichtung des Ministeriums für Nationale Verteidigung der DDR kein Staatsorgan im Sinne der AV ST gewesen, so dass sie nicht von deren Geltungsbereich erfasst worden sei.

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Dagegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 21. April 2016 und Klage vom 28. Juni 2016.

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Zur Begründung führte Sie aus, dass die volkseigene Militärhandelsorganisation dem Ministerium für Nationale Verteidigung der DDR unterstellt gewesen sei.

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Ihr Arbeitsvertrag sowie die Auszeichnung für treue Dienste in der NVA vom ... würden ihre Tätigkeit als Zivilangestellte der NVA belegen.

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Auch sei ausweislich einer Pressemitteilung der Nachweis eines Beitrittes zur AV ST für die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten nicht erforderlich.

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Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

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unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2016 für die Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zur AV ST festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen ...) haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen

Entscheidungsgründe§

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Die Klage ist frist- und formgerecht eingereicht und somit zulässig.

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Sachlich ist die Klage jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.

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Die Klägerin ist der AV ST bis zu deren Schließung am ... unstrittig nicht beigetreten. Hat somit für diese Zusatzversorgung vorgesehene Mitgliedsbeiträge auch nicht entrichtet.

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Im Sinne einschlägiger Rechtsprechung des Landessozialgerichts ... will die Klägerin allerdings festgestellt wissen, dass sie auch ohne Beitritt Zeiten der Zugehörigkeit zur AV ST allein aufgrund ihrer Tätigkeit als Zivilangestellte der NVA zurückgelegt hat.

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Dem war jedoch nicht zu folgen.

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Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2011 (Aktenzeichen B 5 RS 7/09 R) festgestellt, dass es für den Anspruch auf Feststellung von Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zur AV ST weder eines tatsächlichen Beitrittes noch der Entrichtung von Beiträgen bedarf. Daneben führte der Senat aus: "Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG liegen immer – nur - dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 des AAÜG aufgelistet worden ist." D.h., es ist "allein die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit maßgebend, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich bestimmter Systeme fällt."

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Die Klägerin war im streitigen Zeitraum Zivilangestellte der NVA.

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Nach § 1 Abs. 2 der 2. Richtlinie zur Durchführung der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 17. Juni 1975 (nicht veröffentlicht) (siehe Aichberger II Nr. 209) konnten Zivilangestellte der bewaffneten Organe "entsprechend den dafür getroffenen Festlegung beigetreten."

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Welche Festlegungen dies waren und ob die Klägerin die entsprechenden Beitrittsbedingungen erfüllt hatte, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Konnte durch die erkennende Kammer auch nicht mehr aufgeklärt werden.

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Mithin kann nicht mit der dafür notwendigen Gewissheit festgestellt werden, dass die Klägerin als Zivilangestellte der NVA eine Tätigkeit ausgeübt hat, die in den sachlichen Geltungsbereich der AV ST gefallen ist.

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Die Feststellung fiktiver Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zu diesem Zusatzversorgungssystem der DDR ist daher nicht möglich.

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Die Tätigkeit der Klägerin als Zivilangestellte der NVA fällt auch nicht unter den Geltungsbereich eines Zusatz- oder Sonderversorgungssystems der DDR laut Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG.

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Dementsprechend war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.