Rechtsprechung / SG Düsseldorf / 2006

SG Düsseldorf Beschluss vom 09.10.2006 – S 35 AS 192/06 ER

ECLI:DE:SGD:2006:1009.S35AS192.06ER.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu ½.

Gründe§

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Der vom Antragsteller unter dem 21.08.2006 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes sinngemäß gestellte Antrag:

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Die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Anordnung zu verpflichten dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen

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hat in der Sache keinen Erfolg (mehr).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2006-10-09/s-35-as-192-06-er#rd_1

Mit Bescheid vom 26.09.2006 hat sich die Antragsgegnerin bereit erklärt, dem Antragsteller ab dem 21.08.2006 Leistungen darlehnsweise zu bewilligen. Wie das Gericht bereits mit Schreiben vom 26.09.2006 mitgeteilt hat, entfällt damit ein Anordnungsgrund. Es besteht nunmehr kein Anlass mehr für das Gericht, eine Eilentscheidung zu treffen. Dem Antragsteller drohen nämlich keine unzumutbaren Nachteile mehr, wenn er nicht sofort eine Entscheidung des Gerichts erhält. Da der Antragsteller seinen Antrag auf die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zurückgenommen hat, war zu entscheiden wie gehabt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2006-10-09/s-35-as-192-06-er#rd_2

Die noch offene Rechtsfrage, ob der Antragsteller verpflichtet ist, dass nunmehr bewilligte Darlehen zurückzuzahlen, kann in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-duesseldorf/2006-10-09/s-35-as-192-06-er#rd_3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der § 183,193 SGG und Berücksichtigt, dass der Antragsteller mit einem Teil seines Begehrens durchgedrungen ist.