Rechtsprechung / SG Fulda / 2011

SG Fulda Beschluss vom 08.08.2011 – S 7 SO 5/11

ECLI:DE:SGFULDA:2011:0808.S7SO5.11.0A

SozialrechtHessenSozialrecht HessenVolltext

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Tenor§

Das Sozialgericht Fulda erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Sozialgericht Cottbus.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-fulda/2011-08-08/s-7-so-5-11#rd_1

Nach § 57 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz SGG ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-fulda/2011-08-08/s-7-so-5-11#rd_2

Klagt - wie hier - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, so ist nach § 57 Abs. 1 S. 2 SGG der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn diese eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-fulda/2011-08-08/s-7-so-5-11#rd_3

Im vorliegenden Fall sind sowohl Kläger als auch Beklagter Körperschaften des öffentlichen Rechts, so dass die in § 57 Abs. 1 S. 2 SGG im Interesse der Erleichterung des Rechtsschutzes für den Bürger (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 57 Rn. 9) geregelte Ausnahme nicht zum Tragen kommt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-fulda/2011-08-08/s-7-so-5-11#rd_4

Vielmehr bleibt es beim Grundsatz des § 57 Abs. 1 S. 1 SGG, wonach sich die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts nach dem Sitz des Klägers richtet (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.1955 - Breithaupt 1956, 738).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-fulda/2011-08-08/s-7-so-5-11#rd_5

Bei der klagenden Körperschaft des öffentlichen Rechts - Land Brandenburg -, werden dessen Aufgaben als überörtlicher Träger der Sozialhilfe vom Landesamt für Soziales und Versorgung mit Sitz in Cottbus wahrgenommen (§ 2 Abs. 2 AG - SGB XII). Für die kreisfreie Stadt Cottbus ist das Sozialgericht Cottbus örtlich zuständig.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 98 SGG i. V. m. § 17 a Abs. 2 GVG.